ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTE DES
KINDES
UN-Kinderrechtskonvention im
Wortlaut
Texte in
amtlicher Übersetzung
vom 20. November 1989
am 26. Januar 1990
von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17.
Februar 1992 - BGB1. II S.121) am 6. März
1992
Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen
am 5. April
1992
für Deutschland in
Kraft
getreten
(Bekanntmachung vom 10. Juli1992 -
BGBl. II S. 990)
INHALT
Präambel
Teil I
- Artikel 1 [Geltung für
das Kind; Begriffsbestimmung]
- Artikel 2 [Achtung der
Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]
- Artikel 3 [Wohl des
Kindes]
- Artikel 4
[Verwirklichung der Kindesrechte]
- Artikel 5 [Respektierung
des Elternrechts]
- Artikel 6 [Recht auf
Leben]
- Artikel 7
[Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit]
- Artikel 8
[Identität]
- Artikel 9 [Trennung von
den Eltern; persönlicher Umgang]
- Artikel 10
[Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte]
- Artikel 11
[Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland]
- Artikel 12
[Berücksichtigung des Kindeswillens]
- Artikel 13 [Meinungs-
und Informationsfreiheit]
- Artikel 14 [Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit]
- Artikel 15
[Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit]
- Artikel 16 [Schutz der
Privatsphäre und Ehre]
- Artikel 17 [Zugang zu
den Medien; Kinder- und Jugendschutz]
- Artikel 18
[Verantwortung für das Kindeswohl]
- Artikel 19 [Schutz vor
Gewaltanwendung, Mißhandlung, Verwahrlosung]
- Artikel 2O [Von der
Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie;
Adoption]
- Artikel 21
[Adoption]
- Artikel 22
[Flüchtlingskinder]
- Artikel 23 [Förderung
behinderter Kinder]
- Artikel 24
[Gesundheitsvorsorge]
- Artikel 25
[Unterbringung]
- Artikel 26 [Soziale
Sicherheit]
- Artikel 27 [Angemessene
Lebensbedingungen; Unterhalt]
- Artikel 28 [Recht auf
Bildung; Schule; Berufsausbildung]
- Artikel29
[Bildungsziele; Bildungseinrichtungen]
- Artikel 30
[Minderheitenschutz]
- Artikel 31 [Beteiligung
an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche
Förderung]
- Artikel 32 [Schutz vor
wirtschaftlicher Ausbeutung]
- Artikel 33 [Schutz vor
Suchtstoffen]
- Artikel 34 [Schutz vor
sexuellem Mißbrauch]
- Artikel 35 [Maßnahmen
gegen Entführung und Kinderhandel]
- Artikel 36 [Schutz vor
sonstiger Ausbeutung]
- Artikel 37 [Verbot der
Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe,
Rechtsbeistandschaft]
- Artikel 38 [Schutz bei
bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften]
- Artikel 39 [Genesung
und Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
- Artikel 40 [Behandlung
des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren]
- Artikel 41
[Weitergehende inländische Bestimmungen]
Teil
II
- Artikel 42
[Verpflichtung zur Bekanntmachung]
- Artikel 43 [Einsetzung
eines Ausschusses für die Rechte des Kindes]
- Artikel 44
[Berichtspflicht]
- Artikel 45 [Mitwirkung
anderer Organe der Vereinten Nationen]
TEIL
III
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
–
in der Erwägung, daß nach den in der
Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der
allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der
Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
eingedenk dessen, daß die Völker der
Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an
Würde und Wert des Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen
Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu
fördern,
in der Erkenntnis, daß die Vereinten
Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den
Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen
sind, daß jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und
Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem
Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt
oder dem sonstigen Status,
unter Hinweis darauf, daß die Vereinten
Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben,
daß Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung
haben,
überzeugt, daß der Familie als
Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung für das Wachsen und
Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche
Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb
der Gemeinschaft voll erfüllen kann,
in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen
und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und
umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,
in der Erwägung, daß das Kind umfassend
auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der
in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere im
Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit
und der Solidarität erzogen werden sollte,
eingedenk dessen, daß die Notwendigkeit,
dem Kind besonderen Schutz zu gewähren, in der Genfer Erklärung von 1924
über die Rechte des Kindes und in der von der Generalversammlung am 20.
November 1969 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und
in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und
24), im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (insbesondere in Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in
Betracht kommenden Dokumenten der Sonderorganisationen und anderen
internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen,
anerkannt worden ist,
eingedenk dessen, daß, wie in der
Erklärung der. Rechte des Kindes ausgeführt ist, ,,das Kind wegen seiner
mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und
besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes
vor und nach der Geburt, bedarf',
unter Hinweis auf die Bestimmungen der
Erklärung über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und
das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine
Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der
Regeln der Vereinten Nationen über die Mindestnormen für die
Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der Erklärung über den Schutz von
Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten
Konflikten,
in der Erkenntnis, daß es in allen Ländern
der Welt Kinder gibt, die in außerordentlich schwierigen Verhältnissen
leben, und daß diese Kinder der besonderen Berücksichtigung
bedürfen,
unter gebührender Beachtung der Bedeutung
der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die
harmonische Entwicklung des Kindes,
in Anerkennung der Bedeutung der
internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen
der Kinder in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern haben
folgendes vereinbart:
Teil I
Artikel 1 [Geltung
für das Kind; Begriffsbestimmung]
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein
Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht
früher eintritt.
Artikel 2 [Achtung
der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]
- Die Vertragsstaaten achten die in
diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von
der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der
politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder
sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des
sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines
Vormunds.
- Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen
der. Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten,
der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines
Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
Artikel 3 [Wohl des Kindes]
- Bei allen Maßnahmen, die Kinder
betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen
der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
- Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern,
seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher
Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die. zu seinem
Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten
Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
- Die Vertragsstaaten stellen sicher,.
daß die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen
Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden
festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit
und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung
des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht
Artikel 4 [Verwirklichung der Kindesrechte]
Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur
Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich
der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die
Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren
Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit.
Artikel 5
[Respektierung des Elternrechts]
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben,
Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch
vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft; des
Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das
Kind bei der Ausübung der in. diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in
einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu
führen.
Artikel 6 [Recht auf
Leben]
- Die Vertragsstaaten erkennen an, daß
jedes Kind ein angeborenes Recht. auf Leben hat.
- Die Vertragsstaaten gewährleisten in
größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des
Kindes.
Artikel 7 [Geburtsregister, Name,
Staatsangehörigkeit]
- Das Kind ist unverzüglich nach seiner
Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von
Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit
möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu
werden.
- Die Vertragsstaaten stellen die
Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht
und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen
Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das
Kind sonst staatenlos wäre.
Artikel 8
[Identität]
- Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner
Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten
Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe. zu
behalten.
- Werden einem Kind widerrechtlich einige
oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die
Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine
Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Artikel 9 [Trennung von den Eltern; persönlicher
Umgang]
- Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß
ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es
sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren
Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren
bestimmen daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine
solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das
Kind durch die Eltern. mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei
getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des
Kindes zu treffen ist.
- In Verfahren nach Absatz 1 ist allen
Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre
Meinung zu äußern.
- Die Vertragsstaaten achten das Recht
des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist,
regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden
Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes
widerspricht.
- Ist die Trennung Folge einer von einem
Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung,
Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines
oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus
irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem
Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern,
dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die
wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden
Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich
wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß allein die Stellung
eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die
Betroffenen hat.
Artikel 10 [Familienzusammenführung;
grenzüberschreitende Kontakte]
- Entsprechend der Verpflichtung der
Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen
Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in
einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den
Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die
Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß die Stellung eines solchen
Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren
Familienangehörige hat.
- Ein Kind, dessen Eltern ihren
Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige
persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen
zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem
Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach
Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land
einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land
einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den
gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit,
der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten
vereinbar sind.
Artikel 11 [Rechtswidrige Verbringung von Kindern
ins Ausland]
- Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen,
um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre
rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
- Zu diesem Zweck fördern die
Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder
den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften. -
Artikel 12 [Berücksichtigung des Kindeswillens]
- Die Vertragsstaaten sichern dem Kind,
das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese
Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und
berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem
Alter und seiner Reife.
- Zu diesem Zweck wird dem Kind
insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts-
oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter
oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Artikel 13 [Meinungs- und
Informationsfreiheit]
- Das Kind hat das Recht auf freie
Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der
Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift
oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu
beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
- Die Ausübung dieses Rechts kann
bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden,
die erforderlich sind
- für die Achtung der Rechte oder des
Rufes anderer oder
- für den Schutz der nationalen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der
Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 14
[Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]
- Die Vertragsstaaten achten das Recht
des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
- Die Vertragsstaaten achten die Rechte
und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der
Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu
leiten.
- Die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und
-freiheiten anderer erforderlich sind.
Artikel 15
[Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich
friedlich zu versammeln.
- Die Ausübung dieses Rechts darf keinen
anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen
werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im
Artikel 16
[Schutz der Privatsphäre und Ehre]
- Kein Kind darf willkürlichen oder
rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine
Wohnung oder seinen Schrittverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen
seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
- Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen
Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 17
[Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz]
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige
Rolle der Massenmedien an und stellen sicher,
- daß das Kind Zugang hat zu
Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und
internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung
seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner
körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck
werden die Vertragsstaaten
- die Massenmedien ermutigen,
Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem
und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;die
internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch Und bei
der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer
Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen
fördern;
- die Herstellung und Verbreitung von
Kinderbüchern fördern;
- die Massenmedien ermutigen, den
sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder
Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;
- die Erarbeitung geeigneter Richtlinien
zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen
beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen
sind.
Artikel 18
[Verantwortung für das Kindeswohl]
- Die Vertragsstaaten bemühen sich nach
besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide
Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes
verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in
erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich.
Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
- Zur Gewährleistung und Förderung der in
diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten
die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer
Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von
Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von
Kindern.
- Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern
das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste
und -einrichtungen zu nutzen.
Artikel 19
[Schutz vor Gewaltanwendung, Mißhandlung, Verwahrlosung]
- Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um
das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung,
Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung Oder
Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich
des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der
Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen
Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind
betreut.
- Diverse Schutzmaßnahmen sollen je nach
den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen
enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche
Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie
Maßnahme zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung,
Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen
schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten
der Gerichte.
Artikel 2O [Von
der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption]
- Ein Kind, das vorübergehend oder
dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der
Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden
kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des
Staates.
- Die Vertragsstaaten stellen nach
Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines
solchen Kindes sicher.
- Als andere Form der Betreuung kommt
unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach
islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die
Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht.
Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in
der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und
sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu
berücksichtigen.
Artikel 21
[Adoption]
Die Vertragsstaaten, die das System der
Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes
bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die
Vertragsstaaten
- a) stellen sicher, daß die Adoption
eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach
den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage
aller verläßlichen einschlägigen Informationen entscheiden, daß die
Adoption angesichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte
und einen Vormund zulässig ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die
betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer
gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt
haben;
- erkennen an, daß die internationale
Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das
Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie
untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden
kann;
- stellen sicher, daß das Kind im Fall
einer internationalen Adoption in den Genuß der für nationale Adoptionen
geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;
- treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß bei internationaler Adoption für die Beteiligten
keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;
- fördern die Ziele dieses Artikels
gegebenenfalls durch den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte
und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, daß die Unterbringung
des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder
Stellen durchgeführt wird.
Artikel 22
[Flüchtlingskinder]
- Die Vertragsstaaten treffen geeignete
Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines
Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und
Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling
angesehen wird; angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der
Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen
internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre
Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören,
festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung
seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
- Zu diesem Zweck wirken die
Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen
Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige
zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den
Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu
schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere
Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem
Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu
erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig
gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem
Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie
jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend
aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.
Artikel 23
[Förderung behinderter Kinder]
- Die Vertragsstaaten erkennen an, daß
ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und
menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des
Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am
Leben der Gemeinschaft erleichtern.
- Die Vertragsstaaten. erkennen das Recht
des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und
stellen sicher, daß dem behinderten Kind und den für seine Betreuung
Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die
Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den
Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen,
angemessen ist.
- In Anerkennung der besonderen
Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte
Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der
finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind
betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, daß sichergestellt
ist, daß Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste,
Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und
Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise
zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und
individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und
geistigen Entwicklung förderlich ist.
- Die Vertragsstaaten fördern im Geist
der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher
Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen,
psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder
einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der
Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu
solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen
Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere
Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer
besonders zu berücksichtigen.
Artikel 24
[Gesundheitsvorsorge]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf
Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur
Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich
sicherzustellen, daß keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen
Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
- Die Vertragsstaaten bemühen sich, die
volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen
insbesondere geeignete Maßnahmen, um
a. die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu
verringern;
b.
sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und
Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau
der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
c. Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung
auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter
anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die
Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen
Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu
berücksichtigen sind;
d.
eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der
Entbindung sicherzustellen;
e. sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft,
insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und
Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die
Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, daß
sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und daß sie bei der
Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
f. die Gesundheitsvorsorge, die
Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der
Familienplanung auszubauen.
- Die Vertragsstaaten treffen alle
wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die
Gesundheit der Kinder schädlich. sind, abzuschaffen.
- Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um
fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten
Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer
besonders zu berücksichtigen.
Artikel 25
[Unterbringung]
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein
Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder
geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur
Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige
Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände,
die für seine Unterbringung von Belang sind.
Artikel 26 [Soziale
Sicherheit]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der
Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die
volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem
innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
- Die Leistungen sollen gegebenenfalls
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen
Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die
Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes
maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
Artikel 27
[Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen,
sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard
an.
- Es ist in erster Linie Aufgabe der
Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im. Rahmen
ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung
des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen. 3
- Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren
innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete
Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen
Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei
Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramrne insbesondere
im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
- Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des
Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind
verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im
Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn
die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat
lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den
Abschluß solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete
Regelungen.
Artikel 28
[Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der
Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie
insbesonders
a. den
Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich
machen;
b. die
Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen
allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern
verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung
der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung. finanzieller Unterstützung
bei Bedürftigkeit treffen;
c. allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den
Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d. Bildungs- und Berufsberatung allen
Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e. Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen
Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig
verlassen, verringern.
- Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule
in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht
und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
- Die Vertragsstaaten fördern die
internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur
Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen
und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und
modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse
der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel29
[Bildungsziele; Bildungseinrichtungen]
- Die Vertragsstaaten stimmen darin
überein, daß die Bildung des Kindes. darauf gerichtet sein
muß,
a. die
Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen
Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b. dem Kind Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten
Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
c. dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner
kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den
nationalen Werten des Landes, in dem es lebt,- und gegebenenfalls des
Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu
vermitteln;
d. das Kind
auf ein verantwortungsbewußtes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist
der Verständigung, des Friedens, der Toleranz; der Gleichberechtigung der
Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen,
nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern
vorzubereiten;
e. dem
Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
- Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen
nicht so ausgelegt werden, daß sie die Freiheit natürlicher oder
juristischer Personen -beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen
und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet
werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem
Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
Artikel 30
[Minderheitenschutz]
In Staaten, in denen es ethnische,
religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem
Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das
Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner
Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu
bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu
verwenden.
Artikel 31
[Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche
Förderung]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive
Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen
Leben.
- Die Vertragsstaaten achten und fördern
das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und
künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und
gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung
sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
Artikel 32
[Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu
einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die
Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine
körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung
schädigen könnte.
- Die Vertragsstaaten treffen
Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die
Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter
Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler
Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
- ein oder mehrere Mindestalter für die
Zulassung zur Arbeit festlegen;
- eine angemessene Regelung der
Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;
- angemessene Strafen oder andere
Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels
vorsehen.
Artikel 33
[Schutz vor Suchtstoffen]
Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-
und Bildungsmaßnahmen, üm Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen
internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei
der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit
diesen Stoffen zu verhindern.
Artikel 34 [Schutz
vor sexuellem Mißbrauch]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das
Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu
schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle
geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigenMaßnahmen, um zu
verhindern, daß Kinder
- zur Beteiligung an rechtswidrigen
sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
- für die Prostitution oder andere
rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;
- für pornographische Darbietungen und
Darstellungen ausgebeutet werden.
Artikel 35
[Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel]
Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die
Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu
irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Artikel 36
[Schutz vor sonstiger Ausbeutung]
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor
allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in
irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 37 [Verbot
der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe,
Rechtsbeistandschaft]
Die Vertragsstaaten stellen
sicher,
- daß kein Kind der Folter Oder einer
anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder
Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung
des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die
Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit
vorzeitiger Entlassung verhängt werden:
- daß keinem Kind die Freiheit
rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme,
Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang
mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene
Zeit angewendet werden;
- daß jedes Kind, dem die Freiheit
entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen
innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von
Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem
die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein
anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes
Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in
Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände
vorliegen;
- daß jedes Kind, dem die Freiheit
entzogen ist,, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen
oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der
Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer ,anderen zuständigen,
unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf
alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.
Artikel 38
[Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den
Streitkräften]
- Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren
humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten
und für deren Beachtung zu sorgen.
- Die Vertragsstaaten treffen alle
durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Personen, die das
fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an
Feindseligkeiten teilnehmen.
- Die Vertragsstaaten nehmen davon
Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben1 zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den
Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die
Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.
- Im Einklang mit ihren Verpflichtungen
nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten
Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren
Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt
betroffene Kinder geschützt und betreut werden.
Artikel 39
[Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die
soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner
Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Mißhandlung, der Folter oder
einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und
Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der
Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich
ist.
Artikel 40
[Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren]
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt,
beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die
das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert,
seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt
und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine
soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle
in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.
- Zu diesem Zweck stellen die
Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen
internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher,
a. daß kein Kind wegen Handlungen oder
Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht
oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze
verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird;
b. daß jedes Kind, das einer Verletzung der
Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende
Mindestgarantien hat:
i)
bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu
gelten,
ii) unverzüglich
und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen
Beschuldigungen
iii)
unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen
Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur
Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu
erhalten,
iv) seine Sache
unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht,
die Unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren
entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit
eines rechtskundigen Oder anderen geeigneten Beistands sowie -sofern dies
nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als
seinem Wohl widersprechend angesehen wird -in Anwesenheit seiner Eltern
oder seines Vormunds,
v)
nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen Oder sich schuldig zu
bekennen, sowie die. Belastungszeugen zu befragen Oder befragen zu lassen
und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen
Bedingungen zu erwirken,
vi) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese
Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen. durch eine
zuständige übergeordnete Behörde Oder ein zuständiges höheres Gericht, die
unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu
lassen,
vi) die
unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind
die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,
vii) sein Privatleben in allen
Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.
- Die Vertragsstaaten bemühen sich, den
Erlaß von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden. und
Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder, die einer Verletzung
der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, gelten
oder zuständig sind; insbesondere
a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben
muß, um als strafmündig angesehen zu werden,
b) treffen sie, soweit dies angemessen und
wünschenswert ist, Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren
zu regeln,. wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien
uneingeschränkt beachtet werden müssen.
- Um sicherzustellen, daß Kinder in einer
Weise behandelt. werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen
sowie der Straftat entspricht, muß eine Vielzahl von Vorkehrungen zur
Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht,
wie Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie,
Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur
Heimerziehung.
Artikel 41
[Weitergehende inländische Bestimmungen]
Dieses Übereinkommen läßt zur
Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen
unberührt, die enthalten sind
- im Recht eines Vertragsstaats
oder
- in dem für diesen Staat geltenden
Völkerrecht.
Teil II
Artikel 42
[Verpflichtung zur Bekanntmachung]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die
Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und
wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu
machen.
Artikel 43
[Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes]
- Zur Prüfung der Fortschritte, welche
die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen
eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuß für die
Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben
wahrnimmt.
- Der Ausschuß besteht aus zehn
Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis
auf dem von diesem Übereinkommen erfaßten Gebiet. Die Mitglieder des
Ausschusses werden von den Vertagsstaaten unter ihren Staatsangehörigen
ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine
gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen
Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
- Die Mitglieder des Ausschusses werden
in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den
Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen
seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.
- Die Wahl des Ausschusses findet zum
erstenmal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl
fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten
schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen.
Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf
diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten,
die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den
Vertragsstaaten.
- Die Wahlen finden auf vom
Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der
Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschlußfähig sind, wenn
zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als
in den Ausschuß gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute
Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der
Vertragsstaaten auf sich ,vereinigen.
- Die Ausschußmitglieder werden für vier
Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die
Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach
zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser
fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los
bestimmt.
- Wenn ein Ausschußmitglied stirbt oder
zurücktritt oder erklärt, daß es aus anderen Gründen die Aufgaben des
Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das
Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung
des Ausschusses einen anderen unter seihen Staatsangehörigen ausgewählten
Sachverständigen.
- Der Ausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung.
- Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für
zwei Jahre.
- Die Tagungen des Ausschusses finden in
der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom
Ausschuß bestimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschuß tritt in der Regel
einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschußtagungen wird auf einer
Tagung der Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung
festgelegt und wenn nötig geändert.
- Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur
Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach
diesem Übereinkommen benötigt.
- Die Mitglieder des nach diesem
Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der
Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von
der Generalversammlung' zu beschließenden Bedingungen.
Artikel 44
[Berichtspflicht]
- Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
dem Ausschuß über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über
die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen
anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten
Fortschritte vorzulegen, und zwar:
a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat,
b) danach alle fünf
Jahre.
- In den nach diesem Artikel erstatteten
Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten
hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern ,die in diesem
Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte
müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuß ein
umfassendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem
betreffenden Land vermitteln.
- Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß
einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach
Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher
mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.
- Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten
um weitere Angaben über die Durchführung des Übereinkommens
ersuchen.
- Der Ausschuß legt der
Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre
einen Tätigkeitsbericht vor.
- Die Vertragsstaaten sorgen für eine
weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.
Artikel 45
[Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen]
Um die wirksame Durchführung dieses
Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem
Übereinkommen erfaßten Gebiet zu fördern;
- haben die Sonderorganisationen, das
Kinderhilfswerk. der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten
Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen
Bestimmungen des Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren
Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann, wenn er dies. für angebracht
hält, die Sonder-Organisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten
Nationen und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige
Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten abzugeben,
die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann die
Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und
andere Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte über die
Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren
Tätigkeitsbereich fallen;
- übermittelt der Ausschuß, wenn er dies
für angebracht hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der
Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen. Berichte der
Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung
oder einen Hinweis enthalten, daß ein diesbezügliches Bedürfnis besteht;
etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder
Hinweisen werden beigefügt;
- kann der Ausschuß der
Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu ersuchen, für den
Ausschuß Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des
Kindes durchzuführen;
- kann der Ausschuß aufgrund der Angaben,
die er nach den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine
Empfehlungen unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen
werden den betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der
Generalversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten
vorgelegt.
TEIL III
Artikel 46
[Unterzeichnung]
Dieses Übereinkommen liegt für alle
Staaten zur Unterzeichnung auf.
Artikel 47
[Ratifikation]
Dieses Übereinkommen bedarf der
Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 48
[Beitritt]
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten
zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 49
[Inkrafttreten]
- Dieses Übereinkommen tritt am
dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- Oder
Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in
Kraft.
- Für jeden Staat, der nach Hinterlegung
der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen
ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
Artikel 50
[Änderungen]
- Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung
vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag
den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine
Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den
Vorschlag befürworten. Befürwortet, innerhalb von vier Monaten nach dem
Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine
solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der
Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung,' die von der
Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten
angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung
vorgelegt.
- Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung
tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen
worden ist
- Tritt eine Änderung in Kraft so ist sie
für die Vertragsstaaten die sie angenommen haben, verbindlich, während für
die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses
Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen
gelten.
Artikel 51
[Vorbehalte]
- Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der
Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen
Staaten zu
- Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck
dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
- Vorbehalte können jederzeit durch eine
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche
Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in
Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim
Generalsekretär wirksam.
Artikel 52
[Kündigung]
Ein Vertragsstaat kann dieses
Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr
nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 53
[Verwahrung]
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 54
[Urschrift, verbindlicher Wortlaut]
Die Urschrift dieses Übereinkommens,
dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und
spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die
unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten
Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.