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Glossar (Stand: 08.02.2006)
Anmerkungen zu weiteren
Quellen des Glossars:
Struck, N. (2001) Glossar Kinder- und Jugendhilferecht In: Birtsch, V., Münstermann, K., Trede, W. (Hg.) Handbuch Erziehungshilfen. Münster Votum zitiert nach: Paritätischer Wohlfahrtsverband (2000) Arbeitshilfe „Qualitätsentwicklung in Jugendhilfeausschüssen“. DPWV-Arbeitshilfe. In der Folge mit "DPWV (2000)" abgekürzt.
www.olev.de In der Folge mit "olev" abgekürzt
Schubert/Klein (2001) In der Folge mit "Schubert/Klein" abgekürzt.
Häcker/Stapf (Hrsg.) (2004) Dorsch – Psychologisches Wörterbuch, abgekürzt „PsychWB“
Otto/Thiersch
(Hrsg.) (2001) Handbuch der Sozialarbeit/ Sozialpädagogik abgekürzt „HB
Soz“
Alle in der Folge nicht näher bezeichneten Rechtsnormen beziehen sich auf das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Adoptionsvermittlung
Die Vermittlung von Kindern an Adoptiveltern ist eine Aufgabe der Kinder-
und Jugendhilfe, die durch das Adoptionsvermittlungsgesetz geregelt wird. Sie
kann wahrgenommen werden durch Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter,
des Landesjugendamtes oder durch entsprechende Stellen des Diakonischen Werks,
Caritas, AWO oder anderer anerkannter Organisationen. Adoptionsvermittlung darf
nur durch Fachkräfte betrieben werden. DPWV (2000)
Adressatenorientierung
die
Ausrichtung oder Gestaltung einer Maßnahme nach den Bedürfnissen oder Möglichkeiten
der Zielgruppe. Besondere Bedeutung hat die Adressatenorientierung in der
Prävention und bei der Arbeit mit Kindern in besonderen Lebenssituationen, die
von den Standardangeboten der Jugendhilfe nicht oder nicht mehr erreicht
werden.
Akte
Zusammenstellung von sachlich zusammengehörigen Dokumenten, die als Einheit
behandelt und zitiert werden, i.d.R. mit dem Aktenzeichen. Ziel ist, alle
vorhandenen schriftlichen Informationen in der Angelegenheit jederzeit
verfügbar zu halten. olev
Aktenmäßigkeit, Prinzip der
Aktenmäßigkeit
Das Prinzip der Aktenmäßigkeit bedeutet: Es sollte jederzeit aus einer Akte
(bzw. dem Datensatz) ersichtlich sein, was aufgrund welcher Informationen aus
welchen Gründen geschehen - oder nicht geschehen - ist, wer was wann aus
welchen Gründen angeordnet oder getan hat. Dieses Prinzip gewährleistet
Rechtsschutz für die Betroffenen, da sie die Vorgänge auf Anordnung der
Gerichte einsehen können.
Alltagstheorie
eine Aussage, die als erfahrungswissenschaftlich überprüfbare Verknüpfung von
Fakten aufgestellt wurde, aber nicht durch wissenschaftliche Verfahren
abgeleitet und/oder überprüft worden ist. Alltagstheorien werden meist dort
entwickelt, wo eine wissenschaftliche Theorie fehlt oder nicht in Praxissituationen
übersetzt wurde.
Amtsermittlungsprinzip
Das Amtsermittlungsprinzip beschreibt ein Verfahren, bei dem ein
Sachverhalt von Amts wegen erforscht wird, ohne dass ein Gericht oder Jugendamt
an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden wäre. Das
Jugendamt entscheidet über die Einleitung eines Verfahrens deshalb nach
pflichtgemäßem Ermessen, auch wenn sich der Sorgeberechtigte nicht an das
Jugendamt gewandt hat, sondern es von dem Hilfebedarf von dritter Seite
erfährt.
Amtspfleger / Amtsvormund
Wenn Befugnisse der elterlichen Sorge anderen Personen als den Eltern
zustehen (und nicht nur zur Ausübung überlassen sind), so handelt es sich
hierbei entweder um einen Vormund oder einen Beistand oder Pfleger. Das
Jugendamt kann Vormund durch Gesetz oder Beschluss des Vormundschaftsgerichts,
Pfleger durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts, und Beistand durch schriftlichen
Antrag des Sorgeberechtigten werden. Ist das Jugendamt Vormund oder Pfleger,
spricht man von Amtsvormundschaft bzw.
Amtspflegschaft.
Andere Aufgaben im SGB VIII
Im Kinder- und Jugendhilferecht gibt es die Unterscheidung zwischen > Leistungen
und anderen Aufgaben zu Gunsten junger Menschen (§ 2), die nicht
Sozialleistungen sind. Sie werden in den §§ 42-60 SGB
VIII näher erläutert.
Der öffentliche Träger kann einen anerkannten freien Träger an der Durchführung
einiger dieser anderen Aufgaben (siehe § 76 Abs. 1) beteiligen. Insbesondere
sind dies die > Inobhutnahme
(§§ 42,
43), die
Mitwirkung bei Gerichtsverfahren und Adoptionsverfahren (§§ 50-52) und
einige spezielle Beratungsaufgaben (§§ 52a und 53 Abs. 2-4). Das Gesetz betont
aber ausdrücklich, dass auch in diesen Fällen der öffentliche Träger für die
Erfüllung der Aufgaben verantwortlich bleibt (§ 76 Abs. 2).
DPWV (2000)
Anerkannte Träger der
freien Jugendhilfe
Bei den freien Trägern der Jugendhilfe muss zwischen anerkannten und nicht
anerkannten unterschieden werden. Die Anerkennung als Freier Träger berechtigt
zur Teilnahme an > Arbeitgemeinschaft nach § 78, sie ist die Voraussetzung, um an der Durchführung > anderer Aufgaben beteiligt zu werden und die Voraussetzung für das Vorschlagsrecht bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses (§ 71 Abs. 1).
Die bundesrechtlichen Bestimmungen für eine Anerkennung finden sich in § 75. DPWV
(2000)
Arbeitgemeinschaft nach § 78
Arbeitsgemeinschaften nach § 78 können vom öffentlichen Träger zusammen mit
freien Trägern der Jugendhilfe zu bestimmten Arbeitsfeldern, Problemfeldern
oder Sozialräumen gebildet werden. In der Fachdiskussion besteht weit gehend
Einigkeit darüber, dass funktionierende Arbeitsgemeinschaften ein wichtiges
Element einer leistungsfähigen Jugendhilfeplanung und einer effektiven Arbeit
von Jugendhilfeausschüssen sind. DPWV (2000)
Armut
Armut ist eine Situation wirtschaftlichen Mangels. Hauptursache zunehmender
Armut in Deutschland insbesondere in Form der Alters-, Frauen-, und
Kinder-Armut ist die hohe Arbeitslosigkeit. Schubert/Klein
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht regelt, als Teil des allgemeinen Rechtes,
die Stellung der unselbständigen Arbeitnehmer. Aus der Perspektive der
Jugendhilfe sind vor allem die Arbeitsschutzgesetze – Frauen-, Mutter- und
Jugendschutz – von zentraler Bedeutung. Grundlagen des Arbeitsrechtes sind das
Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitsförderungsgesetz, das Tarifvertragsrecht
und Betriebsvereinbarungen.
ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst)
Der „Allgemeine Soziale Dienst“ ist kein jugendhilferechtlicher Begriff,
sondern die Bezeichnung für einen umfassenden und ämterübergreifenden sozialen
Dienst. Er nimmt Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, der Sozialhilfe und der
Gesundheitshilfe wahr. Die ASD-Mitarbeiterlnnen sind meist die fallzuständigen
Kräfte bei der Planung und Gewährung von > Hilfen
zur Erziehung. DPWV (2000)
Ausländische Kinder und
Jugendliche
Allen ausländischen Kindern und Jugendlichen und deren Eltern können
Leistungen nach dem SGB VIII gewährt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat
mit seinem Urteil vom 24.06.1999 eindeutig klargestellt, dass auch
minderjährige Asylbewerberinnen unter den Geltungsbereich des SGB VIII fallen
und dass bei notwendigen Jugendhilfeleistungen nicht auf vermeintlich
vorrangige Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verwiesen werden
darf. DPWV (2000)
Autismus
Der
Begriff Autismus bezeichnet eine seltene – heute als angeboren geltende –
Verhaltensstörung bei Kindern. Kennzeichen sind: sozialer Rückzug, rigides
Festhalten an Ritualen, isolierte (motorische) Fertigkeiten, häufig keine
Sprachentwicklung sowie Aufmerksamkeitsstörungen. Autistische Kinder sind kaum
oder gar nicht in der Lage gefühlsmäßige Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen
und zu gestalten. Sie sind auf gezielte Förderung durch besonders geschulte Fachkräfte
angewiesen. PsychWB
Autonomie
Autonomie bezeichnet das Recht einer natürlichen oder juristischen Person
zur Regelung der eigenen Rechtsverhältnisse.
Beeinträchtigung des
Kindswohl
Nach § 50 III 1 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, das Familien- oder
Vormundschaftsgericht davon zu unterrichten, wenn es gerichtliche Maßnahmen
zum Schutz eines Minderjährigen vor Gefahren für sein Wohl für notwendig hält.
Behinderte Kinder und
Jugendliche
Die Kinder- und Jugendhilfe ist selbstverständlich auch für behinderte
junge Menschen zuständig. Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 10 BSHG
haben keinen Vorrang vor Maßnahmen der Jugendhilfe. Die Eingliederungshilfe ist
evtl. für die erforderlichen behinderungsspezifischen Mehraufwendungen zuständig,
aber ansonsten ist die Jugendhilfe zuständig. DPWV (2000)
Bereitschaftspflege
In Not- und Krisensituationen kann das
Jugendamt Pflegepersonen beauftragen, befristet ein Kind in Obhut zu nehmen.
Von den Pflegepersonen werden – wegen der besonderen Schwierigkeiten – meist
erhöhte Anforderung an Fachlichkeit und Mitwirkung bei der Krisenbewältigung
gestellt.
Berichterstattung,
verdichtete Berichterstattung
Um ein Controlling
von Arbeitsabläufen und -qualitäten zu ermöglichen und mehr Transparenz zu
erreichen, werden Aufgaben systematisch in Kennzahlen und Ziele gegliedert. In
der öffentlichen Verwaltung ist die Verwendung folgender 4 Berichtsfelder (Zielfelder) verbreitet.
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Berichtsfeld |
Ziele / Kennzahlen |
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1. |
Auftragserfüllung |
Menge, (Produkt-) Qualität, Zeit, Kennzahlen zum Outcome |
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2. |
Kundenzufriedenheit |
z.B. Öffnungszeiten, Freundlichkeit, Beratung, Bewertung mit Schulnote durch Befragung |
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3. |
Mitarbeiterzufriedenheit |
z.B. Zufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen, Klima, Krankenstand und Fluktuationsrate |
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4. |
Wirtschaftlichkeit |
z.B. Stückkosten, Kostendeckungsgrad |
Besonderer
Vertrauensschutz
Für Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden
sind, besteht ein besonderer Vertrauensschutz nach § 65. Sie dürfen von diesem
nur weitergegeben werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut
hat, oder dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der
Aufgaben oder unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1
oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre.
Beteiligung der Hilfeadressaten
Das KJHG hat an verschiedenen Stellen die fachlichen Forderungen nach einer
Beteiligung der AdressatInnen bei der Festlegung und Ausgestaltung von Hilfen
und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe verbindlich gemacht. In § 5 du § 36 ist
geregelt, dass der Wahl und den Wünschen der Leistungsberechtigten (Eltern) und
den Wünschen und der Wahl der Kinder und Jugendlichen zu entsprechen ist, wenn
nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten mit einer Wahl verbunden wären. DPWV
(2000)
Betriebserlaubnis
Für Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für
einen Teil des Tages betreut werden, braucht der Träger der Einrichtung
zwingend eine Betriebserlaubnis (§ 45). Durch
die Betriebserlaubnis soll sichergestellt werden, dass das Wohl der Kinder und
Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Zuständig für die Erteilung
von Betriebserlaubnissen ist gemäß § 85 Abs. 2 Pkt. 6 der überörtliche Träger
der Jugendhilfe.
Bindung
Nach Ainsworth bezeichnet Bindung ein Verhaltenssystem, welches dafür sorgt, dass
die Hauptpflegeperson beim Kind bleibt und ihm so Schutz und Lernhilfe geben
kann. Die Sicherheit durch die anwesende Bindungsperson, ist Voraussetzung für
das Explorationsverhalten des Kindes. Bindungsverhalten – z.B. Weinen,
Hinterherlaufen – zeigt das Kind, wenn es einen Mangel an Schutz oder Nähe
erlebt. Je nach Art der Bindung unterscheidet man nach sicher gebundenen
Kindern, unsicher gebundenen Kindern mit Vermeidungsverhalten bei
Wiedervereinigung und unsicher gebundenen Kindern mit ambivalentem Verhalten.
Die Art und Qualität der Bindung erlaubt Prognosen über den weiteren
Entwicklungsverlauf der Kinder. PsychWB
Einführungen in die Bindungstheorie und
Bindungsforschung finden sich u.a. bei Grossmann et al. 2003 sowie Spangler /
Zimmermann 2002. Eine speziell auf die Bedürfnisse der sozialen Arbeit
zugeschnittene Einführung existiert bislang nur in englischer Sprache (Howe
1995), ausgewählte Aspekte werden für Deutschland aber u.a. von Unzner 1999 und
Krappmann 2001 erörtert. Einen vertiefenden Überblick über den Forschungsstand
bieten die Handbücher von Ahnert 2004, Cassidy / Shaver 1999 sowie Grossmann /
Grossmann 2004. Der dabei durchgängig angesprochene psychologische
Bindungsbegriff fällt mit dem umfassenderen juristischen Begriff der Bindung
allerdings nicht gänzlich zusammen (für eine genauere Erläuterung s.
Schwabe-Höllein et al. 2001). Kindler,
Frage 64, EndN 1
Desorganisierte
Bindung
Desorganisation in Bindungsbeziehungen wurde erstmals von Main / Solomon
1986 beschrieben und zeichnet sich durch Widersprüchlichkeit oder Anzeichen von
Verwirrung bzw. Angst im kindlichen Verhalten gegenüber einer Bindungsperson aus
(für Forschungsübersichten s. Solomon/George 1999, van Ijzendoorn et al. 1999,
Lyons-Ruth / Jacobvitz 1999). Diese Verhaltensweisen werden als Ausdruck eines
für Kleinkinder unlösbaren Konfliktes gedeutet, der entsteht, wenn sich Kinder
bei Belastung auf eine Bindungsperson hin orientieren, diese jedoch aufgrund der
Beziehungsgeschichte für das Kind weniger eine Quelle von Sicherheit darstellt,
sondern eher zusätzlich Belastung und Furcht auslöst. Entsprechend finden sich
sehr hohe bis hohe Raten an Bindungsdesorganisation bei Kindern nach
Misshandlungen, Partnerschaftsgewalt, Sucht oder schweren psychischen
Erkrankungen der Bindungsperson (z.B. Carlson et al. 1989, Zeanah et al. 1999,
O’Connor et al. 1987, Teti 2000). Da der Aufbau mindestens einer organisierten,
möglichst sicheren Bindungsbeziehung zu den wesentlichen Entwicklungsaufgaben
eines Kindes in den ersten Lebensjahren zählt, wurde eine desorganisierte
Bindungsbeziehung zur Hauptbetreuungsperson in den ersten Lebensjahren als
ernsthafter Risikofaktor für die gesunde Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes
interpretiert (z.B. Zeanah et al. 2003). Tatsächlich zeigen mehr als ein Dutzend
mittlerweile vorliegende Studien deutliche Zusammenhänge zu
Verhaltensauffälligkeiten in der mittleren Kindheit (für eine
Forschungsübersicht s. van Ijzendoorn et al. 1999), die in einzelnen Studien bis
ins Jugendalter hinein verfolgt werden konnten (Carlson 1998). In ihrer Stärke
übertreffen diese Befunde deutlich die Zusammenhänge, die zwischen
organisierten, aber unsicheren Bindungsbeziehungen und nachfolgenden klinisch
relevanten Beeinträchtigungen der Entwicklung gefunden wurden (für eine
Forschungsübersicht s. Greenberg 1999). Bindungsdesorganisation wird daher als
Anzeichen der erhöhten Verwundbarkeit eines Kindes in seiner Entwicklung
angesehen (z.B. Green / Goldwyn 2002), für sich genommen aber nicht als
kinderpsychiatrisch behandlungsbedürftige Störung eingestuft, da bei den
gegenwärtigen Einstufungsverfahren das Ausmaß an Desorganisation nicht erfasst
werden kann und für die gesamte Kategorie gravierende negative
Entwicklungsfolgen nicht mit der erforderlichen Gewissheit eintreten (z.B.
Zeanah et al. 2003). Im Verhalten gegenüber der Bindungsperson mündet eine
frühkindliche Desorganisation häufig in kontrollierende Verhaltensmuster, d.h.
betroffene Kinder versuchen in Form einer Rollenumkehr Verantwortung für die
Bindungsperson zu übernehmen und auf diese Weise emotionale Sicherheit zu
erlangen. Kindler,
Frage 64, EndN 6
Als Bindungsstörungen werden anhand kinderpsychiatrisch definierter Kriterien bestimmbare Beeinträchtigungen der Bindungsentwicklung von Kindern bezeichnet, die geeignet sind, die Befindlichkeit und / oder Entwicklung eines Kindes nachhaltig zu beinträchtigen, und die daher behandlungsbedürftig sind (für Forschungsübersichten s. O’Connor 2002, Zeanah / Boris 2000, Brisch 1999). Die Diagnose kann nur von kinderpsychiatrischer Seite aus erfolgen. Für die Jugendhilfe können aber das Erkennen von Hinweisen und die Veranlassung zur Abklärung bedeutsam sein. Gegenwärtig werden vor allem zwei Unterformen (reaktive Bindungsstörung und Bindungsstörung mit Enthemmung) unterschieden, die sich durch eine sehr gehemmte Bindungsbereitschaft bzw. eine ausgeprägte Distanzlosigkeit und unterschiedslose Kontaktbereitschaft gegenüber vertrauten und unvertrauten Erwachsenen auszeichnen. Weitere Formen befinden sich in der Diskussion (Zeanah / Boris 2000). Über die Ätiologie von Bindungsstörungen ist noch wenig bekannt, jedoch zeigen in der frühen Kindheit massiv vernachlässigte oder misshandelte Kinder zu einem hohen Prozentsatz Bindungsstörungen (z.B. Boris et al. 2004, O’Connor et al. 2003), die teilweise auch mehrere Jahre nach einer Unterbringung in einer Pflegestelle noch fortbestehen. Übersichten zu Behandlungsmöglichkeiten und Falldarstellungen finden sich u.a. bei O’Connor / Zeanah 2003 und Brisch 1999. Kindler, Frage 64, EndN 8
Bindungsqualität
Bindungsqualitäten wurden erstmals von Ainsworth (z.B. Ainsworth et
al.1978) unterschieden, die mit der sog. „Fremde-Situation“ ein in der Forschung
etabliertes Verfahren zur Einschätzung der Qualität von Bindungsbeziehungen am
Ende des ersten Lebensjahres entwickelte. Sie beschrieb sichere,
un-sicher-vermeidende und unsicher-ambivalente Bindungsqualitäten. Wurde
kindliches Verhalten gegenüber einer Bindungsperson als Indikator für die
Bindungsqualität verwendet, so waren sichere Bindungen durch den offenen
Ausdruck von Belastung gegenüber der Bindungsperson gekennzeichnet, die als
Quelle von Sicherheit genutzt werden konnte. Im Rahmen unsicher-vermeidender
Bindungsbeziehungen wurde eine Kommunikation vorhandener emotionaler Belastung
gegenüber der Bindungsperson eher vermieden, während bei unsicher-ambivalenter
Bindungsqualität sehr massive Belastungssignale vom Kind ausgesandt wurden, der
Kontakt zur Bindungsperson aber kaum als erkennbare Quelle der Beruhigung dienen
konnte. Die beobachtbar unterschiedlichen Verhaltensstrategien von Kindern
gegenüber Bindungspersonen bei emotionaler Belastung werden als kindliche
Anpassung an Tendenzen im Fürsorgeverhalten der jeweiligen Bindungsperson
verstanden. So wird durch ein feinfühliges Wahrnehmen und Eingehen auf Signale
des Kindes eine sichere Bindung gefördert. Unsicher-vermeidend gebundene Kinder
erleben seitens der betreffenden Bindungsperson hingegen häufiger ein
einmischendes und bei Belastung teilweise ablehnendes Verhalten.
Unsicherambivalent gebundene Kinder neigen schließlich vor dem Hintergrund einer
wechselhaften Aufmerksamkeit und Feinfühligkeit der Bindungsperson zu sehr
betonten Belastungssignalen ihr gegenüber (für eine Forschungsübersicht s.
Weinfield et al. 1999). In einer stabilen familiären Umgebung neigen Muster von
Bindung und elterlicher Fürsorge zur Kontinuität, obwohl auf der Ebene einzelner
Verhaltensweisen tief greifende altersabhängige Veränderungen beobachtbar sind
(für eine Forschungsübersicht s. Grossmann et al. 1999). Einmal etablierte
Bindungsmuster sind aber keinesfalls unveränderlich, wie erhöhte Raten an sicher
gebundenen Kindern nach Interventionen der Jugendhilfe (für eine
Forschungsübersicht s. Bakermans-Kranenburg et al. 2002) ebenso zeigen wie
erhöhte Raten an unsicher gebundenen Kindern nach belastenden
Familienereignissen (z.B. Weinfield et al. 2004). Kindler,
Frage 64, EndN 5
Budget
allgemein Haushalt, Haushaltsansatz, verfügbare Finanzmittel, die
nachgeordneten Stellen oder Einheiten als Finanzrahmen zur weit gehend
eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen sind. Der Begriff Budgetierung
bezeichnet die Festlegung eines Budgets. olev
Coach, Coaching
Person, die einen anderen (zumeist eine Führungskraft) für einen
vereinbarten Zeitraum und für die Erreichung eines bestimmten Ziels fachlich
und in seiner Sozial- und Führungskompetenz unterstützt. Anlass können Führungsprobleme,
veränderte Anforderungen oder der Wunsch sein, mehr Führungskompetenz zu
entwickeln.
Controlling
Im Prozess des Controllings werden steuerungsrelevante Informationen – Kosten,
Leistungen und Erlöse, in der öffentlichen Verwaltung Kosten- und
Leistungsrechnung – gesammelt und aufbereitet, um Management oder Leitungsebenen
Planung, Steuerung, Weiterentwicklung und Kontrolle des Systems zu ermöglichen.
Defizitorientierung
Der Begriff Defizitorientierung entstammt dem Kontext der
bildungspolitischen Diskussion in den siebziger Jahren. Dieser klassische
Ansatz der Sozialarbeit sieht vor, Klienten mit speziellen, auf ihre
Einschränkungen (Defizite) bezogenen, pädagogischen und therapeutischen Hilfen
und Verfahren zu fördern. Aus der Kritik an diesem Ansatz ist das kompetenzorientierte
Modell entstanden, das vor allem die Stärken der Klienten in den Blick nimmt.
Devianz
Psychologischer Fachbegriff für „Abweichung“.
Diagnose
(griech.) für Krankheitserkennung. Heute auch allgemeiner gebraucht als
Terminus für das Erkennen und Benennen von Störungen in (sozialen) Systemen.
Differentialdiagnose /
-diagnostik
Werden unterschiedliche Diagnosen gestellt und diese dann durch besondere
Abgrenzungen gegeneinander ausgeschlossen, so bezeichnet man das Ergebnis als
Differentialdiagnose. PsychWB Das Vorgehen heißt Differentialdiagnostik.
Dissozialität
Bezeichnung für Werthaltungen oder Verhalten, das den Interessen oder
Normen der umgebenden sozialen Umwelt widerspricht. PsychWB
Effizienz und Effektivität
Effizienz meint das Verhältnis zwischen dem erzielten Ergebnis und den
eingesetzten Mitteln, also eine relative Betrachtung des Ergebnisses. Der
Begriff Effektivität zielt dagegen auf eine absolute Betrachtung des
Ergebnisses. Beispiel: Die Vergrößerung des Zuständigkeitsbezirkes einer
ASD-Fachkraft steigert ihre Effizienz (geringere Personalkosten), aber nicht
die Effektivität, d.h. den Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher und die
Qualität der Einzelfallarbeit.
Eingriff
Neben den Leistungen nach SGB VIII hat ein Jugendamt andere Aufgaben, die weder
Sozialleistungen noch überhaupt Leistungen sind. Es handelt sich dabei in der
Regel um Eingriffe der Jugendverwaltung in die Rechte von Bürgern oder privaten
Institutionen. Art. 6 II 2 GG erlaubt einen Eingriff - und schreibt ihn
zugleich vor - wenn: andernfalls die Gefahr besteht, dass das Kind sich nicht
zu einem eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Erwachsenen entwickelt
und der Eingriff geeignet ist, diese Gefahr abzuwenden sowie der Eingriff in
Anbetracht der Größe der abzuwendenden Gefahr als angemessenes Mittel
erscheint, sie abzuwehren.
Einmischungsauftrag der
Jugendhilfe
Verschiedentlich wird gefordert, dass Jugendhilfe sich nicht nur auf ihren
engeren Leistungsbereich beschränken, sondern auch Einfluss auf die jugend- und
familienrelevanten gesellschaftlichen und politischen Faktoren nehmen müsse. Im
Gesetz findet dieser Gedanke u.a. auch im § 1 Abs. 3 Nr. 4
Niederschlag. Danach soll die Jugendhilfe dazu beizutragen, positive
Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und
familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge umfasst eine große Zahl von einzelnen Rechten und
Pflichten. In der Regel werden diese von den Eltern wahrgenommen, entweder
gemeinsam (§ 1626 I 1 BGB) oder durch einen von ihnen alleine (§§ 1626a II,
1671, 1672, 1678 - 1681 BGB).
Elterncoaching
Form der Beratung und Qualifizierung von Eltern.
Elternprimat / Elternrecht
Nach § 1 II SGB VIII sind Pflege und Erziehung des Kindes das „natürliche
Recht“ der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Der Staat
„wacht“ lediglich über ihre Betätigung. Art. 6 II 1 GG gibt den Eltern das
Recht, sowohl die Ziele als auch die Methoden ihrer Erziehung selbst
festzulegen, so lange das für diese Erziehung vordefinierte Ziel, ein sowohl eigenverantwortlicher
als auch gemeinschaftsfähiger Erwachsener, nicht massiv gefährdet ist.
Entgelte für Leistungen
Das Kinder- und Jugendhilferecht kennt im Prinzip zwei unterschiedliche
Formen der Finanzierung von Angeboten der Träger der freien Jugendhilfe: die
> Förderung
und die Zahlung von Entgelten. Für stationäre und teilstationäre Leistungen der
Jugendhilfe werden leistungsgerechte Entgelte nach den §§ 78a-g
vereinbart. DPWV (2000)
Erziehungsbeistand
Erziehungsbeistandschaft (§ 30) ist eine
der möglichen > Hilfen
zur Erziehung. Die Aufgabe von Erziehungsbeiständen ist es, Kinder oder
Jugendliche zu unterstützen, ihnen bei Problemen zu helfen und dabei das
Lebensumfeld und die Familie in diese Hilfe einzubeziehen. DPWV (2000)
Erziehungsberatung
Erziehungsberatung ist ein Leistungsangebot der > Hilfen
zur Erziehung (s. § 28), das von
Erziehungsberatungsstellen oder Beratungsdiensten z.B. Ehe-, Lebens- und Familienberatungsstellen
erbracht wird. DPWV (2000)
Erziehungsfähigkeit der
Eltern
Die „Erziehungsfähigkeit der Eltern“ wurde bislang rechtlich und
sozialwissenschaftlich nicht eindeutig definiert. Das Konstrukt
„Erziehungsfähigkeit der Eltern“ wird benutzt, um abzuschätzen, wie hoch die
Wahrscheinlichkeit ist, dass das Wohl der Kinder gefährdet ist. Zentrale
Aspekte der Erziehungsfähigkeit sind: Absichtsvolle und unbeabsichtigte
Wirkungen der Eltern im Sinne eines ganzheitlichen Verständnisses, die Passung
zwischen den Bedürfnissen des Kindes und der elterlichen Gestaltung seiner
Umwelt, die Fähigkeit Minimalbedingungen herzustellen, die zum Wohle des Kindes
gegeben sein müssen, Unterscheidung von verschiedenen Dimensionen der Erziehungsfähigkeit.
Evaluation
Die Evaluation bezeichnet den Vorgang oder das Ergebnis einer bewertenden
Bestandsaufnahme. Die wissenschaftliche Evaluation dient der Überprüfung und
Verbesserung praktischer Maßnahmen und fungiert als handlungsorientierende
Planungs- und Entscheidungshilfe. PsychWB
Exposition
in der experimentelle Psychologie das Darbieten einer Vorlage (z.B. einer
Zeichnung, Test) zu der dann später Angaben zu machen sind. PsychWB
Fachkräftegebot
Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe schreibt § 72
ausdrücklich vor, dass sie hauptberuflich nur geeignete Fachkräfte beschäftigen
sollen oder aber Personen mit besonderen Erfahrungen in der sozialen Arbeit.
Indirekt gilt dieses Fachkräftegebot auch für die freien Träger, was
insbesondere über die Finanzierungsregelungen sichergestellt wird. DPWV (2000)
Fahrlässigkeit
Ein einzelner Mitarbeiter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
macht sich strafbar, wenn infolge seines Unterlassens ein Kind geschädigt wird
oder zu Tode kommt. Die Strafbarkeit tritt aber nur ein, wenn:
1. eine Rechtsgutverletzung bei dem Kind eingetreten ist,
2. eine Pflicht zur Abwendung der Rechtsgutverletzung bestand,
3. das Unterlassen des Mitarbeiters ursächlich für die Rechtsgutverletzung
war,
4. der Mitarbeiter zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter durch Außerachtlassung der
notwendigen Sorgfalt nicht erkannt hat, dass sein Unterlassen die
Rechtsgutverletzung herbeiführt.
Fallanalyse
Fallanalyse und Hilfeplanung in der Jugendhilfe orientiert sich häufig am
Modell sozialpädagogischer Fallarbeit. Ziel der Fallanalyse ist ein vertieftes
Verständnis der Falldynamik d.h. der Beziehungen der beteiligten Personen, der
systemischen Randbedingungen und ihrer Zusammenhänge.
Fallübergabe
Die Übergabe eines Falles von einer Fachkraft an eine andere kann ein
sinnvolles Mittel der professionellen Fallarbeit sein. Die Übergabe kann dabei
sowohl innerhalb eines Amtes z.B. bei persönlichen Konflikten mit dem Klienten
oder zwischen Ämtern geschehen. Gerade auch im Falle
einer vermuteten oder aktuell nicht nachweisbaren Kindeswohlgefährdung, bei der
das Kind in der Familie verblieben ist, sollte eine Fallübergabe an das
Jugendamt verpflichtend sein.
Eine
qualifizierte Falldokumentation von Gefährdungsfällen sollte folgenden Anforderungen
genügen:Regelmäßige, lückenlose und zeitnahe Dokumentation der einzelnen
Arbeitsschritte in der Fallbearbeitung;
Bei der Darstellung von Sachverhalten, Einschätzungs- und
Entscheidungsprozessen ist sprachlich deutlich zu unterscheiden zwischen Fakten,
Hypothesen und Vermutungen, Bewertungen und daraus abgeleiteten
Entscheidungen;
Arbeits- und Hilfeformen sowie deren Ziele müssen im Hinblick auf ein
einheitliches Begriffsverständnis in der gesamten Organisation definiert werden;
so ist beispielsweise Beratung von Betreuung, begleitende Unterstützung von
alltagspraktischen Hilfen inhaltlich und methodisch zu unterscheiden];
Im Rahmen der Gefährdungseinschätzung sollte jede Art von Information
festgehalten werden, auch die, die zunächst unbedeutend erscheint; sowohl
Informationen, die beispielsweise einen Misshandlungsverdacht erhärten als auch
Beobachtungen, die keine Gefährdung erkennen lassen, müssen im Sinne der
Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der einzelnen Handlungsschritte
dokumentiert werden;
Jeder Kontakt sowie jeder Kontaktversuch zur Einschätzung der
Gesamtsituation und zur Beratung der Sorgeverantwortlichen sollte notiert
werden; bei gescheiterten Kontaktversuchen müssen die weiteren Massnahmen zur
Prüfung und Sicherung des Kindeswohls beschrieben werden;
Entscheidungen müssen klar erkennbar und deren Zustandekommen
nachvollziehbar sein sowie fachlich begründet werden; das gilt sowohl für
Entscheidungsprozesse der einzelnen Fachkraft wie auch für Entscheidungen als
Ergebnis kollegialer oder interdisziplinärer Beratung oder durch Rücksprache mit
der Vorgesetzten; dabei sind auch die Einschätzungen und Bewertungen
festzuhalten, die keine Berücksichtigung fanden;
Alle Vereinbarungen und Absprachen mit der betroffenen Familie und
dem Minderjährigen sollten wenn möglich gemeinsam verfasst und unterschrieben
sowie Teil der Akte sein;
Art, Umfang und Ziele der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften und
Professionen sollte festgehalten sein; dabei sollten Vereinbarungen, Aufträge,
Aufgaben und spezifische Verantwortlichkeiten konkret und personenbezogen
dokumentiert werden; so sollte beispielsweise festgehalten werden, welche
günstigen oder ungünstigen Entwicklungen in Hilfeprozess dem ASD unmittelbar
mitzuteilen sind;
Im Hinblick auf ein Schutzkonzept für ein gefährdetes Kind ist bei
der Einleitung von Hilfen zu dokumentieren, wer mit welchem Auftrag, welcher
Hilfeform und welchem zeitlichen Umfang und Dauer mit der Familie und dem Kind
arbeitet;
Art und Umfang des Einbezugs von und der Informationen an die
Leitungsebene sollte schriftlich festgehalten werden.
Familienförderung
Die „Förderung der Erziehung in der Familie“ regelt der 2. Abschnitt des 2.
Kapitels des SGB VIII. Er umfasst die §§16-21. Ziel
der Angebote der Familienförderung ist, dazu beizutragen, dass Eltern ihre
Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können (§16 Abs. 1).
Familiengericht
Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und beschäftigt
sich nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) im Bereich der
Jugendhilfe unter anderem – soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig – mit Verfahren betreffend
die elterliche Sorge für ein Kind, Verfahren über die Regelung des Umgangs
mit einem Kind, Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die
elterliche Sorge besteht.
Federführung
Mit dem Begriff „Federführung“ wird meist die Haupt- oder Letztverantwortung
einer Person oder Institution bezeichnet; manchmal auch synonym zu „Leitung“
oder „Initiator“ verwendet.
Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe
Bei der Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe sind im Kern zwei
Finanzierungsformen zu unterscheiden: die > Förderung
und die Finanzierung über > Entgelte.
Für Fragen der Förderung hat der Jugendhilfeausschuss eine ausdrückliche
Zuständigkeit (§ 71
Abs. 2 Pkt. 3). DPWV (2000)
Flexible Hilfen
Das Prinzip der „Flexiblen Hilfen“ sieht vor, dass Kinder, Jugendliche und
Familien bei veränderten Problemstellungen nicht von einen zum nächsten Dienst
oder Angebot wechseln müssen, sondern die Angebote flexibel an ihre Situation
angepasst werden. Neben dem Begriff „Flexible Hilfen” wird auch von
„Integrierten Hilfen” oder von „Jugendhilfestationen” gesprochen.
Förderung der Jugendhilfe
Laut § 4
Abs. 3 soll die öffentliche Jugendhilfe die freie Jugendhilfe fördern. Dem
Jugendhilfeausschuss obliegt die Entscheidung über Art und Höhe von
Förderungen. Fördermittel können sowohl durch Verwaltungsakte zugewendet werden
wie auch durch Förderverträge.
Fortbildung
Meist sind damit Maßnahmen zur Verbesserung der Qualifikation von Mitarbeitern
am vorhandenen Arbeitsplatz gemeint; im
Unterschied zur Weiterbildung, die den Erwerb zusätzlicher, die Stellenerfordernisse
überschreitender Qualifikationen bezeichnet.
Freie Träger der Jugendhilfe
“Freie Träger” ist ein alltagssprachlich gebräuchlicher Begriff, den es im
strengen Sinne im Jugendhilferecht gar nicht gibt. Im Gesetz ist nur von den
„Trägern der freien Jugendhilfe“ oder der „freien Jugendhilfe“ die Rede. DPWV
(2000)
Garantenpflicht der
Jugendhilfe
Da nach deutschem Recht sich nur Personen keine Institutionen strafbar
machen können, bezieht sich die Garantenpflicht zunächst auf die
strafrechtliche Verantwortlichkeit einer bestimmten Fachkraft. Aber das
Jugendamt und auch die freien Träger müssen Vorsorge dafür treffen, dass die
Fachkräfte ihre Arbeit auf der Basis konzeptioneller, personeller und rechtlicher
Klarheit erfüllen können. Auch bei Fragen der Personalbemessung müssen die Implikationen
der Garantenstellung der Fachkräfte Berücksichtigung finden.
Gefährdungseinschätzung
Art. 6 II 2 GG bestimmt den Staat zum „Wächter“ über die elterliche Erziehung.
Um diesem Amt gerecht zu werden, müssen Fachkräfte der Jugendhilfe im
Einzelfall den Grad einer Gefährdung des Kindeswohls einschätzen und entsprechende
Maßnahmen veranlassen. Gefährdungseinschätzungen sind
grundsätzlich mit verschiedenen Beurteilungsproblemen und Fehlerrisiken
verbunden.
Gemeinwohl
das allgemeine Wohl betreffend. Politisch-soziologische Bezeichnung für das
Gemein- oder Gesamtinteresse einer Gesellschaft, das oft als Gegensatz zum
Individual- oder Gruppeninteresse gesetzt wird. Schubert/Klein
Gender Mainstreaming
ein ganzheitlicher Ansatz zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frau
und Mann als Querschnittspolitik, indem die unterschiedlichen Lebenssituationen
und Interessen beider Geschlechter in allen Bereichen von Politik und Verwaltung
als leitendes Prinzip mit zu berücksichtigen sind. Die Verpflichtung zu Gender
Mainstreaming ist europarechtlich verankert. olev
Gewaltenteilung
Grundprinzip politisch-demokratischer Herrschaft
und der Organisation staatlicher Gewalt. Die Gewaltenteilung verfolgt das Ziel,
die Konzentration und den Missbrauch politischer Macht zu verhindern, die
Ausübung politischer Herrschaft zu begrenzen und zu mäßigen und damit die
bürgerlichen Freiheiten zu sichern. Funktional wird zwischen der gesetzgebenden
Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der
rechtsprechenden Gewalt (Judikative) unterschieden. Schubert/Klein
Gewaltschutzgesetz
Seit November 2000 ist das Recht auf gewaltfreie Erziehung im BGB
verankert. Am 1. Januar 2002 trat dann das „Gesetz zur Verbesserung des
zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur
Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung“ – kurz Gewaltschutzgesetz
– in Kraft. Letztgenanntes Gesetz verbessert den Schutz von Personen die von
Gewalt bedroht sind. Allerdings wird kritisiert, dass die Interessen und das
Erleben von Kindern und Jugendlichen zu wenig berücksichtigt werden.
Good Governance
Verhaltenskodex bzw. Leitlinien für „gutes“ Regieren bzw. Verwalten … das von
der OECD in Prinzipien formuliert wurde. Es bezeichnet auch die Gesamtsteuerung
der gesellschaftlichen Entwicklung unter Einbeziehung der gesellschaftlichen
Akteure (Bürger, Verbände usw.) olev
Grundrechte
Grundrechte garantierten die
Freiheitsrechte des Individuums gegenüber der Staatsmacht. Die Grundrechte
werden in Deutschland in Abschnitt I des GG allen anderen grundgesetzlichen Regelungen
vorangestellt. Schubert/Klein
Gutachten
Die Leistungsempfänger sind zur Mitwirkung und Offenlegung von
Informationen verpflichtet. Hängt zum Beispiel die Entscheidung über eine Hilfe
von einer psychologischen Untersuchung ab und existiert eine solche schon, so
sind die Eltern verpflichtet, den Psychologen von der Schweigepflicht zu
entbinden, damit sein Gutachten verwertet werden kann. Existiert noch kein
Gutachten, so müssen die Eltern die Untersuchung des Kindes durch einen vom Jugendamt
bestellten Psychologen dulden.
Heimaufsicht
Der Begriff „Heimaufsicht“ kommt im Gesetz nicht vor, wird aber in der
Fachalltagssprache für die in den §§ 45-49
angesprochenen Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen verwandt (> Betriebserlaubnis). Die Heimaufsicht wird i.d.R. vom Landesjugendamt wahrgenommen. DPWV (2000)
Heimerziehung
Heimerziehung ist de facto ein Sammelbegriff für verschiedene Hilfen an
einem anderen Lebensort – außerhalb der Herkunftsfamilie – mit Betreuung über
Tag und Nacht. DPWV (2000)
Heranziehung zu
Kosten
Nicht alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sind kostenlos. Für einige
Angebote können > Teilnahmebeiträge
erhoben werden. Bei anderen Leistungen können die jungen Menschen und/oder
deren Eltern zu den Kosten herangezogen werden (§§ 90, 92, 93 und 94).
In § 91 Abs. 1–4 werden diese Leistungen abschließend aufgezählt. Im
Wesentlichen sind dies die (teil-)stationären Leistungen der Jugendhilfe und
die > Tagespflege,
soweit hier keine abweichenden Landesregelungen greifen. DPWV (2000)
Herausnahme gem. Art. 6 Abs. 3 GG
Verfahren zur Herausnahme des Kindes aus seiner Familie müssen
grundsätzlich geeignet sein, eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu
erlangen. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf einer
eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts.
Hilfen zur Erziehung
§ 27
gewährt jedem Personensorgeberechtigten einen – einklagbaren – Rechtsanspruch
auf Hilfe zur Erziehung, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung
geeignet und notwendig ist“. Art und Umfang der Hilfe richten sich dabei nach
dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. DPWV (2000)
Hilfeplanung
Bei längerfristigen Hilfen z.B. Hilfen zur Erziehung, Hilfen für > seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche und > Hilfen
für junge Volljährige) muss zusammen mit den Sorgeberechtigten und dem Kind
oder Jugendlichen ein Hilfeplan aufgestellt werden (§ 36). Im
Hilfeplan sollten die verschiedenen Standpunkte und Auffassungen der
Beteiligten nachvollziehbar beschrieben werden. Eine
Hilfeplanfortschreibung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen, um zu prüfen inwieweit die Hilfen weiterhin angemessen sind und die gewünschten Ziele erreicht werden können.
Identität
Das lateinische Wort Identität bedeutet „völlige Gleichheit“ oder
„Wesensgleichheit“. In der Psychologie bezeichnet der Begriff Identität die als
„Selbst“ erlebte innere Einheit einer Person.
Indexpatient
Systemisch betrachtet ist der Indexpatient, die Person, die durch eine
Auffälligkeit oder Störung deutlich macht: „In diesem System ist etwas nicht in
Ordnung!“
Informationelle
Selbstbestimmung
Das Bundesverfassungsgericht hat im Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 erstmals
anerkannt, dass es ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gibt.
Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich
selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu
bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“
sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.
Initiativen
Initiativen sind im Kinder- und Jugendhilferecht explizit nur als
Jugendinitiativen im Rahmen der >Jugendarbeit
(§11 Abs. 2) erwähnt, aber der Sache nach in vielen Zusammenhängen angesprochen.
So verpflichtet § 25 die Jugendämter zur Beratung und Unterstützung von
Elterninitiativen im Bereich der Förderung von Kindern und bei der allgemeinen
Förderung der Erziehung in der Familie wird auch auf “Formen der Selbst- und
Nachbarschaftshilfe” Bezug genommen (§ 16 Abs. 2 Pkt.
1). DPWV (2000)
Inobhutnahme
Die Inobhutnahme ist zunächst einmal ein unbedingtes Recht von Kindern und
Jugendlichen. Wenn sie um Inobhutnahme bitten, ist das Jugendamt - ausnahmslos
- verpflichtet, sie in Obhut zu nehmen (§ 42 Abs. 2).
Zur Inobhutnahme ist das Jugendamt auch verpflichtet, wenn eine dringende
Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen gegeben ist (§ 42 Abs. 2
und § 43).
Intensive
sozialpädagogische Einzelbetreuung
Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35) ist eine
sehr offen gestaltete Leistung der > Hilfen
zur Erziehung, die ganz auf die individuellen Bedürfnisse von Jugendlichen
zugeschnitten werden soll. DPWV (2000)
Inzidenz
prozentualer Anteil der Menschen innerhalb der Bevölkerung (oder einer
bestimmten Teilgruppe), die in einem bestimmten Zeitintervall neu an einer
bestimmten Störung erkrankt sind. PsychWB
Jugendarbeit
Jugendarbeit nach § 11 richtet sich an junge Menschen bis zu 27 Jahren und
findet in der Regel in der Freizeit statt. Ihre Kennzeichen sind Freiwilligkeit
und die Orientierung an den Interessen und Wünschen der jungen Menschen. Sie
kann von allen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe angeboten werden, von
Jugendverbänden über Initiativen bis hin zu Kirchen und Gemeinden. DPWV (2000)
Jugendhilfeplanung
Die Jugendhilfeplanung (§ 80) ist das
zentrale Instrument der Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe. Für ihr Funktionieren
trägt der Jugendhilfeausschuss die zentrale Verantwortung (§ 71 Abs. 2 Pkt.
2). DPWV (2000)
Jugendsozialarbeit
Die Jugendsozialarbeit (§ 13) umfasst sozialpädagogische Hilfen für sozial
benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen. Sie unterstützt
u.a. bei der schulischen und beruflichen Ausbildung, bei der Eingliederung in
die Arbeitswelt und der sozialen Integration. DPWV (2000)
Junge Volljährige
Junger Volljähriger ist, nach der Begriffsbestimmung von § 7, wer 18
aber noch nicht 27 Jahre alt ist. DPWV (2000)
Kausaler Zusammenhang
Zwischen Ursache und Wirkung besteht ein kausaler Zusammenhang, wenn die
Wirkung eindeutig auf die Ursache zurückgeführt werden kann.
Kinder- und
Jugendschutz
Aufgaben des Kinder- und Jugendschutzes ergeben sich u.a. aus dem Gesetz
zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, dem Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medien und dem Jugendarbeitsschutzgesetz. DPWV
(2000)
Kinder-
und Jugendhilfestatistik
Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes wurde auch die
Kinder- und Jugendhilfestatistik auf neue rechtliche Grundlagen gestellt (§§ 98-103). Im
Rahmen dieser Statistik werden umfangreiche Daten über zentrale Belange der
Kinder- und Jugendhilfe bei öffentlichen und freien Trägern erhoben. DPWV
(2000)
Kindeswohlgefährdung
Der Begriff der Kindeswohlgefährdung – obwohl ein Zentralbegriff der
Jugendhilfe – ist nicht scharf definiert, sondern erfordert immer eine
einzelfallbezogene Einschätzung. Die Beschränkung
oder der Entzug der elterlichen Sorge, und damit der staatliche Eingriff in
die Familie, sollte allerdings nur bei einer Gefahr für das Kindeswohl in Frage
kommen. Und auch nur dann, wenn dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch
nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann.
KJHG/SGB VIII (Kinder- und
Jugendhilfegesetz)
Das SGB VIII ist das erste von 20 Kapiteln des KJHG. Obwohl also
juristisch gesehen nicht identisch werden im Alltag KJHG und SGB VIII meist
synonym gebraucht. Der Vorläufer dieses Gesetzes war das Jugendwohlfahrtsgesetz,
das in den alten Bundesländern am 01.01.1991 durch das SGB VIII abgelöst wurde.
Komorbidität
Lassen sich bei einer Person mehrere Persönlichkeitsstörungen diagnostizieren,
so handelt sich um eine Komorbidität der Persönlichkeitsstörungen
untereinander. PsychWB
Kundenorientierung
Meist als Gegensatz zur Verfahrens- oder Aufgabenorientierung
gebrauchter Begriff, der in den letzten Jahren auch in der öffentlichen Verwaltung
zunehmend Verwendung findet.
Längsschnittstudie
Diagnostische Untersuchung derselben Individuen mit denselben Mitteln zu
verschiedenen Zeiten oder auf verschiedenen Altersstufen.
Landesjugendamt
Jeder überörtliche Träger der Jugendhilfe muss ein Landesjugendamt
errichten (§ 69
Abs. 3). Wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist, regelt das Landesrecht
(§ 69 Abs. 1). … Die Aufgaben der Landesjugendämter sind in § 85 Abs. 2
beschrieben. Zu ihnen gehören u.a. der Schutz von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben und die Initiierung und
Durchführung von Modellvorhaben. DPWV (2000)
Legalitätsprinzip
Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Verfolgung aller
strafbaren Handlungen nach § 152 Abs. 2 und § 163 Abs. 2 Strafprozessordnung.
Leistungen der
Jugendhilfe
Die Aufgaben der Jugendhilfe (§ 2) sind in zwei
große Blöcke aufgeteilt, die Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 bis 41) und die
> anderen
Aufgaben. Auf einige dieser Leistungen bestehen individuelle Rechtsansprüche
der Leistungsberechtigten.
Mädchenarbeit
Nach § 9
Pkt. 3 hat die Jugendhilfe ihre Angebote und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben so
auszugestalten, dass auch die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und
Jungen berücksichtigt, Benachteiligungen abgebaut und die Gleichberechtigung
von Mädchen und Jungen gefordert werden. DPWV (2000)
Meldepflicht / Anzeigepflicht
Im SGB VIII regelt der § 47 die Meldepflichten der Träger einer
erlaubnispflichtigen Einrichtung. Sie umfassen vor allem die Betriebsaufnahme,
die bevorstehende Schließung sowie jährliche Informationen über die betreuten
Kinder.
Die Anzeigepflicht betrifft die zwingende Weitergabe von Informationen z.B. an
die Organe der Strafverfolgung. So unterliegen Amtspersonen der Anzeigepflicht,
wenn ein Offizialdelikt oder der Verdacht auf ein Offizialdelikt vorliegt.
Menschenrechte
Menschenrechte sind die angeborenen unveräußerlichen Rechte eines jeden
Menschen, die die moralische und rechtliche Basis der Menschheit bilden. Sie
sind vor- und überstaatlich, d.h. höher gestellt als die Rechte des Staates.
Sie können daher auch nicht von diesem verliehen, sondern nur als solche
anerkannt werden. Schubert/Klein
Missbrauch, sexueller
Ein Mädchen oder Junge wird sexuell missbraucht, wenn sie/er zu körperlichen
oder nichtkörperlichen sexuellen Handlungen durch Ältere oder Erwachsene
veranlasst oder ihnen ausgesetzt wird. Bei Opfern innerhalb von Familien ist es
nahe liegend, dass der sexuelle Missbrauch auch den psychischen Missbrauch
und/oder die Vernachlässigung der elterlichen Pflichten einschließt.
Misshandlung
Nach der Definition des amerikanischen Kinderarztes Henry Kempe wird
unter körperlicher Misshandlung „eine nicht zufällige Verletzung eines Kindes
infolge von Handlungen der Eltern oder Erziehungsberechtigten“ verstanden. Der
Tatbestand der Misshandlung ist durch fachliche Einzelfallprüfung von der Ausübung
elterlicher Gewalt abzugrenzen, die in §1631 BGB beschrieben wird und nicht
unter Strafe steht.
Netzwerk
Lockere Zusammenschlüsse von Akteuren (einzelne Personen, Organisationen oder
Organisationsteile) aus unterschiedlichen Bereichen, ohne zentrale Steuerung
und Hierarchie. Damit sind Netzwerke besonders flexibel, u.U. aber auch wenig
berechenbar und in ihrer Leistung begrenzt. olev
Neue Steuerung, neues
Steuerungsmodell
Hierbei handelt es sich um ein umfassendes Modell zur Steigerung von Effektivität,
Bürgerorientierung und Effizienz/Wirtschaftlichkeit. Strategien und Methoden
dieses Modells sind: Zielklarheit und -transparenz, klare Verantwortungsteilung
zwischen Politik und Verwaltung, Output- und Outcome-Steuerung über
Kontraktmanagement, Führung der Verwaltungsbereiche als Konzern, dezentrale
Gesamtverantwortung im Fachbereich bei zentraler Steuerung neuer Art mit Controlling
und Berichtswesen.
Oberste Landesjugendbehörde
Die Aufgabe der obersten Landesjugendbehörde ist es, die Jugendhilfe im
Land anzuregen und zu fördern, auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen
und Angebote im Land hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter zu
unterstützen (§ 82).
Objektivität
Wenn eine Norm die Verwaltung anweist, in bestimmter Weise tätig zu
werden, kann es sich um objektives Recht handeln. Der Pflicht steht dann kein
Anspruch irgendeiner bestimmten Person auf das Verwaltungshandeln gegenüber. Es
gibt auch keine Möglichkeit von Einzelnen, diese Pflicht einzuklagen.
Demgegenüber steht der Anspruch einer bestimmten Person auf das entsprechende
Verwaltungshandeln. Man spricht dann von einem subjektiv-öffentlichen Recht.
Öffentliche Jugendhilfe
Öffentlicher Träger der Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger
(> Landesjugendamt)
der Jugendhilfe. § 3 Abs. 2 des SGB VIII bestimmt: „Leistungen der Jugendhilfe
werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
erbracht.“ § 4 Abs. 1: „Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe
zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich
zusammenarbeiten.“
Als „ökologisch“ wird ein Ansatz bezeichnet, der ausgehend von miteinander verbundenen und aufeinander aufbauenden Ebenen (z.B. unmittelbare Eltern-Kind-Beziehung, familiäres Umfeld, soziales und gesellschaftliches Umfeld) multiple Einflüsse annimmt, die gemeinsam und in Wechselwirkung zueinander betrachtet werden müssen, um ein angemessenes Verständnis zu erreichen. Bezogen auf kindliche Entwicklung wurde der ökologische Ansatz wesentlich von Bronfenbrenner formuliert (für eine Forschungsübersicht s. Bronfenbrenner / Morris 1998) und von dort aus auf den Bereich der Forschung zu Misshandlung und Vernachlässigung übertragen (für entsprechende Konzeptualisierungen s. Belsky 1993, Cicchetti et al. 2000, Belsky/ Stratton 2002).
Örtlicher Träger der Jugendhilfe
Örtliche Träger sind zunächst einmal die Kreise und die kreisfreien Städte.
Jeder örtliche Träger muss ein > Jugendamt
errichten. Er trägt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung
dafür, dass die Jugendhilfeaufgaben erfüllt werden können. Insbesondere ist er
verantwortlich für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und für
erforderliche, geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen. DPWV
(2000)
Paradigmenwechsel
Ein Paradigma ist ein anerkanntes Orientierungsmodell zur erfolgreichen
Problemlösung. Der „Paradigmenwechsel“ ist ein von T.S: Kuhn eingeführter
Begriff für den Bruch mit bisherigen Theorien d.h., wenn dem grundsätzlich
herrschenden Paradigma widersprechende Annahmen (Denkkategorien) aufgestellt
werden. PsychWB
Partnerschaftsgewalt
Von besonderem Interesse für die Jugendhilfe ist die Frage, inwieweit Kinder,
die innerhalb der Familie Partnergewalt (meist gegen die Mutter) erleben, in
ihrer Entwicklung beeinträchtigt bzw. gefährdet sind. Dieser Frage geht ein
Beitrag von Dr. Heinz Kindler in diesem Band nach.
Pflegekinderwesen
Die Vollzeitpflege (§ 33) ist eine
der > Hilfen
zur Erziehung. Sie kann eine zeitlich befristete oder aber eine auf Dauer
angelegte Hilfe für junge Menschen außerhalb ihrer Herkunftsfamilie sein.
Vollzeitpflege kann auch durch Verwandte erbracht werden.
Nicht verwandte Pflegeeltern brauchen eine Pflegeerlaubnis (§ 44) und
erhalten einen Pauschalbetrag für ihre Aufwendungen. Der Deutsche Verein gibt
jährlich eine Empfehlung für die Höhe dieser Pauschalbeträge. DPWV (2000)
Pflegeerlaubnis / Pflegerperson
Im SGB 8 regelt der § 44 die Pflegeerlaubnis: „Wer ein Kind oder einen
Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen
oder ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis.“ Diese
wird vom Jugendamt nach vorheriger Prüfung erteilt. Die Pflegeperson ist
verpflichtet, „das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das
Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.“
Pflegesatz
Pflegesatz ist der überkommene Begriff für die Entgelthöhe je Platz und
Tag. Der Begriff war in der Praxis der (teil-)stationären Hilfen üblich,
tauchte explizit im Jugendhilferecht aber nur im Rahmen der bundesgesetzlichen
Deckelung der Pflegesätze zwischen 1996 und 1998 auf. Durch die Neuregelungen
der §§ 78a
ff. ist an die Stelle des Begriffs „Pflegesatz“ der Begriff > „Entgelt“
getreten. DPWV (2000)
Pluralitätsgebot
§ 3 Abs.
1 bestimmt: „Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern
unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden
und Arbeitsformen.“ Dieses Pluralitätsgebot ist das notwendige Korrelat zum
> Wunsch-
und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. DPWV (2000)
Prävalenz, lebenszeitliche
prozentualer Anteil der Menschen innerhalb der Bevölkerung (oder einer
bestimmten Teilgruppe), die je in ihrem Leben unter einer bestimmten Störung
gelitten haben. PsychWB
Prävention
fachsprachlich für „Vorbeugung“. In der Jugendhilfe ein wichtiges Anliegen u.a.
der Jugendarbeit.
Prognose
fachsprachlich für „Vorhersage“. Wünschenswert ist eine möglichst sichere
Prognose bezüglich der Wahrscheinlichkeit einer Kindswohlgefährdung, der
Geeignetheit einer Hilfe und des weiteren Entwicklungsverlaufes von Kindern und
Jugendlichen.
Psychische Erkrankung
Psychisch meint im Gegensatz zu physisch die Gesamtheit des Erlebens (Fühlen,
Wahrnehmen, Wollen etc.) und dessen Verarbeitung. Als psychische Erkrankungen
gelten klassischerweise u.a.: endogene oder exogene Psychose, Neurose,
Psychopathie, Suchkrankheiten.
Psychopathie
Psychopathie bezeichnet eine Persönlichkeitsdimension, die sich bei starker Ausprägung häufig in einem antisozialen, regelverletzenden Verhalten äußert. Im Kern ist ein hohes Maß an Psychopathie aber durch eine Störung des Mitgefühls sowie moralischer Empfindungen und ein hohes Maß an Egozentrismus gekennzeichnet. Psychiater verwenden zur Einschätzung psychopathischer Tendenzen in der Regel eine Form der „Psychopathie Checkliste“ von Robert Hare 1994, von dem auch die wichtigsten theoretischen und empirischen Arbeiten zum Thema stammen.
Psychosoziale Diagnose
bezeichnet das Erstellen einer sozialpädagogischen/sozialarbeiterischen
Gesamtbeurteilung eines Klienten oder Klientensystems.
Qualitätsentwicklung
Qualitätsentwicklung ist eine gemeinsame Aufgabe von freien und
öffentlichen Trägern, die sich schon heute auch in Bezug auf andere
Leistungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe stellt, wenngleich sie
bundesrechtlich bisher nur für die (teil-)stationären Hilfen vorgeschrieben
ist. Mit den Fragen der Qualitätsentwicklung werden grundsätzliche Fragen der
Kinder- und Jugendhilfe berührt, so dass sie auch ein Aufgabenfeld für
Jugendhilfeausschüsse ist. DPWV (2000)
Qualitätsmanagement
Verfahren zur Sicherung der Qualität von Produkten oder Dienstleistungen.
Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe können sich nach DIN-ISO-Normen durch
externe Prüfer zertifizieren lassen.
Qualitätszirkel
Periodisch oder bei Bedarf tagende Arbeitsgruppe von 5 bis 10 Mitarbeitern
eines oder mehrerer Arbeitsbereiche, die in eigener Verantwortung Vorschläge
zur Verbesserung des Arbeitsablaufs oder der Qualität erarbeiten. Typisches
Element eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses. olev
Querschnittsaufgaben
sind interne Serviceaufgaben sog. „mittelbare“ Aufgaben, die nicht
„unmittelbar“ der Auftragserfüllung bzw. dem „Behördenzweck“ dienen.
Serviceaufgaben schaffen Voraussetzungen für die Facheinheiten und unterstützen
sie in ihrer Aufgabenerledigung. olev
Querschnittsuntersuchung
Diagnostische Untersuchung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Für generelle
Aussagen müssen Personengruppen herangezogen werden, die für die in Frage bzw.
den Untersuchungsgegenstand repräsentativ sind. PsychWB
Rechtsanspruch
Rechtsansprüche von Leistungsberechtigten auf Jugendhilfeleistungen können
unterschiedlich zwingend ausgestaltet sein. Den größten Verpflichtungsgrad
enthalten Muss-Normen. Hier haben die Leistungsberechtigten, beim Vorliegen der
gesetzlich bestimmten Voraussetzungen einen zwingenden Anspruch auf die
Erbringung der Leistung gegenüber dem öffentlichen Träger. Soll-Normen haben in
Bezug auf alle typischen Fallkonstellationen den gleichen
Verbindlichkeitscharakter. DPWV (2000)
Rechtsfolge
Die Rechtsfolge (auch: Sanktion) ist die Schlussfolgerung aus der Erfüllung von
Tatbestandsmerkmalen
im weiteren Sinne. Oder anders: Wenn ein Tatbestand z.B. ein Diebstahl erfüllt
ist, ergibt sich daraus eine Strafe, die als Rechtsfolge bezeichnet wird.
Reliabilität
Zuverlässigkeit einer Messung. Ein Maß zur Beurteilung empirischer Verfahren
und Untersuchungen.
Resilienz
Resilienz kann definiert werden als die psychische Widerstandsfähigkeit von
Kindern gegenüber biologischen, psychologischen und psychosozialen
Entwicklungsrisiken. Resilienz zielt insofern auf psychische Gesundheit
trotz Risikobelastungen, d.h. auf Bewältigungskompetenz. Staatsinstitut
für Frühförderung
Ressourcen
Mittel zur Aufgabenwahrnehmung: Geld/Haushaltsmittel, Personal, Sachmittel.
Darüber hinaus wird auch alles, was knapp ist, als „Ressource“ bezeichnet, also
auch z.B. „Zeit“ oder „Aufmerksamkeit im Leitungsbereich“ sind in diesem Sinne
knappe Ressourcen. olev
Risikofaktoren
Ereignisse oder Bedingungen, die eine Schädigung oder Gefährdung
wahrscheinlicher machen. So gilt Rauchen als Risikofaktor für das Auftreten von
Lungenkrebs.
Sachbearbeiter
ein Mitarbeiter des gehobenen Dienstes der in der Regel mit Ausführungsaufgaben
betraut ist. olev
Schlüsselzahlen
zentrale Kennzahlen die eine Einschätzung, Bewertung und Planung eines
Arbeitsfeldes oder Sachgebietes erlauben.
Screening
wird ein Selektionsprozess stufenweise durchgeführt, so wird die erste Phase
der groben Auswahl als „screening“ bezeichnet. PsychWB
Seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche
Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche werden von der Kinder- und Jugendhilfe (§ 35a und § 41) erbracht.
Bei längerfristigen Hilfen ist auch hier die > Hilfeplanung
vorgeschrieben. In sie soll ein Arzt mit besonderen Erfahrungen mit den Hilfen
für Behinderte einbezogen werden (§ 36 Abs. 4).
DPWV (2000)
Sekte
Obwohl der Begriff „Sekte“ umgangssprachlich gebräuchlich ist, gibt es keine
offizielle oder wissenschaftlich allgemein anerkannte Definition. Bei den
großen christlichen Kirchen sind „Sektenbeauftragte“ tätig, die weitere Informationen
zur Verfügung stellen.
Selbstreferenz, selbstreferentiell
Selbstbezug, Selbstbezogenheit: Eigenschaft von Systemen, sich auf sich selbst
- statt auf die Umwelt - zu beziehen. olev
Semiprofessionalität
eher einschränkend gebrauchter Begriff, der ein Zwischenstadium zwischen Laien
und Fachkräften kennzeichnet.
Sexueller Missbrauch
siehe -> Missbrauch, sexueller
Sicherheitseinschätzung
Das im Deutschen mit verschiedenen Bedeutungen ausgestattete Wort „Sicherheit“ wird hier im Sinn eines Geschütztseins vor bestimmten Gefahren, nämlich Gefahren durch Misshandlung, Vernachlässigung oder Missbrauch verwendet. In der angloamerikanischen Literatur erscheint der Begriff der Sicherheitseinschätzung („safety assessment“) in den 70er Jahren, und zwar im Zuge der Diskussion um Kriterien einer Inobhutnahme und Fremdunterbringung von Kindern (für eine Zusammenfassung früher Diskussionsbeiträge s. DePanfilis / Scannapieco 1994). In der weiteren Entwicklung wurde von Sicherheitseinschätzungen in mindestens zwei unterschiedlichen Bedeutungen gesprochen: zum einen als Begriff anstelle des Konzeptes der Risikoeinschätzung, zum anderen als Teil eines umfassenden Konzeptes der Risikoeinschätzung und des Risikomanagements in der Kinderschutzarbeit. In seiner Bedeutung in Abgrenzung zum Konzept der Risikoeinschätzung sollte der Begriff der Sicherheitseinschätzung eine stärkere Konzentration der Kinderschutzarbeit auf die gegenwärtige Situation in einer Familie und eine stärkere Beschränkung auf unmittelbare Gefahren für das Kindeswohl kennzeichnen im Verhältnis zu Modellen der Risikoeinschätzung, die durchgängig wesentliche Informationen aus der Vorgeschichte eines Falles ziehen und chronische Gefährdungsprozesse als potenziell ebenso schädigend ansehen wie unmittelbare Gefahren für das Kindeswohl (für eine vertiefende Diskussion s. Rycus / Hughes 2003). Als Teil eines umfassenden Konzeptes der Risikoeinschätzung und des Risikomanagements kennzeichnet der Begriff der Sicherheitseinschätzung denjenigen Teil im Einschätzungsprozess, der sich mit der Wahrscheinlichkeit einer akut auftretenden Schädigung eines Kindes noch im Verlauf der Sondierungsphase oder während einer frühen Phase im Hilfeprozess beschäftigt. Dieses Verständnis des Begriffs der Sicherheitseinschätzung liegt vorliegendem Beitrag zugrunde.
Kindler, Frage 71, EndN 1
Sollvorschrift
im Gegensatz zur Kannbestimmung verpflichtet die Sollvorschrift in Gesetzen und
Verordnungen zur Ausführung oder Leistung.
Sozialdatenschutz
Die besondere Bedeutung des Datenschutzes für die Kinder- und Jugendhilfe
beruht auf der Grundbedingung helfender Beziehungen – Verschwiegenheit und
Vertrauensschutz. § 35 SGB I spricht in diesem Zusammenhang von
„Sozialgeheimnis“ und führt weiter aus: „Die Wahrung des Sozialgeheimnisses
umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen,
dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese
weitergegeben werden...“
Soziale Gruppenarbeit
Soziale Gruppenarbeit (§ 29) ist eine
> Hilfe
zur Erziehung, die älteren Kindern und Jugendlichen angeboten werden kann.
Sie soll bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen
helfen und das soziale Lernen in der Gruppe fördern. DPWV (2000)
Soziale Sicherung
Soziale Sicherung ist ein Sammelbegriff für die drei Säulen des sozialen
Sicherungssystems in Deutschland: die Gesetzliche Sozialversicherung, die
Soziale Versorgung und die Sozialfürsorge. Schubert/Klein
Soziales Lernen
Lernen (Lernprozesse) im sozialen Kontext: durch Vorbilder (Modelllernen)
und/oder mit Verstärkungen durch Personen oder Gruppen, Gruppendruck usw. Das
Ergebnis eines solchen längeren Lernprozesses ist die Sozialisation, also die Prägung, die durch längeres soziales Lernen
in Gruppen oder in der Familie entsteht und die Grundannahmen, Werte, Normen,
Zeichen und Symbole umfasst, also den einzelnen in die Kultur einbindet. olev
Sozialgesetzbuch
Der Kern des Kinder- und Jugendhilferechts ist als Achtes Buch des
Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) kodifiziert. Für alle speziellen Sozialgesetzbücher
gelten die übergreifenden Vorschriften des SGB I (allgemeine Bestimmungen und
Verwaltungsverfahren) und des SGB X (Schutz von Sozialdaten). DPWV (2000)
Sozialpädagogische
Familienhilfe (SPFH)
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31) ist eine
der >Hilfen
zur Erziehung. Sozialpädagogische Fachkräfte begeben sich in den
Alltag von Familien, um diese intensiv zu begleiten und zu unterstützen und die
familialen Ressourcen zur Bewältigung des Alltags und zur Lösung von Konflikten
zu erweitern. DPWV (2000)
Sozialraumorientierung
Die „Sozialraumorientierung“ gewinnt in den fachlichen und
organisationsbezogenen Debatten der Kinder- und Jugendhilfe der letzten Jahre
zunehmend an Aufmerksamkeit (im SGB VIII in § 1, § 80) Nach dem
Motto: „Vom Fall zum Feld“ ist Sozialraumorientierung der Versuch, die
sozialstrukturellen Mängel, aber auch die (Selbst-)Hilfe-Ressourcen in
Stadtteilen in den Blick zu nehmen und sie strukturell bei der Planung und
Ausgestaltung von Hilfeangeboten zu berücksichtigen.
Sozialstaat
Sozialstaat bezeichnet einen demokratischen Staat, der verfassungsgemäß
nicht nur die Grundrechte und … Freiheiten garantiert (Rechtsstaat), sondern
auch rechtliche, finanzielle und materielle Maßnahmen ergreift, um soziale
Gegensätze und Spannungen (bis zu einem gewissen Maß) auszugleichen. Das
Sozialstaatsprinzip schließt insofern an das rechtsstaatliche Ziel der Gerechtigkeit
an und ist in Art. 20 und 28 GG festgelegt. Schubert/Klein
Stellenbeschreibung
Dokument … das die organisatorisch wichtigen Informationen über die Stelle
enthält: Bezeichnung der Stelle, organisatorische Einordnung in die Hierarchie,
Aufgaben und Befugnisse; dient häufig zugleich für die tarifrechtliche Einordnung
der Stelle. olev
Strafverfahren
Das Strafverfahren im weiteren Sinne ist in drei Teile gegliedert: Ermittlungsverfahren,
gerichtliches Verfahren – oder Strafverfahren im engeren Sinne – und Vollstreckungsverfahren.
Strategische Ziele öffentlicher Verwaltung
längerfristige und grundsätzliche Ziele, die als Vorgaben der öffentlichen
Verwaltung zwischen Politik und Verwaltung vereinbart werden.
Subsidiarität
Prinzip, wonach jede gesellschaftliche und staatliche Tätigkeit ihrem
Wesen nach subsidiär, d.h. unterstützend und ersatzweise eintretend sei, die
höhere staatliche oder gesellschaftliche Einheit also nur dann helfend tätig
werden und Funktionen der niederen Einheiten an sich ziehen darf, wenn deren
Kräfte nicht ausreichen, diese Funktionen wahrzunehmen.
Sucht
Die WHO definiert Sucht als Zustand periodischer oder chronischer
Vergiftung, der für das Individuum und/oder für die Gemeinschaft schädlich ist.
PsychWB
Supervision
Verfahren mit Hilfe dessen Fachkräfte der sozialen Arbeit ihr berufliches
Handeln reflektieren. Ziel der Supervision ist die Erweiterung/Verbesserung der
individuellen Handlungskompetenzen und der Professionalität der Arbeit.
Tageseinrichtungen
für Kinder
Tageseinrichtungen für Kinder sind sozialpädagogische Einrichtungen, in
denen Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags betreut und in ihrer
Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
gefördert werden. DPWV (2000)
Tagesgruppen
Erziehung in einer Tagesgruppe ist eine teilstationäre > Hilfe
zur Erziehung, die das Ziel hat, den Verbleib eines Kindes in der Familie –
durch intensive pädagogische Betreuung – zu ermöglichen.
Tagespflege
Zur Förderung der Entwicklung eines Kindes, insbesondere in den ersten
Lebensjahren, kann auch - alternativ oder ergänzend zu > Tageseinrichtungen
für Kinder - die Tagespflege durch das Jugendamt vermittelt werden (§ 23). Die
Betreuung kann dabei sowohl im Haushalt des Kindes stattfinden wie auch im
Haushalt der Pflegeperson. DPWV (2000)
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die > örtlichen
und überörtlichen Träger (> Landesjugendamt;
> Oberste
Landesjugendbehörde).
Trennungs-
und Scheidungsberatung
Kinder können bei Trennung oder Scheidung ihrer Eltern langfristig
beeinträchtigenden Belastungen ausgesetzt sein. Deshalb ist die Trennungs- und
Scheidungsberatung ein wichtiges, präventives Angebot der Kinder- und Jugendhilfe,
die im § 17 des SGB VIII verankert ist.
Unbestimmter
Rechtsbegriff
Nach § 27 Abs. 2 KJHG sollen Hilfen zur Erziehung gewährt werden, wenn im
Einzelfall ein erzieherischer Bedarf besteht. Der Terminus „erzieherischer
Bedarf“ ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er erfordert in jeden Einzelfall
den Bedarf genau zu diskutieren. So bleibt der Verwaltung ein gewisser
Handlungsspielraum und es wird nicht ausgeschlossen, dass sich im Laufe der
Zeit die Bedeutung des Begriffs durch neue Erkenntnisse und veränderte
fachliche Perspektiven wandelt.
Validität
Gültigkeit (einer Messung), Grad der Übereinstimmung der Ergebnisse mit dem
Ziel der Untersuchung.
Verhaltensstörungen
Ist ein Sammelbegriff einerseits für psychische Störungen (Neurosen,
Psychopathologien etc.) andererseits für abweichendes bzw. regelwidriges
Verhalten. Wegen fehlender, nicht eindeutiger oder nicht allgemein anerkannter
Kriterien ist die Häufigkeit von Verhaltensstörungen schwer zu erfassen.
Verhältnismäßigkeit, Prinzip
der
Das Prinzip gilt für alle staatlichen Eingriffe und fordert, dass zwischen dem
zu erreichenden Ziel und den angewandten Maßnahmen ein angemessenes Verhältnis
besteht. So soll der Bürger vor zu starker Einmischung, Kontrolle oder
Übergriffen der staatlichen Organe geschützt werden.
Vernachlässigung
Körperliche Vernachlässigung wird definiert als: „Nicht hinreichende Versorgung
und Gesundheitsfürsorge, die zu massiven Gedeih- und Entwicklungsstörungen
führen kann (bis hin zum psychosozialen Minderwuchs).“ Emotionale Vernachlässigung
(Deprivation) als: „Ein nicht hinreichendes oder ständig wechselndes und
dadurch nicht ausreichendes emotionales Beziehungsangebot.“
Verwaltungsakt
Hoheitliche Einzelfallentscheidung, die verbindlich ist, wenn sie nicht
erfolgreich mit Rechtsmitteln angegriffen wird. Legaldefinition in § 35 Satz 1 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
des Bundes: olev
Wächteramt
Den Staat trifft nach Art. 6 II 2 GG die Pflicht, darauf zu achten, ob
die Personensorge (meist der Eltern) gegenüber einem Kind so ausgeübt wird,
dass es vor Gefahren geschützt bleibt. Im Ernstfall hat der Staat einzugreifen.
Dieses sog. Wächteramt ist verschiedenen Staatsorganen übertragen. In erster
Linie sind das Familiengericht (gegenüber den Eltern) bzw. das
Vormundschaftsgericht (gegenüber Vormündern und Pflegern) gesetzlich
ermächtigt, in die Personensorge einzugreifen. Dem Jugendamt sind Eingriffe in
die Personensorge nur in äußerst begrenztem Umfang und nur punktuell gestattet.
Wohlfahrtsverbände
Im SGB VIII werden Wohlfahrtsverbände in einigen Regelungen angesprochen.
Wohlfahrtsverbände auf der Bundesebene sind der Deutsche Caritas Verband, das
Diakonische Werk der evangelischen Kirchen Deutschlands, der PARITÄTISCHE, die
Arbeiterwohlfahrt, das Deutsche Rote Kreuz und die Zentralwohlfahrtsstelle der
Juden in Deutschland.
Sie sind Kraft Gesetzes anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 3).
Ihre Vorschläge sind bei der Besetzung von Jugendhilfeausschüssen angemessen zu
berücksichtigen (§ 71
Abs. 1 Pkt. 2). DPWV (2000)
Wunsch- und Wahlrecht
Das Wunsch- und Wahlrecht bei Leistungen der Jugendhilfe ist in (§ 5) SGB VIII
festgeschrieben. In der Regel sollte der öffentliche Träger der Wahl der
Leistungsberechtigten entsprechen, kann allerdings widersprechen, wenn sie mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
Zivilrecht, Privatrecht
ist das Recht das die
Beziehungen der einzelnen, gleichberechtigten Mitglieder der Gemeinschaft (natürliche oder juristische Personen)
untereinander regelt, zur Abgrenzung vom öffentlichen Recht,
das immer dann anzuwenden ist, wenn ein Mitglied mit Hoheitsgewalt (Imperium) in
Ausübung dieser Hoheitsgewalt auftritt.
Zuständigkeit
Berechtigung und Verpflichtung zum Tätigwerden („formale Kompetenz“). Sind
mehrere Zuständigkeiten betroffen, sind alle zuständigen Stellen zu beteiligen,
z.B. durch Mitzeichnung. olev