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Glossar (Stand: 08.02.2006)

 

Adoptionsvermittlung
Adressatenorientierung
Akte
Aktenmäßigkeit (Prinzip der)
Allgemeiner Sozialer Dienst
Alltagstheorie
Amtsermittlungsprinzip
Amtspfleger / Amtsvormund

Andere Aufgaben
Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
Arbeitgemeinschaft nach § 78
Armut

Arbeitsrecht
ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst) Ausländische Kinder und Jugendliche
außerordentliche Gerichtsbarkeit
Autismus
Autonomie
Beeinträchtigung des Kindeswohls
Behinderte Kinder und Jugendliche
Bereitschaftspflege
Berichterstattung, Berichtsfelder 
Besonderer Vertrauensschutz
Beteiligung der Hilfeadressaten
Betriebserlaubnis
Bindung

Bindungsstörungen
Budget
Coach, Coaching
Controlling
Datenschutz
Defizitorientierung

Desorganisierte Bindung

Devianz
Diagnose
Differentialdiagnose / -diagnostik
Dissozialität
Effizienz und Effektivität
Eingriff
Einmischungsauftrag der Jugendhilfe
Elterliche Sorge

Elterncoaching

Elternprimat / Elternrecht
Entgelte/Leistungsentgelt
Erziehungsbeistand
Erziehungsberatung
Erziehungsfähigkeit der Eltern
Evaluation
Exposition

Fachkräftegebot
Fahrlässigkeit
Fallanalyse

Falldokumentation
Fallübergabe

Familienförderung
Familiengericht
Federführung
Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe
Flexible Hilfen
Förderung der freien Jugendhilfe
Fortbildung/Weiterbildung
Freie Träger der Jugendhilfe
Garantenpflicht der Jugendhilfe
Gefährdungseinschätzung
Gemeinwohl
Gender Mainstreaming
Gewaltenteilung
Gewaltschutzgesetz
Good Governance
Grundrechte
Gutachten
Heimaufsicht
Heimerziehung
Heranziehung zu Kosten
Herausnahme gem. Art. 6 Abs. 3 GG
Hilfen zur Erziehung
Hilfeplanung
Hilfeplanfortschreibung
Identität
Indexpatient
Informationelle Selbstbestimmung

Initiativen

Inobhutnahme
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Inzidenz
Jugendarbeit
Jugendhilfeplanung
Jugendsozialarbeit
Junge Volljährige
Kausaler Zusammenhang
Kinder- und Jugendschutz
Kinder- und Jugendhilfestatistik
Kindeswohlgefährdung
KJHG/SGB VIII
Komorbidität
Kundenorientierung
Landesjugendamt
Legalitätsprinzip
Leistungen der Jugendhilfe
Mädchenarbeit
Meldepflicht / Anzeigepflicht
Menschenrechte
Misshandlung
Missbrauch, sexueller

Netzwerk
Neue Steuerung, neues Steuerungsmodell
Oberste Landesjugendbehörde
Öffentliche Jugendhilfe
Ökonomisierung der öffentlichen Jugendhilfe
Objektivität

Ökologischer Ansatz
Örtlicher Träger der Jugendhilfe
Paradigmenwechsel
Partnerschaftsgewalt

Pflegekinderwesen
Pflegeerlaubnis / Pflegerperson
Pflegesatz
Pluralitätsgebot
Prävention
Prävalenz, lebenszeitliche

Prognose
Psychische Erkrankung

Psychosoziale Diagnose
Psychopathie
Qualitätsentwicklung
Qualitätsmanagement
Qualitätszirkel
Querschnittsaufgaben

Querschnittsuntersuchung
Rechtsanspruch
Rechtsfolge
Reliabilität
Resilienz

Ressourcen
Risikofaktoren
Sachbearbeiter
Schlüsselzahlen
Screening
Seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Sekte
Selbstreferenz, selbstreferentiell
Semiprofessionalität
Sexueller Missbrauch

Sicherheitseinschätzung

Sollvorschrift
Sozialdatenschutz
Soziale Gruppenarbeit
Soziales Lernen
Sozialgesetzbuch
Sozialpädagogische Familienhilfe
Sozialraumorientierung
Sozialstaat
Stellenbeschreibung
Strafverfahren
Strategische Ziele öffentlicher Verwaltung
Subsidiarität
Sucht
Supervision
Tageseinrichtungen für Kinder

Tagesgruppen
Tagespflege
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Trennungs- und Scheidungsberatung
Unbestimmter Rechtsbegriff
Validität
Verhältnismäßigkeit, Prinzip der
Vernachlässigung
Verhaltensstörungen

Verwaltungsakt
Wächteramt
Wohlfahrtsverbände
Wunsch- und Wahlrecht
Zivilrecht, Privatrecht
Zuständigkeit


Anmerkungen zu weiteren Quellen des Glossars:

Alle in der Folge nicht näher bezeichneten Rechtsnormen beziehen sich auf das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).


Adoptionsvermittlung
Die Vermittlung von Kindern an Adoptiveltern ist eine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die durch das Adoptionsvermittlungsgesetz geregelt wird. Sie kann wahrgenommen werden durch Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, des Landesjugendamtes oder durch entsprechende Stellen des Diakonischen Werks, Caritas, AWO oder anderer anerkannter Organisationen. Adoptionsvermittlung darf nur durch Fachkräfte betrieben werden. DPWV (2000)

 

Adressatenorientierung
die Ausrichtung oder Gestaltung einer Maßnahme nach den Bedürfnissen oder Möglichkeiten der Zielgruppe. Besondere Bedeutung hat die Adressatenorientierung in der Prävention und bei der Arbeit mit Kindern in besonderen Lebenssituationen, die von den Standardangeboten der Jugendhilfe nicht oder nicht mehr erreicht werden.

 

Akte
Zusammenstellung von sachlich zusammengehörigen Dokumenten, die als Einheit behandelt und zitiert werden, i.d.R. mit dem Aktenzeichen. Ziel ist, alle vorhandenen schriftlichen Informationen in der Angelegenheit jederzeit verfügbar zu halten.  olev

 

Aktenmäßigkeit, Prinzip der Aktenmäßigkeit
Das Prinzip der Aktenmäßigkeit bedeutet: Es sollte jederzeit aus einer Akte (bzw. dem Datensatz) ersichtlich sein, was aufgrund welcher Informationen aus welchen Gründen geschehen - oder nicht geschehen - ist, wer was wann aus welchen Gründen angeordnet oder getan hat. Dieses Prinzip gewährleistet Rechtsschutz für die Betroffenen, da sie die Vorgänge auf Anordnung der Gerichte einsehen können.

 

Alltagstheorie
eine Aussage, die als erfahrungswissenschaftlich überprüfbare Verknüpfung von Fakten aufgestellt wurde, aber nicht durch wissenschaftliche Verfahren abgeleitet und/oder überprüft worden ist. Alltagstheorien werden meist dort entwickelt, wo eine wissenschaftliche Theorie fehlt oder nicht in Praxissituationen übersetzt wurde.

 

Amtsermittlungsprinzip
Das Amtsermittlungsprinzip beschreibt ein Verfahren, bei dem ein Sachverhalt von Amts wegen erforscht wird, ohne dass ein Gericht oder Jugendamt an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden wäre. Das Jugendamt entscheidet über die Einleitung eines Verfahrens deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen, auch wenn sich der Sorgeberechtigte nicht an das Jugendamt gewandt hat, sondern es von dem Hilfebedarf von dritter Seite erfährt.

 

Amtspfleger / Amtsvormund
Wenn Befugnisse der elterlichen Sorge anderen Personen als den Eltern zustehen (und nicht nur zur Ausübung überlassen sind), so handelt es sich hierbei entweder um einen Vormund oder einen Beistand oder Pfleger. Das Jugendamt kann Vormund durch Gesetz oder Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Pfleger durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts, und Beistand durch schriftlichen Antrag des Sorgeberechtigten werden. Ist das Jugendamt Vormund oder Pfleger, spricht man von Amtsvormundschaft bzw.

Amtspflegschaft.

 

Andere Aufgaben im SGB VIII
Im Kinder- und Jugendhilferecht gibt es die Unterscheidung zwischen > Leistungen und anderen Aufgaben zu Gunsten junger Menschen (§ 2), die nicht Sozialleistungen sind. Sie werden in den §§ 42-60 SGB VIII näher erläutert.
Der öffentliche Träger kann einen anerkannten freien Träger an der Durchführung einiger dieser anderen Aufgaben (siehe § 76 Abs. 1) beteiligen. Insbesondere sind dies die >
Inobhutnahme (§§ 42, 43), die Mitwirkung bei Gerichtsverfahren und Adoptionsverfahren (§§ 50-52) und einige spezielle Beratungsaufgaben (§§ 52a und 53 Abs. 2-4). Das Gesetz betont aber ausdrücklich, dass auch in diesen Fällen der öffentliche Träger für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich bleibt (§ 76 Abs. 2). DPWV (2000)

 

Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
Bei den freien Trägern der Jugendhilfe muss zwischen anerkannten und nicht anerkannten unterschieden werden. Die Anerkennung als Freier Träger berechtigt zur Teilnahme an > Arbeitgemeinschaft nach § 78, sie ist die Voraussetzung, um an der Durchführung > anderer Aufgaben beteiligt zu werden und die Voraussetzung für das Vorschlagsrecht bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses (§ 71 Abs. 1). Die bundesrechtlichen Bestimmungen für eine Anerkennung finden sich in § 75. DPWV (2000)

 

Arbeitgemeinschaft nach § 78
Arbeitsgemeinschaften nach § 78 können vom öffentlichen Träger zusammen mit freien Trägern der Jugendhilfe zu bestimmten Arbeitsfeldern, Problemfeldern oder Sozialräumen gebildet werden. In der Fachdiskussion besteht weit gehend Einigkeit darüber, dass funktionierende Arbeitsgemeinschaften ein wichtiges Element einer leistungsfähigen Jugendhilfeplanung und einer effektiven Arbeit von Jugendhilfeausschüssen sind. DPWV (2000)

 

Armut
Armut ist eine Situation wirtschaftlichen Mangels. Hauptursache zunehmender Armut in Deutschland insbesondere in Form der Alters-, Frauen-, und Kinder-Armut ist die hohe Arbeitslosigkeit. Schubert/Klein

 

Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht regelt, als Teil des allgemeinen Rechtes, die Stellung der unselbständigen Arbeitnehmer. Aus der Perspektive der Jugendhilfe sind vor allem die Arbeitsschutzgesetze – Frauen-, Mutter- und Jugendschutz – von zentraler Bedeutung. Grundlagen des Arbeitsrechtes sind das Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitsförderungsgesetz, das Tarifvertragsrecht und Betriebsvereinbarungen.

 

ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst)
Der „Allgemeine Soziale Dienst“ ist kein jugendhilferechtlicher Begriff, sondern die Bezeichnung für einen umfassenden und ämterübergreifenden sozialen Dienst.  Er nimmt Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, der Sozialhilfe und der Gesundheitshilfe wahr. Die ASD-Mitarbeiterlnnen sind meist die fallzuständigen Kräfte bei der Planung und Gewährung von > Hilfen zur Erziehung. DPWV (2000)

 

Ausländische Kinder und Jugendliche
Allen ausländischen Kindern und Jugendlichen und deren Eltern können Leistungen nach dem SGB VIII gewährt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 24.06.1999 eindeutig klargestellt, dass auch minderjährige Asylbewerberinnen unter den Geltungsbereich des SGB VIII fallen und dass bei notwendigen Jugendhilfeleistungen nicht auf vermeintlich vorrangige Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verwiesen werden darf. DPWV (2000)

Autismus
Der Begriff Autismus bezeichnet eine seltene – heute als angeboren geltende – Verhaltensstörung bei Kindern. Kennzeichen sind: sozialer Rückzug, rigides Festhalten an Ritualen, isolierte (motorische) Fertigkeiten, häufig keine Sprachentwicklung sowie Aufmerksamkeitsstörungen. Autistische Kinder sind kaum oder gar nicht in der Lage gefühlsmäßige Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen und zu gestalten. Sie sind auf gezielte Förderung durch besonders geschulte Fachkräfte angewiesen. PsychWB

Autonomie
Autonomie bezeichnet das Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur Regelung der eigenen Rechtsverhältnisse.

 

Beeinträchtigung des Kindswohl
Nach § 50 III 1 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, das Familien- oder Vormundschafts­gericht davon zu unterrichten, wenn es gerichtliche Maßnahmen zum Schutz eines Minder­jährigen vor Gefahren für sein Wohl für notwendig hält.

 

Behinderte Kinder und Jugendliche
Die Kinder- und Jugendhilfe ist selbstverständlich auch für behinderte junge Menschen zuständig. Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 10 BSHG haben keinen Vorrang vor Maßnahmen der Jugendhilfe. Die Eingliederungshilfe ist evtl. für die erforderlichen behinderungsspezifischen Mehraufwendungen zuständig, aber ansonsten ist die Jugendhilfe zuständig. DPWV (2000)

 

Bereitschaftspflege
In Not- und Krisensituationen kann das Jugendamt Pflegepersonen beauftragen, befristet ein Kind in Obhut zu nehmen. Von den Pflegepersonen werden – wegen der besonderen Schwierigkeiten – meist erhöhte Anforderung an Fachlichkeit und Mitwirkung bei der Krisenbewältigung gestellt.

 

Berichterstattung, verdichtete Berichterstattung
Um ein Controlling von Arbeitsabläufen und -qualitäten zu ermöglichen und mehr Transparenz zu erreichen, werden Aufgaben systematisch in Kennzahlen und Ziele gegliedert. In der öffentlichen Verwaltung ist die Verwendung folgender 4 Berichtsfelder (Zielfelder) verbreitet.

 

Berichtsfeld

Ziele / Kennzahlen

1.

Auftragserfüllung

Menge, (Produkt-) Qualität, Zeit, Kennzahlen zum Outcome

2.

Kundenzufriedenheit

z.B. Öffnungszeiten, Freundlichkeit, Beratung, Bewertung mit Schulnote durch Befragung

3.

Mitarbeiterzufriedenheit

z.B. Zufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen, Klima, Krankenstand und Fluktuationsrate

4.

Wirtschaftlichkeit

z.B. Stückkosten, Kostendeckungsgrad

 

Besonderer Vertrauensschutz
Für Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, besteht ein besonderer Vertrauensschutz nach § 65. Sie dürfen von diesem nur weitergegeben werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben oder unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre.

 

Beteiligung der Hilfeadressaten
Das KJHG hat an verschiedenen Stellen die fachlichen Forderungen nach einer Beteiligung der AdressatInnen bei der Festlegung und Ausgestaltung von Hilfen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe verbindlich gemacht. In § 5 du § 36 ist geregelt, dass der Wahl und den Wünschen der Leistungsberechtigten (Eltern) und den Wünschen und der Wahl der Kinder und Jugendlichen zu entsprechen ist, wenn nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten mit einer Wahl verbunden wären. DPWV (2000)

 

Betriebserlaubnis
Für Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, braucht der Träger der Einrichtung zwingend eine Betriebserlaubnis (§ 45). Durch die Betriebserlaubnis soll sichergestellt werden, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Zuständig für die Erteilung von Betriebserlaubnissen ist gemäß § 85 Abs. 2 Pkt. 6 der überörtliche Träger der Jugendhilfe.

 

Bindung
Nach Ainsworth bezeichnet Bindung ein Verhaltenssystem, welches dafür sorgt, dass die Hauptpflegeperson beim Kind bleibt und ihm so Schutz und Lernhilfe geben kann. Die Sicherheit durch die anwesende Bindungsperson, ist Voraussetzung für das Explorationsverhalten des Kindes. Bindungsverhalten – z.B. Weinen, Hinterherlaufen – zeigt das Kind, wenn es einen Mangel an Schutz oder Nähe erlebt. Je nach Art der Bindung unterscheidet man nach sicher gebundenen Kindern, unsicher gebundenen Kindern mit Vermeidungsverhalten bei Wiedervereinigung und unsicher gebundenen Kindern mit ambivalentem Verhalten. Die Art und Qualität der Bindung erlaubt Prognosen über den weiteren Entwicklungsverlauf der Kinder. PsychWB
Einführungen in die Bindungstheorie und Bindungsforschung finden sich u.a. bei Grossmann et al. 2003 sowie Spangler / Zimmermann 2002. Eine speziell auf die Bedürfnisse der sozialen Arbeit zugeschnittene Einführung existiert bislang nur in englischer Sprache (Howe 1995), ausgewählte Aspekte werden für Deutschland aber u.a. von Unzner 1999 und Krappmann 2001 erörtert. Einen vertiefenden Überblick über den Forschungsstand bieten die Handbücher von Ahnert 2004, Cassidy / Shaver 1999 sowie Grossmann / Grossmann 2004. Der dabei durchgängig angesprochene psychologische Bindungsbegriff fällt mit dem umfassenderen juristischen Begriff der Bindung allerdings nicht gänzlich zusammen (für eine genauere Erläuterung s. Schwabe-Höllein et al. 2001). Kindler, Frage 64, EndN 1

 

Desorganisierte Bindung
Desorganisation in Bindungsbeziehungen wurde erstmals von Main / Solomon 1986 beschrieben und zeichnet sich durch Widersprüchlichkeit oder Anzeichen von Verwirrung bzw. Angst im kindlichen Verhalten gegenüber einer Bindungsperson aus (für Forschungsübersichten s. Solomon/George 1999, van Ijzendoorn et al. 1999, Lyons-Ruth / Jacobvitz 1999). Diese Verhaltensweisen werden als Ausdruck eines für Kleinkinder unlösbaren Konfliktes gedeutet, der entsteht, wenn sich Kinder bei Belastung auf eine Bindungsperson hin orientieren, diese jedoch aufgrund der Beziehungsgeschichte für das Kind weniger eine Quelle von Sicherheit darstellt, sondern eher zusätzlich Belastung und Furcht auslöst. Entsprechend finden sich sehr hohe bis hohe Raten an Bindungsdesorganisation bei Kindern nach Misshandlungen, Partnerschaftsgewalt, Sucht oder schweren psychischen Erkrankungen der Bindungsperson (z.B. Carlson et al. 1989, Zeanah et al. 1999, O’Connor et al. 1987, Teti 2000). Da der Aufbau mindestens einer organisierten, möglichst sicheren Bindungsbeziehung zu den wesentlichen Entwicklungsaufgaben eines Kindes in den ersten Lebensjahren zählt, wurde eine desorganisierte Bindungsbeziehung zur Hauptbetreuungsperson in den ersten Lebensjahren als ernsthafter Risikofaktor für die gesunde Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes interpretiert (z.B. Zeanah et al. 2003). Tatsächlich zeigen mehr als ein Dutzend mittlerweile vorliegende Studien deutliche Zusammenhänge zu Verhaltensauffälligkeiten in der mittleren Kindheit (für eine Forschungsübersicht s. van Ijzendoorn et al. 1999), die in einzelnen Studien bis ins Jugendalter hinein verfolgt werden konnten (Carlson 1998). In ihrer Stärke übertreffen diese Befunde deutlich die Zusammenhänge, die zwischen organisierten, aber unsicheren Bindungsbeziehungen und nachfolgenden klinisch relevanten Beeinträchtigungen der Entwicklung gefunden wurden (für eine Forschungsübersicht s. Greenberg 1999). Bindungsdesorganisation wird daher als Anzeichen der erhöhten Verwundbarkeit eines Kindes in seiner Entwicklung angesehen (z.B. Green / Goldwyn 2002), für sich genommen aber nicht als kinderpsychiatrisch behandlungsbedürftige Störung eingestuft, da bei den gegenwärtigen Einstufungsverfahren das Ausmaß an Desorganisation nicht erfasst werden kann und für die gesamte Kategorie gravierende negative Entwicklungsfolgen nicht mit der erforderlichen Gewissheit eintreten (z.B. Zeanah et al. 2003). Im Verhalten gegenüber der Bindungsperson mündet eine frühkindliche Desorganisation häufig in kontrollierende Verhaltensmuster, d.h. betroffene Kinder versuchen in Form einer Rollenumkehr Verantwortung für die Bindungsperson zu übernehmen und auf diese Weise emotionale Sicherheit zu erlangen.
Kindler, Frage 64, EndN 6

 

Bindungsstörungen

Als Bindungsstörungen werden anhand kinderpsychiatrisch definierter Kriterien bestimmbare Beeinträchtigungen der Bindungsentwicklung von Kindern bezeichnet, die geeignet sind, die Befindlichkeit und / oder Entwicklung eines Kindes nachhaltig zu beinträchtigen, und die daher behandlungsbedürftig sind (für Forschungsübersichten s. O’Connor 2002, Zeanah / Boris 2000, Brisch 1999). Die Diagnose kann nur von kinderpsychiatrischer Seite aus erfolgen. Für die Jugendhilfe können aber das Erkennen von Hinweisen und die Veranlassung zur Abklärung bedeutsam sein. Gegenwärtig werden vor allem zwei Unterformen (reaktive Bindungsstörung und Bindungsstörung mit Enthemmung) unterschieden, die sich durch eine sehr gehemmte Bindungsbereitschaft bzw. eine ausgeprägte Distanzlosigkeit und unterschiedslose Kontaktbereitschaft gegenüber vertrauten und unvertrauten Erwachsenen auszeichnen. Weitere Formen befinden sich in der Diskussion (Zeanah / Boris 2000). Über die Ätiologie von Bindungsstörungen ist noch wenig bekannt, jedoch zeigen in der frühen Kindheit massiv vernachlässigte oder misshandelte Kinder zu einem hohen Prozentsatz Bindungsstörungen (z.B. Boris et al. 2004, O’Connor et al. 2003), die teilweise auch mehrere Jahre nach einer Unterbringung in einer Pflegestelle noch fortbestehen. Übersichten zu Behandlungsmöglichkeiten und Falldarstellungen finden sich u.a. bei O’Connor / Zeanah 2003 und Brisch 1999. Kindler, Frage 64, EndN 8

 

Bindungsqualität
Bindungsqualitäten wurden erstmals von Ainsworth (z.B. Ainsworth et al.1978) unterschieden, die mit der sog. „Fremde-Situation“ ein in der Forschung etabliertes Verfahren zur Einschätzung der Qualität von Bindungsbeziehungen am Ende des ersten Lebensjahres entwickelte. Sie beschrieb sichere, un-sicher-vermeidende und unsicher-ambivalente Bindungsqualitäten. Wurde kindliches Verhalten gegenüber einer Bindungsperson als Indikator für die Bindungsqualität verwendet, so waren sichere Bindungen durch den offenen Ausdruck von Belastung gegenüber der Bindungsperson gekennzeichnet, die als Quelle von Sicherheit genutzt werden konnte. Im Rahmen unsicher-vermeidender Bindungsbeziehungen wurde eine Kommunikation vorhandener emotionaler Belastung gegenüber der Bindungsperson eher vermieden, während bei unsicher-ambivalenter Bindungsqualität sehr massive Belastungssignale vom Kind ausgesandt wurden, der Kontakt zur Bindungsperson aber kaum als erkennbare Quelle der Beruhigung dienen konnte. Die beobachtbar unterschiedlichen Verhaltensstrategien von Kindern gegenüber Bindungspersonen bei emotionaler Belastung werden als kindliche Anpassung an Tendenzen im Fürsorgeverhalten der jeweiligen Bindungsperson verstanden. So wird durch ein feinfühliges Wahrnehmen und Eingehen auf Signale des Kindes eine sichere Bindung gefördert. Unsicher-vermeidend gebundene Kinder erleben seitens der betreffenden Bindungsperson hingegen häufiger ein einmischendes und bei Belastung teilweise ablehnendes Verhalten. Unsicherambivalent gebundene Kinder neigen schließlich vor dem Hintergrund einer wechselhaften Aufmerksamkeit und Feinfühligkeit der Bindungsperson zu sehr betonten Belastungssignalen ihr gegenüber (für eine Forschungsübersicht s. Weinfield et al. 1999). In einer stabilen familiären Umgebung neigen Muster von Bindung und elterlicher Fürsorge zur Kontinuität, obwohl auf der Ebene einzelner Verhaltensweisen tief greifende altersabhängige Veränderungen beobachtbar sind (für eine Forschungsübersicht s. Grossmann et al. 1999). Einmal etablierte Bindungsmuster sind aber keinesfalls unveränderlich, wie erhöhte Raten an sicher gebundenen Kindern nach Interventionen der Jugendhilfe (für eine Forschungsübersicht s. Bakermans-Kranenburg et al. 2002) ebenso zeigen wie erhöhte Raten an unsicher gebundenen Kindern nach belastenden Familienereignissen (z.B. Weinfield et al. 2004). Kindler, Frage 64, EndN 5

 

Budget
allgemein Haushalt, Haushaltsansatz, verfügbare Finanzmittel, die nachgeordneten Stellen oder Einheiten als Finanzrahmen zur weit gehend eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen sind. Der Begriff Budgetierung bezeichnet die Festlegung eines Budgets. olev

 

Coach, Coaching
Person, die einen anderen (zumeist eine Führungskraft) für einen vereinbarten Zeitraum und für die Erreichung eines bestimmten Ziels fachlich und in seiner Sozial- und Führungskompetenz unterstützt. Anlass können Führungsprobleme, veränderte Anforderungen oder der Wunsch sein, mehr Führungskompetenz zu entwickeln.

 

Controlling
Im Prozess des Controllings werden steuerungsrelevante Informationen – Kosten, Leistungen und Erlöse, in der öffentlichen Verwaltung Kosten- und Leistungsrechnung – gesammelt und aufbereitet, um Management oder Leitungsebenen Planung, Steuerung, Weiterentwicklung und Kontrolle des Systems zu ermöglichen.

 

Defizitorientierung
Der  Begriff Defizitorientierung entstammt dem Kontext der bildungspolitischen Diskussion in den siebziger Jahren. Dieser klassische Ansatz der Sozialarbeit sieht vor, Klienten mit speziellen, auf ihre Einschränkungen (Defizite) bezogenen, pädagogischen und therapeutischen  Hilfen und Verfahren zu fördern. Aus der Kritik an diesem Ansatz ist das kompetenzorientierte Modell entstanden, das vor allem die Stärken der Klienten in den Blick nimmt.

 

Devianz
Psychologischer Fachbegriff für „Abweichung“.

 

Diagnose
(griech.) für Krankheitserkennung. Heute auch allgemeiner gebraucht als Terminus für das Erkennen und Benennen von Störungen in (sozialen) Systemen.

 

Differentialdiagnose / -diagnostik
Werden unterschiedliche Diagnosen gestellt und diese dann durch besondere Abgrenzungen gegeneinander ausgeschlossen, so bezeichnet man das Ergebnis als Differentialdiagnose. PsychWB Das Vorgehen heißt Differentialdiagnostik.

 

Dissozialität
Bezeichnung für Werthaltungen oder Verhalten, das den Interessen oder Normen der umgebenden sozialen Umwelt widerspricht. PsychWB

 

Effizienz und Effektivität
Effizienz meint das Verhältnis zwischen dem erzielten Ergebnis und den eingesetzten Mitteln, also eine relative Betrachtung des Ergebnisses. Der Begriff Effektivität zielt dagegen auf eine absolute Betrachtung des Ergebnisses. Beispiel: Die Vergrößerung des Zuständigkeitsbezirkes einer ASD-Fachkraft steigert ihre Effizienz (geringere Personalkosten), aber nicht die Effektivität, d.h. den Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher und die Qualität der Einzelfallarbeit.

 

Eingriff
Neben den Leistungen nach SGB VIII hat ein Jugendamt andere Aufgaben, die weder Sozialleistungen noch überhaupt Leistungen sind. Es handelt sich dabei in der Regel um Eingriffe der Jugendverwaltung in die Rechte von Bürgern oder privaten Institutionen. Art. 6 II 2 GG erlaubt einen Eingriff - und schreibt ihn zugleich vor - wenn: andernfalls die Gefahr besteht, dass das Kind sich nicht zu einem eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Erwachsenen entwickelt und der Eingriff geeignet ist, diese Gefahr abzuwenden sowie der Eingriff in Anbetracht der Größe der abzuwendenden Gefahr als angemessenes Mittel erscheint, sie abzuwehren.

 

Einmischungsauftrag der Jugendhilfe
Verschiedentlich wird gefordert, dass Jugendhilfe sich nicht nur auf ihren engeren Leistungsbereich beschränken, sondern auch Einfluss auf die jugend- und familienrelevanten gesellschaftlichen und politischen Faktoren nehmen müsse. Im Gesetz findet dieser Gedanke u.a. auch im § 1 Abs. 3 Nr. 4 Niederschlag. Danach soll die Jugendhilfe dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

 

Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge umfasst eine große Zahl von einzelnen Rechten und Pflichten. In der Regel werden diese von den Eltern wahrgenommen, entweder gemeinsam (§ 1626 I 1 BGB) oder durch einen von ihnen alleine (§§ 1626a II, 1671, 1672, 1678 - 1681 BGB).

 

Elterncoaching
Form der Beratung und Qualifizierung von Eltern.

 

Elternprimat / Elternrecht
Nach § 1 II SGB VIII sind Pflege und Erziehung des Kindes das „natürliche Recht“ der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Der Staat „wacht“ lediglich über ihre Betätigung. Art. 6 II 1 GG gibt den Eltern das Recht, sowohl die Ziele als auch die Methoden ihrer Erziehung selbst festzulegen, so lange das für diese Erziehung vordefinierte Ziel, ein sowohl eigenverantwortlicher als auch gemeinschaftsfähiger Erwachsener, nicht massiv gefährdet ist.

 

Entgelte für Leistungen
Das Kinder- und Jugendhilferecht kennt im Prinzip zwei unterschiedliche Formen der Finanzierung von Angeboten der Träger der freien Jugendhilfe: die > Förderung und die Zahlung von Entgelten. Für stationäre und teilstationäre Leistungen der Jugendhilfe werden leistungsgerechte Entgelte nach den §§ 78a-g vereinbart. DPWV (2000)

 

Erziehungsbeistand
Erziehungsbeistandschaft (§ 30) ist eine der möglichen > Hilfen zur Erziehung. Die Aufgabe von Erziehungsbeiständen ist es, Kinder oder Jugendliche zu unterstützen, ihnen bei Problemen zu helfen und dabei das Lebensumfeld und die Familie in diese Hilfe einzubeziehen. DPWV (2000)

 

Erziehungsberatung
Erziehungsberatung ist ein Leistungsangebot der > Hilfen zur Erziehung (s. § 28), das von Erziehungsberatungsstellen oder Beratungsdiensten z.B. Ehe-, Lebens- und Familienberatungsstellen erbracht wird. DPWV (2000)

 

Erziehungsfähigkeit der Eltern
Die „Erziehungsfähigkeit der Eltern“ wurde bislang rechtlich und sozialwissenschaftlich nicht eindeutig definiert. Das Konstrukt „Erziehungsfähigkeit der Eltern“ wird benutzt, um abzuschätzen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass das Wohl der Kinder gefährdet ist. Zentrale Aspekte der Erziehungsfähigkeit sind: Absichtsvolle und unbeabsichtigte Wirkungen der Eltern im Sinne eines ganzheitlichen Verständnisses, die Passung zwischen den Bedürfnissen des Kindes und der elterlichen Gestaltung seiner Umwelt, die Fähigkeit Minimalbedingungen herzustellen, die zum Wohle des Kindes gegeben sein müssen, Unterscheidung von verschiedenen Dimensionen der Erziehungsfähigkeit.

 

Evaluation
Die Evaluation bezeichnet den Vorgang oder das Ergebnis einer bewertenden Bestandsaufnahme. Die wissenschaftliche Evaluation dient der Überprüfung und Verbesserung praktischer Maßnahmen und fungiert als handlungsorientierende Planungs- und Entscheidungshilfe. PsychWB

 

Exposition
in der experimentelle Psychologie das Darbieten einer Vorlage (z.B. einer Zeichnung, Test) zu der dann später Angaben zu machen sind. PsychWB

 

Fachkräftegebot
Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe schreibt § 72 ausdrücklich vor, dass sie hauptberuflich nur geeignete Fachkräfte beschäftigen sollen oder aber Personen mit besonderen Erfahrungen in der sozialen Arbeit. Indirekt gilt dieses Fachkräftegebot auch für die freien Träger, was insbesondere über die Finanzierungsregelungen sichergestellt wird. DPWV (2000)

 

Fahrlässigkeit
Ein einzelner Mitarbeiter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe macht sich strafbar, wenn infolge seines Unterlassens ein Kind geschädigt wird oder zu Tode kommt. Die Strafbarkeit tritt aber nur ein, wenn:
1.      eine Rechtsgutverletzung bei dem Kind eingetreten ist,
2.      eine Pflicht zur Abwendung der Rechtsgutverletzung bestand,
3.      das Unterlassen des Mitarbeiters ursächlich für die Rechtsgutverletzung war,
4.      der Mitarbeiter zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter durch Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt nicht erkannt hat, dass sein Unterlassen die Rechtsgutverletzung herbeiführt.

 

Fallanalyse
Fallanalyse und Hilfeplanung in der Jugendhilfe orientiert sich häufig am Modell sozialpädagogischer Fallarbeit. Ziel der Fallanalyse ist ein vertieftes Verständnis der Falldynamik d.h. der Beziehungen der beteiligten Personen, der systemischen Randbedingungen und ihrer Zusammenhänge.

 

Fallübergabe
Die Übergabe eines Falles von einer Fachkraft an eine andere kann ein sinnvolles Mittel der professionellen Fallarbeit sein. Die Übergabe kann dabei sowohl innerhalb eines Amtes z.B. bei persönlichen Konflikten mit dem Klienten oder zwischen Ämtern geschehen.
Gerade auch im Falle einer vermuteten oder aktuell nicht nachweisbaren Kindeswohlgefährdung, bei der das Kind in der Familie verblieben ist, sollte eine Fallübergabe an das Jugendamt verpflichtend sein.

 

Falldokumentation

Eine qualifizierte Falldokumentation von Gefährdungsfällen sollte folgenden Anforderungen genügen:Regelmäßige, lückenlose und zeitnahe Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte in der Fallbearbeitung;
Bei der Darstellung von Sachverhalten, Einschätzungs- und Entscheidungsprozessen ist sprachlich deutlich zu unterscheiden zwischen Fakten, Hypothesen und Vermutungen, Bewertungen und daraus abgeleiteten Entscheidungen;
Arbeits- und Hilfeformen sowie deren Ziele müssen im Hinblick auf ein einheitliches Begriffsverständnis in der gesamten Organisation definiert werden; so ist beispielsweise Beratung von Betreuung, begleitende Unterstützung von alltagspraktischen Hilfen inhaltlich und methodisch zu unterscheiden
];
Im Rahmen der Gefährdungseinschätzung sollte jede Art von Information festgehalten werden, auch die, die zunächst unbedeutend erscheint; sowohl Informationen, die beispielsweise einen Misshandlungsverdacht erhärten als auch Beobachtungen, die keine Gefährdung erkennen lassen, müssen im Sinne der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der einzelnen Handlungsschritte dokumentiert werden;
Jeder Kontakt sowie jeder Kontaktversuch zur Einschätzung der Gesamtsituation und zur Beratung der Sorgeverantwortlichen sollte notiert werden; bei gescheiterten Kontaktversuchen müssen die weiteren Massnahmen zur Prüfung und Sicherung des Kindeswohls beschrieben werden;
Entscheidungen müssen klar erkennbar und deren Zustandekommen nachvollziehbar sein sowie fachlich begründet werden; das gilt sowohl für Entscheidungsprozesse der einzelnen Fachkraft wie auch für Entscheidungen als Ergebnis kollegialer oder interdisziplinärer Beratung oder durch Rücksprache mit der Vorgesetzten; dabei sind auch die Einschätzungen und Bewertungen festzuhalten, die keine Berücksichtigung fanden; Alle Vereinbarungen und Absprachen mit der betroffenen Familie und dem Minderjährigen sollten wenn möglich gemeinsam verfasst und unterschrieben sowie Teil der Akte sein;
Art, Umfang und Ziele der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften und Professionen sollte festgehalten sein; dabei sollten Vereinbarungen, Aufträge, Aufgaben und spezifische Verantwortlichkeiten konkret und personenbezogen dokumentiert werden; so sollte beispielsweise festgehalten werden, welche günstigen oder ungünstigen Entwicklungen in Hilfeprozess dem ASD unmittelbar mitzuteilen sind;
Im Hinblick auf ein Schutzkonzept für ein gefährdetes Kind ist bei der Einleitung von Hilfen zu dokumentieren, wer mit welchem Auftrag, welcher Hilfeform und welchem zeitlichen Umfang und Dauer mit der Familie und dem Kind arbeitet; Art und Umfang des Einbezugs von und der Informationen an die Leitungsebene sollte schriftlich festgehalten werden.

 

Familienförderung
Die „Förderung der Erziehung in der Familie“ regelt der 2. Abschnitt des 2. Kapitels des SGB VIII. Er umfasst die §§16-21. Ziel der Angebote der Familienförderung ist, dazu beizutragen, dass Eltern ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können (§16 Abs. 1).

 

Familiengericht
Das Familiengericht ist eine Abteilung des  Amtsgerichts und beschäftigt sich nach § 23b Abs. 1 Satz 2  Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) im Bereich der Jugendhilfe unter anderem – soweit nach den Vorschriften des  Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig – mit Verfahren betreffend die elterliche  Sorge für ein Kind, Verfahren über die Regelung des  Umgangs mit einem Kind, Verfahren über die Herausgabe eines  Kindes, für das die elterliche Sorge besteht.

 

Federführung
Mit dem Begriff „Federführung“ wird meist die Haupt- oder Letztverantwortung einer Person oder Institution bezeichnet; manchmal auch synonym zu „Leitung“ oder „Initiator“ verwendet.

 

Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe
Bei der Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe sind im Kern zwei Finanzierungsformen zu unterscheiden: die > Förderung und die Finanzierung über > Entgelte. Für Fragen der Förderung hat der Jugendhilfeausschuss eine ausdrückliche Zuständigkeit (§ 71 Abs. 2 Pkt. 3). DPWV (2000)

 

Flexible Hilfen
Das Prinzip der „Flexiblen Hilfen“ sieht vor, dass Kinder, Jugendliche und Familien bei veränderten Problemstellungen nicht von einen zum nächsten Dienst oder Angebot wechseln müssen, sondern die Angebote flexibel an ihre Situation angepasst werden. Neben dem Begriff „Flexible Hilfen” wird auch von „Integrierten Hilfen” oder von „Jugendhilfestationen” gesprochen.

 

Förderung der Jugendhilfe
Laut § 4 Abs. 3 soll die öffentliche Jugendhilfe die freie Jugendhilfe fördern. Dem Jugendhilfeausschuss obliegt die Entscheidung über Art und Höhe von Förderungen. Fördermittel können sowohl durch Verwaltungsakte zugewendet werden wie auch durch Förderverträge.

 

Fortbildung
Meist sind damit Maßnahmen zur Verbesserung der Qualifikation von Mitarbeitern am
vorhandenen Arbeitsplatz gemeint; im Unterschied zur Weiterbildung, die den Erwerb zusätzlicher, die Stellenerfordernisse überschreitender Qualifikationen bezeichnet.

 

Freie Träger der Jugendhilfe
Freie Träger” ist ein alltagssprachlich gebräuchlicher Begriff, den es im strengen Sinne im Jugendhilferecht gar nicht gibt. Im Gesetz ist nur von den „Trägern der freien Jugendhilfe“ oder der „freien Jugendhilfe“ die Rede. DPWV (2000)

 

Garantenpflicht der Jugendhilfe
Da nach deutschem Recht sich nur Personen keine Institutionen strafbar machen können, bezieht sich die Garantenpflicht zunächst auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer bestimmten Fachkraft. Aber das Jugendamt und auch die freien Träger müssen Vorsorge dafür treffen, dass  die Fachkräfte ihre Arbeit auf der Basis konzeptioneller, personeller und rechtlicher Klarheit erfüllen können. Auch bei Fragen der Personalbemessung müssen die Implikationen der Garantenstellung der Fachkräfte Berücksichtigung finden.

 

Gefährdungseinschätzung
Art. 6 II 2 GG bestimmt den Staat zum „Wächter“ über die elterliche Erziehung. Um diesem Amt gerecht zu werden, müssen Fachkräfte der Jugendhilfe im Einzelfall den Grad einer Gefährdung des Kindeswohls einschätzen und entsprechende Maßnahmen veranlassen.
Gefährdungseinschätzungen sind grundsätzlich mit verschiedenen Beurteilungsproblemen und Fehlerrisiken verbunden.

 

Gemeinwohl
das allgemeine Wohl betreffend. Politisch-soziologische Bezeichnung für das Gemein- oder Gesamtinteresse einer Gesellschaft, das oft als Gegensatz zum Individual- oder Gruppeninteresse gesetzt wird. Schubert/Klein

 

Gender Mainstreaming
ein ganzheitlicher Ansatz zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann als Querschnittspolitik, indem die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen beider Geschlechter in allen Bereichen von Politik und Verwaltung als leitendes Prinzip mit zu berücksichtigen sind. Die Verpflichtung zu Gender Mainstreaming ist europarechtlich verankert. olev

 

Gewaltenteilung
Grundprinzip politisch-demokratischer Herrschaft und der Organisation staatlicher Gewalt. Die Gewaltenteilung verfolgt das Ziel, die Konzentration und den Missbrauch politischer Macht zu verhindern, die Ausübung politischer Herrschaft zu begrenzen und zu mäßigen und damit die bürgerlichen Freiheiten zu sichern. Funktional wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) unterschieden. Schubert/Klein

 

Gewaltschutzgesetz
Seit November 2000 ist das Recht auf gewaltfreie Erziehung im BGB verankert. Am 1. Januar 2002 trat dann das „Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung“ – kurz Gewaltschutzgesetz – in Kraft. Letztgenanntes Gesetz verbessert den Schutz von Personen die von Gewalt bedroht sind. Allerdings wird kritisiert, dass die Interessen und das Erleben von Kindern und Jugendlichen zu wenig berücksichtigt werden.

 

Good Governance
Verhaltenskodex bzw. Leitlinien für „gutes“ Regieren bzw. Verwalten … das von der OECD in Prinzipien formuliert wurde. Es bezeichnet auch die Gesamtsteuerung der gesellschaftlichen Entwicklung unter Einbeziehung der gesellschaftlichen Akteure (Bürger, Verbände usw.)  olev

 

Grundrechte
Grundrechte garantierten die Freiheitsrechte des Individuums gegenüber der Staatsmacht. Die Grundrechte werden in Deutschland in Abschnitt I des GG allen anderen grundgesetzlichen Regelungen vorangestellt. Schubert/Klein

 

Gutachten
Die Leistungsempfänger sind zur Mitwirkung und Offenlegung von Informationen verpflichtet. Hängt zum Beispiel die Entscheidung über eine Hilfe von einer psychologischen Untersuchung ab und existiert eine solche schon, so sind die Eltern verpflichtet, den Psychologen von der Schweigepflicht zu entbinden, damit sein Gutachten verwertet werden kann. Existiert noch kein Gutachten, so müssen die Eltern die Untersuchung des Kindes durch einen vom Jugendamt bestellten Psychologen dulden.

 

Heimaufsicht
Der Begriff „Heimaufsicht“ kommt im Gesetz nicht vor, wird aber in der Fachalltagssprache für die in den §§ 45-49 angesprochenen Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen verwandt (> Betriebserlaubnis). Die Heimaufsicht wird i.d.R. vom Landesjugendamt wahrgenommen. DPWV (2000)

 

Heimerziehung
Heimerziehung ist de facto ein Sammelbegriff für verschiedene Hilfen an einem anderen Lebensort – außerhalb der Herkunftsfamilie – mit Betreuung über Tag und Nacht. DPWV (2000)

 

Heranziehung zu Kosten
Nicht alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sind kostenlos. Für einige Angebote können > Teilnahmebeiträge erhoben werden. Bei anderen Leistungen können die jungen Menschen und/oder deren Eltern zu den Kosten herangezogen werden (§§ 90, 92, 93 und 94). In § 91 Abs. 1–4 werden diese Leistungen abschließend aufgezählt. Im Wesentlichen sind dies die (teil-)stationären Leistungen der Jugendhilfe und die > Tagespflege, soweit hier keine abweichenden Landesregelungen greifen. DPWV (2000)

 

Herausnahme gem. Art. 6 Abs. 3 GG
Verfahren zur Herausnahme des Kindes aus seiner Familie müssen grundsätzlich geeignet sein, eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts.

 

Hilfen zur Erziehung
§ 27 gewährt jedem Personensorgeberechtigten einen – einklagbaren – Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“. Art und Umfang der Hilfe richten sich dabei nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. DPWV (2000)

 

Hilfeplanung
Bei längerfristigen Hilfen z.B. Hilfen zur Erziehung, Hilfen für > seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und > Hilfen für junge Volljährige) muss zusammen mit den Sorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen ein Hilfeplan aufgestellt werden (§ 36). Im Hilfeplan sollten die verschiedenen Standpunkte und Auffassungen der Beteiligten nachvollziehbar beschrieben werden. Eine

 

Hilfeplanfortschreibung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen, um zu prüfen inwieweit die Hilfen weiterhin angemessen sind und die gewünschten Ziele erreicht werden können.

 

Identität
Das lateinische Wort Identität bedeutet „völlige Gleichheit“ oder „Wesensgleichheit“. In der Psychologie bezeichnet der Begriff Identität die als „Selbst“ erlebte innere Einheit einer Person.

 

Indexpatient
Systemisch betrachtet ist der Indexpatient, die Person, die durch eine Auffälligkeit oder Störung deutlich macht: „In diesem System ist etwas nicht in Ordnung!“

 

Informationelle Selbstbestimmung
Das Bundesverfassungsgericht hat im Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 erstmals anerkannt, dass es ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gibt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.

 

Initiativen
Initiativen sind im Kinder- und Jugendhilferecht explizit nur als Jugendinitiativen im Rahmen der >Jugendarbeit (§11 Abs. 2) erwähnt, aber der Sache nach in vielen Zusammenhängen angesprochen. So verpflichtet § 25 die Jugendämter zur Beratung und Unterstützung von Elterninitiativen im Bereich der Förderung von Kindern und bei der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie wird auch auf “Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe” Bezug genommen (§ 16 Abs. 2 Pkt. 1). DPWV (2000)

 

Inobhutnahme
Die Inobhutnahme ist zunächst einmal ein unbedingtes Recht von Kindern und Jugendlichen. Wenn sie um Inobhutnahme bitten, ist das Jugendamt - ausnahmslos - verpflichtet, sie in Obhut zu nehmen (§ 42 Abs. 2). Zur Inobhutnahme ist das Jugendamt auch verpflichtet, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen gegeben ist (§ 42 Abs. 2 und § 43).

 

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35) ist eine sehr offen gestaltete Leistung der > Hilfen zur Erziehung, die ganz auf die individuellen Bedürfnisse von Jugendlichen zugeschnitten werden soll. DPWV (2000)

 

Inzidenz
prozentualer Anteil der Menschen innerhalb der Bevölkerung (oder einer bestimmten Teilgruppe), die in einem bestimmten Zeitintervall neu an einer bestimmten Störung erkrankt sind. PsychWB

 

Jugendarbeit
Jugendarbeit nach § 11 richtet sich an junge Menschen bis zu 27 Jahren und findet in der Regel in der Freizeit statt. Ihre Kennzeichen sind Freiwilligkeit und die Orientierung an den Interessen und Wünschen der jungen Menschen. Sie kann von allen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe angeboten werden, von Jugendverbänden über Initiativen bis hin zu Kirchen und Gemeinden. DPWV (2000)

 

Jugendhilfeplanung
Die Jugendhilfeplanung (§ 80) ist das zentrale Instrument der Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe. Für ihr Funktionieren trägt der Jugendhilfeausschuss die zentrale Verantwortung (§ 71 Abs. 2 Pkt. 2). DPWV (2000)

 

Jugendsozialarbeit
Die Jugendsozialarbeit (§ 13) umfasst sozialpädagogische Hilfen für sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen. Sie unterstützt u.a. bei der schulischen und beruflichen Ausbildung, bei der Eingliederung in die Arbeitswelt und der sozialen Integration. DPWV (2000)

 

Junge Volljährige
Junger Volljähriger ist, nach der Begriffsbestimmung von § 7,  wer 18 aber noch nicht 27 Jahre alt ist. DPWV (2000)

 

Kausaler Zusammenhang
Zwischen Ursache und Wirkung besteht ein kausaler Zusammenhang, wenn die Wirkung eindeutig auf die Ursache zurückgeführt werden kann.

 

Kinder- und Jugendschutz
Aufgaben des Kinder- und Jugendschutzes ergeben sich u.a. aus dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medien und dem Jugendarbeitsschutzgesetz. DPWV (2000)

 

Kinder- und Jugendhilfestatistik
Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes wurde auch die Kinder- und Jugendhilfestatistik auf neue rechtliche Grundlagen gestellt (§§ 98-103). Im Rahmen dieser Statistik werden umfangreiche Daten über zentrale Belange der Kinder- und Jugendhilfe bei öffentlichen und freien Trägern erhoben. DPWV (2000)

 

Kindeswohlgefährdung
Der Begriff der Kindeswohlgefährdung – obwohl ein Zentralbegriff der Jugendhilfe – ist nicht scharf definiert, sondern erfordert immer eine einzelfallbezogene Einschätzung. Die Beschränkung oder der Entzug der elterlichen Sorge,  und damit der staatliche Eingriff in die Familie, sollte allerdings nur bei einer Gefahr für das Kindeswohl in Frage kommen. Und auch nur dann, wenn dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann.

 

KJHG/SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)
Das SGB VIII ist das erste von 20  Kapiteln des KJHG. Obwohl also juristisch gesehen nicht identisch werden im Alltag KJHG und SGB VIII meist synonym gebraucht. Der Vorläufer dieses Gesetzes war das Jugendwohlfahrtsgesetz, das in den alten Bundesländern am 01.01.1991 durch das SGB VIII abgelöst wurde.

 

Komorbidität
Lassen sich bei einer Person mehrere Persönlichkeitsstörungen diagnostizieren, so handelt sich um eine Komorbidität der Persönlichkeitsstörungen untereinander. PsychWB

 

Kundenorientierung
Meist als Gegensatz zur Verfahrens- oder Aufgabenorientierung gebrauchter Begriff, der in den letzten Jahren auch in der öffentlichen Verwaltung zunehmend Verwendung findet.

 

Längsschnittstudie
Diagnostische Untersuchung derselben Individuen mit denselben Mitteln zu verschiedenen Zeiten oder auf verschiedenen Altersstufen.

 

Landesjugendamt
Jeder überörtliche Träger der Jugendhilfe muss ein Landesjugendamt errichten (§ 69 Abs. 3). Wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist, regelt das Landesrecht (§ 69 Abs. 1). … Die Aufgaben der Landesjugendämter sind in § 85 Abs. 2 beschrieben. Zu ihnen gehören u.a. der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben und die Initiierung und Durchführung von Modellvorhaben. DPWV (2000)

 

Legalitätsprinzip
Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen nach § 152 Abs. 2 und § 163 Abs. 2 Strafprozessordnung.

 

Leistungen der Jugendhilfe
Die Aufgaben der Jugendhilfe (§ 2) sind in zwei große Blöcke aufgeteilt, die Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 bis 41) und die > anderen Aufgaben. Auf einige dieser Leistungen bestehen individuelle Rechtsansprüche der Leistungsberechtigten.

 

Mädchenarbeit
Nach § 9 Pkt. 3 hat die Jugendhilfe ihre Angebote und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben so auszugestalten, dass auch die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen berücksichtigt, Benachteiligungen abgebaut und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen gefordert werden. DPWV (2000)

 

Meldepflicht / Anzeigepflicht
Im SGB VIII regelt der § 47 die Meldepflichten der Träger einer erlaubnispflichtigen  Einrichtung. Sie umfassen vor allem die Betriebsaufnahme, die bevorstehende Schließung sowie jährliche Informationen über die betreuten Kinder.
Die Anzeigepflicht betrifft die zwingende Weitergabe von Informationen z.B. an die Organe der Strafverfolgung. So unterliegen Amtspersonen der Anzeigepflicht, wenn ein Offizialdelikt oder der Verdacht auf ein Offizialdelikt vorliegt.

 

Menschenrechte
Menschenrechte sind die angeborenen unveräußerlichen Rechte eines jeden Menschen, die die moralische und rechtliche Basis der Menschheit bilden. Sie sind vor- und überstaatlich, d.h. höher gestellt als die Rechte des Staates. Sie können daher auch nicht von diesem verliehen, sondern nur als solche anerkannt werden. Schubert/Klein

 

Missbrauch, sexueller
Ein Mädchen oder Junge wird sexuell missbraucht, wenn  sie/er zu körperlichen oder nichtkörperlichen sexuellen Handlungen durch  Ältere oder Erwachsene veranlasst oder ihnen ausgesetzt wird. Bei Opfern innerhalb von Familien ist es nahe liegend, dass der sexuelle Missbrauch auch den psychischen Missbrauch und/oder die Vernachlässigung der elterlichen Pflichten einschließt.

 

Misshandlung
Nach der Definition des amerikanischen Kinderarztes Henry Kempe wird unter körperlicher Misshandlung „eine nicht zufällige Verletzung eines Kindes infolge von Handlungen der Eltern oder Erziehungsberechtigten“ verstanden. Der Tatbestand der Misshandlung ist durch fachliche Einzelfallprüfung von der Ausübung elterlicher Gewalt abzugrenzen, die in §1631 BGB beschrieben wird und nicht unter Strafe steht.

 

Netzwerk
Lockere Zusammenschlüsse von Akteuren (einzelne Personen, Organisationen oder Organisationsteile) aus unterschiedlichen Bereichen, ohne zentrale Steuerung und Hierarchie. Damit sind Netzwerke besonders flexibel, u.U. aber auch wenig berechenbar und in ihrer Leistung begrenzt. olev

 

Neue Steuerung, neues Steuerungsmodell
Hierbei handelt es sich um ein umfassendes Modell zur Steigerung von Effektivität, Bürgerorientierung und Effizienz/Wirtschaftlichkeit. Strategien und Methoden dieses Modells sind: Zielklarheit und -transparenz, klare Verantwortungsteilung zwischen Politik und Verwaltung, Output- und Outcome-Steuerung über Kontraktmanagement, Führung der Verwaltungsbereiche als Konzern, dezentrale Gesamtverantwortung im Fachbereich bei zentraler Steuerung neuer Art mit Controlling und Berichtswesen.

 

Oberste Landesjugendbehörde
Die Aufgabe der obersten Landesjugendbehörde ist es, die Jugendhilfe im Land anzuregen und zu fördern, auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote im Land hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter zu unterstützen (§ 82).

 

Objektivität
Wenn eine Norm die Verwaltung anweist, in bestimmter Weise tätig zu werden, kann es sich um objektives Recht handeln. Der Pflicht steht dann kein Anspruch irgendeiner bestimmten Person auf das Verwaltungshandeln gegenüber. Es gibt auch keine Möglichkeit von Einzelnen, diese Pflicht einzuklagen. Demgegenüber steht der Anspruch einer bestimmten Person auf das entsprechende Verwaltungshandeln. Man spricht dann von einem subjektiv-öffentlichen Recht.

 

Öffentliche Jugendhilfe
Öffentlicher Träger der Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger (>
Landesjugendamt) der Jugendhilfe. § 3 Abs. 2 des SGB VIII bestimmt: „Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.“ § 4 Abs. 1: „Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten.“

 

Ökologischer Ansatz

Als „ökologisch“ wird ein Ansatz bezeichnet, der ausgehend von miteinander verbundenen und aufeinander aufbauenden Ebenen (z.B. unmittelbare Eltern-Kind-Beziehung, familiäres Umfeld, soziales und gesellschaftliches Umfeld) multiple Einflüsse annimmt, die gemeinsam und in Wechselwirkung zueinander betrachtet werden müssen, um ein angemessenes Verständnis zu erreichen. Bezogen auf kindliche Entwicklung wurde der ökologische Ansatz wesentlich von Bronfenbrenner formuliert (für eine Forschungsübersicht s. Bronfenbrenner / Morris 1998) und von dort aus auf den Bereich der Forschung zu Misshandlung und Vernachlässigung übertragen (für entsprechende Konzeptualisierungen s. Belsky 1993, Cicchetti et al. 2000, Belsky/ Stratton 2002).

 

Örtlicher Träger der Jugendhilfe
Örtliche Träger sind zunächst einmal die Kreise und die kreisfreien Städte. Jeder örtliche Träger muss ein > Jugendamt errichten. Er trägt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung dafür, dass die Jugendhilfeaufgaben erfüllt werden können. Insbesondere ist er verantwortlich für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und für erforderliche, geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen. DPWV (2000)

 

Paradigmenwechsel
Ein Paradigma ist ein anerkanntes Orientierungsmodell zur erfolgreichen Problemlösung. Der „Paradigmenwechsel“ ist ein von T.S: Kuhn eingeführter Begriff für den Bruch mit bisherigen Theorien d.h., wenn dem grundsätzlich herrschenden Paradigma widersprechende Annahmen (Denkkategorien) aufgestellt werden. PsychWB

 

Partnerschaftsgewalt
Von besonderem Interesse für die Jugendhilfe ist die Frage, inwieweit Kinder, die innerhalb der Familie Partnergewalt (meist gegen die Mutter) erleben, in ihrer Entwicklung beeinträchtigt bzw. gefährdet sind. Dieser Frage geht ein Beitrag von Dr. Heinz Kindler in diesem Band nach.

 

Pflegekinderwesen
Die Vollzeitpflege (§ 33) ist eine der > Hilfen zur Erziehung. Sie kann eine zeitlich befristete oder aber eine auf Dauer angelegte Hilfe für junge Menschen außerhalb ihrer Herkunftsfamilie sein. Vollzeitpflege kann auch durch Verwandte erbracht werden.
Nicht verwandte Pflegeeltern brauchen eine Pflegeerlaubnis (§
44) und  erhalten einen Pauschalbetrag für ihre Aufwendungen. Der Deutsche Verein gibt jährlich eine Empfehlung für die Höhe dieser Pauschalbeträge. DPWV (2000)

 

Pflegeerlaubnis / Pflegerperson
Im SGB 8 regelt der § 44 die Pflegeerlaubnis: „Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis.“ Diese wird vom Jugendamt nach vorheriger Prüfung erteilt. Die Pflegeperson ist verpflichtet, „das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.“

 

Pflegesatz
Pflegesatz ist der überkommene Begriff für die Entgelthöhe je Platz und Tag. Der Begriff war in der Praxis der (teil-)stationären Hilfen üblich, tauchte explizit im Jugendhilferecht aber nur im Rahmen der bundesgesetzlichen Deckelung der Pflegesätze zwischen 1996 und 1998 auf. Durch die Neuregelungen der §§ 78a ff. ist an die Stelle des Begriffs „Pflegesatz“ der Begriff > „Entgelt“ getreten. DPWV (2000)

 

Pluralitätsgebot
§ 3 Abs. 1 bestimmt: „Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.“ Dieses Pluralitätsgebot ist das notwendige Korrelat zum > Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. DPWV (2000)

 

Prävalenz, lebenszeitliche
prozentualer Anteil der Menschen innerhalb der Bevölkerung (oder einer bestimmten Teilgruppe), die je in ihrem Leben unter einer bestimmten Störung gelitten haben. PsychWB

 

Prävention
fachsprachlich für „Vorbeugung“. In der Jugendhilfe ein wichtiges Anliegen u.a. der Jugendarbeit.

 

Prognose
fachsprachlich für „Vorhersage“. Wünschenswert ist eine möglichst sichere Prognose bezüglich der Wahrscheinlichkeit einer Kindswohlgefährdung, der Geeignetheit einer Hilfe und des weiteren Entwicklungsverlaufes von Kindern und Jugendlichen.

 

Psychische Erkrankung
Psychisch meint im Gegensatz zu physisch die Gesamtheit des Erlebens (Fühlen, Wahrnehmen, Wollen etc.) und dessen Verarbeitung. Als psychische Erkrankungen gelten klassischerweise u.a.: endogene oder exogene Psychose, Neurose, Psychopathie, Suchkrankheiten.

Psychopathie
Psychopathie bezeichnet eine Persönlichkeitsdimension, die sich bei starker Ausprägung häufig in einem antisozialen, regelverletzenden Verhalten äußert. Im Kern ist ein hohes Maß an Psychopathie aber durch eine Störung des Mitgefühls sowie moralischer Empfindungen und ein hohes Maß an Egozentrismus gekennzeichnet. Psychiater verwenden zur Einschätzung psychopathischer Tendenzen in der Regel eine Form der „Psychopathie Checkliste“ von Robert Hare 1994, von dem auch die wichtigsten theoretischen und empirischen Arbeiten zum Thema stammen.

Psychosoziale Diagnose
bezeichnet das Erstellen einer sozialpädagogischen/sozialarbeiterischen Gesamtbeurteilung eines Klienten oder Klientensystems.

 

Qualitätsentwicklung
Qualitätsentwicklung ist eine gemeinsame Aufgabe von freien und öffentlichen Trägern, die sich schon heute auch in Bezug auf andere Leistungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe stellt, wenngleich sie bundesrechtlich bisher nur für die (teil-)stationären Hilfen vorgeschrieben ist. Mit den Fragen der Qualitätsentwicklung werden grundsätzliche Fragen der Kinder- und Jugendhilfe berührt, so dass sie auch ein Aufgabenfeld für Jugendhilfeausschüsse ist. DPWV (2000)

 

Qualitätsmanagement
Verfahren zur Sicherung der Qualität von Produkten oder Dienstleistungen. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe können sich nach DIN-ISO-Normen durch externe Prüfer zertifizieren lassen.

 

Qualitätszirkel
Periodisch oder bei Bedarf tagende Arbeitsgruppe von 5 bis 10 Mitarbeitern eines oder mehrerer Arbeitsbereiche, die in eigener Verantwortung Vorschläge zur Verbesserung des Arbeitsablaufs oder der Qualität erarbeiten. Typisches Element eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses. olev

 

Querschnittsaufgaben
sind interne Serviceaufgaben sog. „mittelbare“ Aufgaben, die nicht „unmittelbar“ der Auftragserfüllung bzw. dem „Behördenzweck“ dienen. Serviceaufgaben schaffen Voraussetzungen für die Facheinheiten und unterstützen sie in ihrer Aufgabenerledigung. olev

 

Querschnittsuntersuchung
Diagnostische Untersuchung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Für generelle Aussagen müssen Personengruppen herangezogen werden, die für die in Frage bzw. den Untersuchungsgegenstand repräsentativ sind. PsychWB

 

Rechtsanspruch
Rechtsansprüche von Leistungsberechtigten auf Jugendhilfeleistungen können unterschiedlich zwingend ausgestaltet sein. Den größten Verpflichtungsgrad enthalten Muss-Normen. Hier haben die Leistungsberechtigten, beim Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen einen zwingenden Anspruch auf die Erbringung der Leistung gegenüber dem öffentlichen Träger. Soll-Normen haben in Bezug auf alle typischen Fallkonstellationen den gleichen Verbindlichkeitscharakter. DPWV (2000)

 

Rechtsfolge
Die Rechtsfolge (auch: Sanktion) ist die Schlussfolgerung aus der Erfüllung von
Tatbestandsmerkmalen im weiteren Sinne. Oder anders: Wenn ein Tatbestand z.B. ein Diebstahl erfüllt ist, ergibt sich daraus eine Strafe, die als Rechtsfolge bezeichnet wird.

 

Reliabilität
Zuverlässigkeit einer Messung. Ein Maß zur Beurteilung empirischer Verfahren und Untersuchungen.

 

Resilienz
Resilienz kann definiert werden als die
psychische Widerstandsfähigkeit von Kindern gegenüber biologischen, psychologischen und psychosozialen Entwicklungsrisiken. Resilienz zielt insofern auf psychische Gesundheit trotz Risikobelastungen, d.h. auf Bewältigungskompetenz. Staatsinstitut für Frühförderung

 

Ressourcen
Mittel zur Aufgabenwahrnehmung: Geld/Haushaltsmittel, Personal, Sachmittel. Darüber hinaus wird auch alles, was knapp ist, als „Ressource“ bezeichnet, also auch z.B. „Zeit“ oder „Aufmerksamkeit im Leitungsbereich“ sind in diesem Sinne knappe Ressourcen. olev

 

Risikofaktoren
Ereignisse oder Bedingungen, die eine Schädigung oder Gefährdung wahrscheinlicher machen. So gilt Rauchen als Risikofaktor für das Auftreten von Lungenkrebs.

 

Sachbearbeiter
ein Mitarbeiter des gehobenen Dienstes der in der Regel mit Ausführungsaufgaben betraut ist. olev

 

Schlüsselzahlen
zentrale Kennzahlen die eine Einschätzung, Bewertung und Planung eines Arbeitsfeldes oder Sachgebietes erlauben.

 

Screening
wird ein Selektionsprozess stufenweise durchgeführt, so wird die erste Phase der groben Auswahl als „screening“ bezeichnet. PsychWB

 

Seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche werden von der Kinder- und Jugendhilfe (§ 35a und § 41) erbracht. Bei längerfristigen Hilfen ist auch hier die > Hilfeplanung vorgeschrieben. In sie soll ein Arzt mit besonderen Erfahrungen mit den Hilfen für Behinderte einbezogen werden (§ 36 Abs. 4). DPWV (2000)

 

Sekte
Obwohl der Begriff „Sekte“ umgangssprachlich gebräuchlich ist, gibt es keine offizielle oder wissenschaftlich allgemein anerkannte Definition. Bei den großen christlichen Kirchen sind „Sektenbeauftragte“ tätig, die weitere Informationen zur Verfügung stellen.

 

Selbstreferenz, selbstreferentiell
Selbstbezug, Selbstbezogenheit: Eigenschaft von Systemen, sich auf sich selbst - statt auf die Umwelt - zu beziehen. olev

 

Semiprofessionalität
eher einschränkend gebrauchter Begriff, der ein Zwischenstadium zwischen Laien und Fachkräften kennzeichnet.

 

Sexueller Missbrauch
siehe -> Missbrauch, sexueller

 

Sicherheitseinschätzung
Das im Deutschen mit verschiedenen Bedeutungen ausgestattete Wort „Sicherheit“ wird hier im Sinn eines Geschütztseins vor bestimmten Gefahren, nämlich Gefahren durch Misshandlung, Vernachlässigung oder Missbrauch verwendet. In der angloamerikanischen Literatur erscheint der Begriff der Sicherheitseinschätzung („safety assessment“) in den 70er Jahren, und zwar im Zuge der Diskussion um Kriterien einer Inobhutnahme und Fremdunterbringung von Kindern (für eine Zusammenfassung früher Diskussionsbeiträge s. DePanfilis / Scannapieco 1994). In der weiteren Entwicklung wurde von Sicherheitseinschätzungen in mindestens zwei unterschiedlichen Bedeutungen gesprochen: zum einen als Begriff anstelle des Konzeptes der Risikoeinschätzung, zum anderen als Teil eines umfassenden Konzeptes der Risikoeinschätzung und des Risikomanagements in der Kinderschutzarbeit. In seiner Bedeutung in Abgrenzung zum Konzept der Risikoeinschätzung sollte der Begriff der Sicherheitseinschätzung eine stärkere Konzentration der Kinderschutzarbeit auf die gegenwärtige Situation in einer Familie und eine stärkere Beschränkung auf unmittelbare Gefahren für das Kindeswohl kennzeichnen im Verhältnis zu Modellen der Risikoeinschätzung, die durchgängig wesentliche Informationen aus der Vorgeschichte eines Falles ziehen und chronische Gefährdungsprozesse als potenziell ebenso schädigend ansehen wie unmittelbare Gefahren für das Kindeswohl (für eine vertiefende Diskussion s. Rycus / Hughes 2003). Als Teil eines umfassenden Konzeptes der Risikoeinschätzung und des Risikomanagements kennzeichnet der Begriff der Sicherheitseinschätzung denjenigen Teil im Einschätzungsprozess, der sich mit der Wahrscheinlichkeit einer akut auftretenden Schädigung eines Kindes noch im Verlauf der Sondierungsphase oder während einer frühen Phase im Hilfeprozess beschäftigt. Dieses Verständnis des Begriffs der Sicherheitseinschätzung liegt vorliegendem Beitrag zugrunde. Kindler, Frage 71, EndN 1

 

Sollvorschrift
im Gegensatz zur Kannbestimmung verpflichtet die Sollvorschrift in Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung oder Leistung.

 

Sozialdatenschutz
Die besondere Bedeutung des Datenschutzes für die Kinder- und Jugendhilfe beruht auf der Grundbedingung helfender Beziehungen – Verschwiegenheit und Vertrauensschutz. § 35 SGB I spricht in diesem Zusammenhang von „Sozialgeheimnis“ und führt weiter aus: „Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden...“

 

Soziale Gruppenarbeit
Soziale Gruppenarbeit (§ 29) ist eine > Hilfe zur Erziehung, die älteren Kindern und Jugend­lichen angeboten werden kann. Sie soll bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen und das soziale Lernen in der Gruppe fördern. DPWV (2000)

 

Soziale Sicherung
Soziale Sicherung ist ein Sammelbegriff für die drei Säulen des sozialen Sicherungssystems in Deutschland: die Gesetzliche Sozialversicherung, die Soziale Versorgung und die Sozialfürsorge. Schubert/Klein

 

Soziales Lernen
Lernen (Lernprozesse) im sozialen Kontext: durch Vorbilder (Modelllernen) und/oder mit Verstärkungen durch Personen oder Gruppen, Gruppendruck usw. Das Ergebnis eines solchen längeren Lernprozesses ist die Sozialisation, also die Prägung, die durch längeres soziales Lernen in Gruppen oder in der Familie entsteht und die Grundannahmen, Werte, Normen, Zeichen und Symbole umfasst, also den einzelnen in die Kultur einbindet. olev

 

Sozialgesetzbuch
Der Kern des Kinder- und Jugendhilferechts ist als Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) kodifiziert. Für alle speziellen Sozialgesetzbücher gelten die übergreifenden Vorschriften des SGB I (allgemeine Bestimmungen und Verwaltungsverfahren) und des SGB X (Schutz von Sozialdaten). DPWV (2000)

 

Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31) ist eine der >Hilfen zur Erziehung. Sozialpädagogische Fachkräfte begeben sich in den Alltag von Familien, um diese intensiv zu begleiten und zu unterstützen und die familialen Ressourcen zur Bewältigung des Alltags und zur Lösung von Konflikten zu erweitern. DPWV (2000)

 

Sozialraumorientierung
Die „Sozialraumorientierung“ gewinnt in den fachlichen und organisationsbezogenen Debatten der Kinder- und Jugendhilfe der letzten Jahre zunehmend an Aufmerksamkeit (im SGB VIII in § 1, § 80) Nach dem Motto: „Vom Fall zum Feld“ ist Sozialraumorientierung der Versuch, die sozialstrukturellen Mängel, aber auch die (Selbst-)Hilfe-Ressourcen in Stadtteilen in den Blick zu nehmen und sie strukturell bei der Planung und Ausgestaltung von Hilfeangeboten zu berücksichtigen.

 

Sozialstaat
Sozialstaat bezeichnet einen demokratischen Staat, der verfassungsgemäß nicht nur die Grundrechte und … Freiheiten garantiert (Rechtsstaat), sondern auch rechtliche, finanzielle und materielle Maßnahmen ergreift, um soziale Gegensätze und Spannungen (bis zu einem gewissen Maß) auszugleichen. Das Sozialstaatsprinzip schließt insofern an das rechtsstaatliche Ziel der Gerechtigkeit an und ist in Art. 20 und 28 GG festgelegt. Schubert/Klein

 

Stellenbeschreibung
Dokument … das die organisatorisch wichtigen Informationen über die Stelle enthält: Bezeichnung der Stelle, organisatorische Einordnung in die Hierarchie, Aufgaben und Befugnisse; dient häufig zugleich für die tarifrechtliche Einordnung der Stelle. olev

 

Strafverfahren
Das Strafverfahren im weiteren Sinne ist in drei Teile gegliedert:
Ermittlungsverfahren, gerichtliches Verfahren – oder Strafverfahren im engeren Sinne – und Vollstreckungsverfahren.

 

Strategische Ziele öffentlicher Verwaltung
längerfristige und grundsätzliche Ziele, die als Vorgaben der öffentlichen Verwaltung zwischen Politik und Verwaltung vereinbart werden.

 

Subsidiarität
Prinzip, wonach jede gesellschaftliche und staatliche Tätigkeit ihrem Wesen nach subsidiär, d.h. unterstützend und ersatzweise eintretend sei, die höhere staatliche oder gesellschaftliche Einheit also nur dann helfend tätig werden und Funktionen der niederen Einheiten an sich ziehen darf, wenn deren Kräfte nicht ausreichen, diese Funktionen wahrzunehmen.

 

Sucht
Die WHO definiert Sucht als Zustand periodischer oder chronischer Vergiftung, der für das Individuum und/oder für die Gemeinschaft schädlich ist. PsychWB

 

Supervision
Verfahren mit Hilfe dessen Fachkräfte der sozialen Arbeit ihr berufliches Handeln reflektieren. Ziel der Supervision ist die Erweiterung/Verbesserung der individuellen Handlungskompetenzen und der Professionalität der Arbeit.

 

Tageseinrichtungen für Kinder
Tageseinrichtungen für Kinder sind sozialpädagogische Einrichtungen, in denen Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags betreut und in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. DPWV (2000)

 

Tagesgruppen
Erziehung in einer Tagesgruppe ist eine teilstationäre > Hilfe zur Erziehung, die das Ziel hat, den Verbleib eines Kindes in der Familie – durch intensive pädagogische Betreuung – zu ermöglichen.

 

Tagespflege
Zur Förderung der Entwicklung eines Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann auch - alternativ oder ergänzend zu > Tageseinrichtungen für Kinder - die Tagespflege durch das Jugendamt vermittelt werden (§ 23). Die Betreuung kann dabei sowohl im Haushalt des Kindes stattfinden wie auch im Haushalt der Pflegeperson. DPWV (2000)

 

Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die > örtlichen und überörtlichen Träger (> Landesjugendamt; > Oberste Landesjugendbehörde).

 

Trennungs- und Scheidungsberatung
Kinder können bei Trennung oder Scheidung ihrer Eltern langfristig beeinträchtigenden Belastungen ausgesetzt sein. Deshalb ist die Trennungs- und Scheidungsberatung ein wichtiges, präventives Angebot der Kinder- und Jugendhilfe, die im § 17 des SGB VIII verankert ist.

 

Unbestimmter Rechtsbegriff
Nach § 27 Abs. 2 KJHG sollen Hilfen zur Erziehung gewährt werden, wenn im Einzelfall ein erzieherischer Bedarf besteht. Der Terminus „
erzieherischer Bedarf“ ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er erfordert in jeden Einzelfall den Bedarf genau zu diskutieren. So bleibt der Verwaltung ein gewisser Handlungsspielraum und es wird nicht ausgeschlossen, dass sich im Laufe der Zeit die Bedeutung des Begriffs durch neue Erkenntnisse und veränderte fachliche Perspektiven wandelt.

 

Validität
Gültigkeit (einer Messung), Grad der Übereinstimmung der Ergebnisse mit dem Ziel der Untersuchung.

 

Verhaltensstörungen
Ist ein Sammelbegriff einerseits für psychische Störungen (Neurosen, Psychopathologien etc.) andererseits für abweichendes bzw. regelwidriges Verhalten. Wegen fehlender, nicht eindeutiger oder nicht allgemein anerkannter Kriterien ist die Häufigkeit von Verhaltensstörungen schwer zu erfassen.

 

Verhältnismäßigkeit, Prinzip der
Das Prinzip gilt für alle staatlichen Eingriffe und fordert, dass zwischen dem zu erreichenden Ziel und den angewandten Maßnahmen ein angemessenes Verhältnis besteht. So soll der Bürger vor zu starker Einmischung, Kontrolle oder Übergriffen der staatlichen Organe geschützt werden.

 

Vernachlässigung
Körperliche Vernachlässigung wird definiert als: „Nicht hinreichende Versorgung und Gesundheitsfürsorge, die zu massiven Gedeih- und Entwicklungsstörungen führen kann (bis hin zum psychosozialen Minderwuchs).“ Emotionale Vernachlässigung (Deprivation) als: „Ein nicht hinreichendes oder ständig wechselndes und dadurch nicht ausreichendes emotionales Beziehungsangebot.“

 

Verwaltungsakt
Hoheitliche Einzelfallentscheidung, die verbindlich ist, wenn sie nicht erfolgreich mit Rechtsmitteln angegriffen wird. Legaldefinition in § 35 Satz 1
VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) des Bundes: olev

 

Wächteramt
Den Staat trifft nach Art. 6 II 2 GG die Pflicht, darauf zu achten, ob die Personensorge (meist der Eltern) gegenüber einem Kind so ausgeübt wird, dass es vor Gefahren geschützt bleibt. Im Ernstfall hat der Staat einzugreifen. Dieses sog. Wächteramt ist verschiedenen Staatsorganen übertragen. In erster Linie sind das Familiengericht (gegenüber den Eltern) bzw. das Vormundschaftsgericht (gegenüber Vormündern und Pflegern) gesetzlich ermächtigt, in die Personensorge einzugreifen.  Dem Jugendamt sind Eingriffe in die Personensorge nur in äußerst begrenztem Umfang und nur punktuell gestattet.

 

Wohlfahrtsverbände
Im SGB VIII werden Wohlfahrtsverbände in einigen Regelungen angesprochen. Wohlfahrtsverbände auf der Bundesebene sind der Deutsche Caritas Verband, das Diakonische Werk der evangelischen Kirchen Deutschlands, der PARITÄTISCHE, die Arbeiterwohlfahrt, das Deutsche Rote Kreuz und die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.
Sie sind Kraft Gesetzes anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§
75 Abs. 3). Ihre Vorschläge sind bei der Besetzung von Jugendhilfeausschüssen angemessen zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 Pkt. 2). DPWV (2000)

 

Wunsch- und Wahlrecht
Das Wunsch- und Wahlrecht bei Leistungen der Jugendhilfe ist in (§ 5) SGB VIII festgeschrieben. In der Regel sollte der öffentliche Träger der Wahl der Leistungsberechtigten entsprechen, kann allerdings widersprechen, wenn sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

 

Zivilrecht, Privatrecht
ist das
Recht das die Beziehungen der einzelnen, gleichberechtigten Mitglieder der Gemeinschaft (natürliche oder juristische Personen) untereinander regelt, zur Abgrenzung vom öffentlichen Recht, das immer dann anzuwenden ist, wenn ein Mitglied mit Hoheitsgewalt (Imperium) in Ausübung dieser Hoheitsgewalt auftritt.

 

Zuständigkeit
Berechtigung und Verpflichtung zum Tätigwerden („formale Kompetenz“). Sind mehrere Zuständigkeiten betroffen, sind alle zuständigen Stellen zu beteiligen, z.B. durch Mitzeichnung. olev