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93. Welche Hilfen brauchen Eltern, bei denen Kinder nach einer Kindeswohlgefährdung weiterhin ihren Lebensmittelpunkt haben?

Heinz Kindler / Gottfried Spangler

 

Eine bekannt werdende Kindeswohlgefährdung in Form von Misshandlung, Vernachlässigung oder Missbrauch führt zu Hilfsangeboten seitens der Jugendhilfe bzw. zu Interventionen der Familiengerichtsbarkeit. Nicht in jedem Fall ist dabei eine stationäre Unterbringung betroffener Kinder erforderlich, vielmehr können teilweise auch ambulante Hilfen als geeignet angesehen werden.1 Ein Einsatz ambulanter Hilfen nach Kindeswohlgefährdungen ist aus mehreren Gründen anzustreben,2 zugleich aber an Voraussetzungen gebunden. Als wichtigste Voraussetzung kann die Eignung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angesehen werden. Nur wenn eine Fortsetzung von Misshandlung, Vernachlässigung oder Missbrauch wirksam verhindert werden kann, ist ein Einsatz vertretbar. Hierzu werden in diesem Beitrag zwei Kernthesen vertreten:

 

Ziele von Hilfen nach Kindeswohlgefährdung

Nach dem Bekanntwerden einer Kindeswohlgefährdung steht zunächst u.U. die Abwehr einer unmittelbar drohenden Schädigung eines Kindes im Mittelpunkt (vgl. Frage 85). Nach einer solchen evtl. notwendigen Krisenintervention haben Hilfen zur Erziehung und eventuelle Interventionen des Familiengerichts allgemein vier Ziele:3

  • Betroffene Kinder sowie weitere von den beteiligten Eltern versorgte Kinder sollen keinen weiteren Kindeswohlgefährdungen ausgesetzt werden.
  • Eine positive Erziehung und Versorgung, vorrangig durch die Eltern, soll gefördert werden.
  • Eventuell bereits eingetretene Entwicklungsbeeinträchtigungen der Kinder sollen nach Möglichkeit ausgeglichen werden.
  • Beteiligte Eltern und, ihren Fähigkeiten entsprechend, auch Kinder sollen bei der Auswahl und Durchführung geeigneter und erforderlicher Hilfen oder bei anderen Entscheidungen der Jugendhilfe bzw. Familiengerichtsbarkeit möglichst weitgehend einbezogen werden.

Aus diesen allgemeinen Zielen ergeben sich die Kriterien zur Prüfung der Eignung4 von ambulanten Hilfen nach Kindeswohlgefährdung. Diese sind insoweit geeignet, als es gelingt, ein Auftreten weiterer Kindeswohlgefährdungen zu verhindern, eine positive Erziehung zu fördern, bereits eingetretene Entwicklungsbelastungen bei Kindern abzubauen und ein zufrieden stellendes Maß an Beteiligung von Eltern und Kindern zu erreichen. Ein spezielles zusätzliches Ziel ambulanter Hilfen stellt die Sicherung des Aufenthaltes betroffener Kinder in der Familie dar.

 

Forschungsstand zur Eignung von ambulanten Hilfen nach Kindeswohlgefährdung

In einer Reihe von Studien5 wurde für eines oder mehrere der genannten Prüfkriterien die Wirkung ambulanter Hilfen untersucht. Im Vordergrund der meisten Untersuchungen standen dabei Eltern, die eines oder mehrere ihrer Kinder körperlich misshandelt hatten. Als besonders bedeutsames Element wirksamer Hilfen erwies sich für diese Gruppe eine intensive Unterstützung und Anleitung bei der angemessenen Bewältigung von Konfliktsituationen in der Erziehung und bei der positiven Beziehungsgestaltung mit den Kindern.6 Die Familie allgemein entlastende oder die Familienbeziehungen bzw. das familiäre Netzwerk fördernde Maßnahmen lassen sich als wichtige Ergänzungen ansehen, zeigten für sich genommen jedoch zumindest in bisherigen Evaluationen eine eher geringe bzw. wechselnde Wirkung.7 Nahezu durchgängig wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass im Einzelfall besondere Umstände, die Misshandlungen begünstigen, eine Hinzunahme weiterer Hilfen erforderlich machen können (z.B. Hinzunahme von Suchtberatung).

Für Interventionen mit Eltern nach Vernachlässigung liegen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik eine Reihe von Konzeptionen vor.8 Jedoch wächst die Anzahl an Untersuchungen zur Wirksamkeit solcher Hilfemaßnahmen nur allmählich.9 Zudem liegen noch nicht für alle Prüfkritierien wiederholt bestätigte Befunde vor, sodass bislang nur von Erfolg versprechenden, aber noch nicht ausreichend empirisch bestätigten Formen der Hilfe gesprochen werden kann. Nach den bisherigen Befunden10 zeichnen sich besonders wirksame Formen der Hilfe durch vier Merkmale aus:11

  • eine ausgedehnte Dauer von deutlich mehr als einem halben Jahr, meist ein bis eineinhalb Jahre;
  • eine zumindest in Teilen aufsuchende Arbeitsweise;
  • eine alltagsnahe, detaillierte und geplante Anleitung und Unterstützung der Eltern bei der angemessenen Versorgung und Erziehung vorhandener Kinder und
  • die Möglichkeit zur bedarfsgerechten Ergänzung der Hilfe durch weitere Dienste, wie etwa Krisenintervention, Bereitschaftspflege in Krisensituationen, sozialpsychiatrische Dienste und Suchtberatung.

Hilfen nach einem innerfamiliären sexuellen Missbrauch werden vielfach danach unterteilt, ob sie sich an einen nicht missbrauchenden Elternteil, einen missbrauchenden Elternteil – meist den Vater bzw. Stiefvater –12 oder an die gesamte Familie richten.

Bei einem nicht missbrauchenden Elternteil kann der Hilfebedarf aus chronischen Einschränkungen oder akuten Belastungsreaktionen erwachsen, die u.U. nach der Entdeckung des sexuellen Missbrauchs auftreten.13 Diese Belastungsreaktionen können die elterliche Unterstützungsfähigkeit zu einem Zeitpunkt einschränken, an dem vom Missbrauch betroffene Kinder besonders auf Unterstützung angewiesen sind.14 Die von Seiten der Jugendhilfe angebotenen Hilfen können von informeller Unterstützung und Begleitung über psychoedukative Angebote zu den Folgen eines sexuellen Missbrauchs für betroffene Kinder bis hin zur Vermittlung in spezialisierte Therapieangebote reichen. Therapeutische Konzepte15 zur Unterstützung und Stärkung nicht missbrauchender Elternteile werden häufig begleitend zu Therapieangeboten für betroffene Kinder eingesetzt und legen Schwerpunkte auf die Unterstützung elterlicher Bewältigungsfähigkeiten, die Förderung der Auseinandersetzung mit den Erfahrungen des Kindes und die Hilfe bei der Überwindung eventueller Verhaltensprobleme des Kindes. Derzeit liegen mindestens fünf Studien zur Wirksamkeit therapeutischer Angebote für nicht missbrauchende Elternteile vor.16 Sofern dabei die beschriebenen Schwerpunkte gesetzt wurden, zeigten sich durchgängig positive Effekte im Bereich der Förderung einer positiven Erziehung und eines Abbaus kindlicher Entwicklungsbelastungen.

Therapieangebote für MissbrauchstäterInnen haben in den letzten beiden Jahrzehnten eine rasche Entwicklung durchlaufen, die sich u.a. in einer Vielzahl veröffentlichter Konzepte17 niedergeschlagen hat. Die meisten qualifizierten Behandlungsangebote haben sich an Schnittstellen zwischen Justiz und psychosozialen bzw. psychiatrischen Versorgungseinrichtungen entfaltet. Geht es um die Behandlung eines missbrauchenden Elternteils, kann aber auch die Jugendhilfe bei der Therapieplanung oder, aufgrund ihrer Forderung nach einem zuverlässigen Schutz betroffener Kinder, als Anreiz zur Behandlung im Hintergrund eine Rolle spielen. Hauptziel aller Therapieangebote für MissbrauchstäterInnen ist die Verhinderung weiterer sexueller Übergriffe. Therapieangebote, die dem gegenwärtigen Stand der Konzeptentwicklung entsprechen, können hierzu bei behandlungsbereiten und geeigneten TäterInnen im Mittel einen positiven Beitrag leisten, und zwar auch bei ambulanten Behandlungsformen.18 Die belegbaren Behandlungseffekte sind im Mittel aber nicht so stark, dass auf weitere Sicherheitsabsprachen (z.B. mit dem nicht missbrauchenden Elternteil) verzichtet werden könnte. Zudem kommt es für die Wirkung einer Intervention auf die Mitarbeit und Beteiligung des missbrauchendes Elternteils an. Vorgelegte Anmelde- oder Teilnahmebescheinigungen können hierüber keine Auskunft geben. Folgende Merkmale zeichnen nach gegenwärtigem Wissenstand19 besonders wirksame Behandlungskonzepte aus:

  • die Auseinandersetzung mit Strategien der Verleugnung und Verantwortungsabwehr beim missbrauchenden Elterteil,
  • therapeutische Förderung von Empathie,
  • Interventionen zur Korrektur verzerrter Denkweisen über Sexualität, Macht und Missbrauch,
  • Behandlung eventueller devianter Sexualfantasien,
  • Trainingseinheiten zur Förderung sozialer Fähigkeiten und
  • Planung und Einübung von Strategien zur Rückfallverhütung.

In Verbindung mit oder nach der qualifizierten Behandlung eines missbrauchenden Elternteils können familienorientierte Hilfen den Familienmitgliedern die Anpassung an die neue Situation erleichtern, familiäre Ressourcen zum Schutz vor neuerlichen Übergriffen stärken und die Entwicklung positiver Zukunftsvorstellungen unterstützen.20 In geeigneten Fällen21 kann auch der Prozess einer Wiederzusammenführung der Familie nach dem zeitweisen Auszug des missbrauchenden Elternteils oder der vorübergehenden Herausnahme betroffener Kinder familientherapeutisch begleitet werden. Zusätzlich weisen Frerman und Kroll-Nüßlein (1999) darauf hin, dass in der Praxis ein anfänglich diffuser Verdacht auf sexuellen Missbrauch bei Jugendhilfeentscheidungen zur Gewährung familienbezogener Hilfen eine Rolle spielen kann. Erfährt dieser Verdacht dann im Verlauf der Hilfe eine Bestätigung, so wächst den eingesetzten Fachkräften die Aufgabe der Prozessbegleitung, Perspektivklärung und Vermittlung in Behandlung zu. Vor allem im Hinblick auf mögliche Strafverfahren kann es dabei zu Rollenkonflikten kommen.22 Insbesondere die möglichst klare Trennung von gutachterlichen und klinischhelfenden Rollen scheint bei der Vermeidung solcher Rollenkonflikte von Bedeutung.

Wird der Informationsstand zu den Wirkungen ambulanter Hilfen nach sexuellem Missbrauch unter dem Blickwinkel der formulierten Prüfkriterien zur Eignung ambulanter Hilfen betrachtet, so sprechen die Befunde, sofern es nicht zu einer Trennung der Eltern oder einer Herausnahme betroffener Kinder kommt, für eine Kombinationstherapie, die u.a. familienorientierte, den nicht missbrauchenden Elternteil stärkende und spezifisch auf das Missbrauchsverhalten des anderen Eltenteils eingehende Elemente enthält.

 

Entscheidungsprozesse zwischen ambulanten und stationären Hilfen nach Kindeswohlgefährdung im Einzelfall

Welche Hilfen nach einer eingetretenen Kindeswohlgefährdung im Einzelfall von Fachkräften als geeignet und erforderlich angesehen werden, ist offenkundig von großer Tragweite.23 Obwohl sich die fachliche Einschätzung nach einer Kindeswohlgefährdung weniger als in anderen Fällen auf die Wünsche der Eltern stützen kann,24 hat sich die empirische Forschung in der Bundesrepublik noch kaum mit der Frage beschäftigt, welche fachlichen Kriterien in Gefährdungsfällen bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit von ambulanten versus stationären Hilfen sinnvoll angelegt werden können.25 Im internationalen Raum wurde allerdings in ersten Studien versucht, sich der Frage mittels verschiedener Forschungsstrategien zu nähern.26 Zusammen mit unsystematischen Fallberichten aus der Bundesrepublik legen es diese Befunde nahe, neben den Wünschen der Betroffenen insbesondere folgende Faktoren bei Entscheidungsprozessen zwischen ambulanten und stationären Hilfen nach Kindeswohlgefährdung zu berücksichtigen:

  • die aktuelle Sicherheit des Kindes vor Gefährdung bei den Eltern (vgl. Frage 71),
  • das mittelfristige Risiko fortgesetzter oder wiederholter Gefährdungen bei den Eltern (vgl. Frage 70),
  • die Veränderungsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern (vgl. Frage 72),
  • das Ausmaß an Einschränkungen der elterlichen Erziehungsfähigkeit (vgl. Frage 62),
  • das Ausmaß an Entwicklungsbeeinträchtigungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten des Kindes (vgl. Frage 61).

 

Qualität ambulanter Hilfen nach Kindeswohlgefährdung in der Bundesrepublik

Die im Kinder- und Jugendhilfegesetz vorgenommene Einteilung verschiedener Hilfeformen hat eine die bundesdeutsche Diskussion prägende Wirkung entfaltet.27 Innerhalb jeder der dadurch geschaffenen Kategorien existiert jedoch eine beträchtliche Bandbreite verschiedener Ansätze.28 Da eine belegbare Eignung ambulanter Hilfen nach Kindeswohlgefährdung vor allem für spezifische, auf Misshandlung, Vernachlässigung oder Missbrauch hin ausgerichtete Hilfen demonstriert werden kann, sind allgemeine Erörterungen zur Eignung bestimmter Hilfekategorien des Kinder- und Jugendhilfegesetzes nach bestimmten Formen von Kindeswohlgefährdung zu ungenau und nicht sinnvoll.29 Für das Jugendhilfesystem der Bundesrepublik liegen bislang keine wissenschaftlich tragfähigen Untersuchungen dazu vor, inwieweit Eltern nach dem Auftreten einer Kindeswohlgefährdung geeignete Hilfen angeboten werden.30 Ebenso fehlen Informationen zu anderen Qualitätsindikatoren (z.B. Zeitraum bis zur Einleitung geeigneter Hilfen, Effektivität). Daher ist es kaum möglich, substanzielle Aussagen über die Qualität ambulanter Hilfen nach Kindeswohlgefährdung in der Bundesrepublik zu machen. Die vorliegende Literatur 31 deutet aber darauf hin, dass zumindest an einzelnen Orten Kompetenzzentren existieren, deren Ausstrahlung und Verknüpfung mit internationalen Entwicklungen dringend der Förderung bedarf.

 

Weiterführende Literatur

MacDonald G. (2001). Effective Interventions for Child Abuse and Neglect. An Evidence-based Approach to Planning and Evaluating Interventions. Chichester: Wiley.

Spangler G. (2003). Wirksamkeit ambulanter Jugendhilfemaßnahmen bei Misshandlung bzw. Vernachlässigung: Eine internationale Forschungsübersicht. München: DJI-Arbeitspapier.

Thomlison B. (2003). Characteristics of Evidence-Based Child Maltreatment Interventions. Child Welfare, 82, 541-569. 

 

Anmerkungen

1 Bezogen auf die Jugendhilfepraxis der Bundesrepublik wurde von verschiedenen Autoren (z.B. Blüml in diesem Band, Münder et al. 2000, S. 177) ein relativ hoher Anteil stationärer Unterbringungen nach einer bekannt gewordenen Kindeswohlgefährdung beobachtet. Die Jugendhilfestatistiken anderer westlicher Demokratien zeigen demgegenüber ein Überwiegen ambulanter oder teilstationärer Hilfen auch nach belegbaren Formen von Kindeswohlgefährdung (z.B. Department for Education and Skills 2004, S. 11, Department of Health and Human Services 2004 a, S. 74 ff.). Aufgrund von Schwächen der bundesdeutschen Jugendhilfestatistik im Hinblick auf die Häufigkeit verschiedener Formen von Kindeswohlgefährdung und daran anschließende Hilfen lässt sich aber nicht sicher sagen, ob hier tatsächlich im internationalen Vergleich Unterschiede existieren.

2 Hierbei ist an die Vermeidung von Belastungen betroffener Kinder zu denken, die mit einer Fremdunterbringung zwangsläufig verbunden sind, weiterhin an die Aufrechterhaltung bestehender Bindungen und die Kontinuität im sozialen Umfeld. Schließlich sind ambulante und teilstationäre Maßnahmen in der Regel kostengünstiger als stationäre Maßnahmen.

3 Diese vier Ziele ergeben sich unmittelbar aus der Natur des staatlichen Wächteramtes (z.B. Heilmann 2000), der allgemeinen Aufgabenbestimmung der Jugendhilfe nach §1 SGB VIII sowie den Beteiligungsvorschriften des SGB VIII (§§ 5, 8, 8 a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 36 SGB VIII).

4 Die Frage der grundsätzlichen Eignung bestimmter Hilfeformen für bestimmte Problemkonstellationen ist von der Frage der Indikation im Einzelfall zu unterscheiden, da bei der Auswahl geeigneter und erforderlicher Hilfen im Einzelfall eine große Bandbreite an Faktoren zu berücksichtigen ist, während bei der Prüfung der grundsätzlichen Eignung bestimmter Hilfeformen mit für die Forschung handhabbaren Vergröberungen und Vereinfachungen auf der Seite familiärer Problemkonstellationen gearbeitet werden muss.

5 Eine aktuelle deutschsprachige Forschungsübersicht zu ambulanten Hilfen nach Kindesmisshandlung bzw. -vernachlässigung gibt Spangler 2003. Weitere Übersichtsarbeiten stammen u.a. von Dufour / Chamberland 2004, Thomlison 2003, Macdonald 2001, Saunders et al. 2001, Corcoran 2000, Schellenbach 1998, Oates / Bross 1995, Gough 1993, Wolfe / Wekerle 1993.

6 In mehreren Studien wurde untersucht, inwieweit es nach dem Einsatz entsprechender Hilfen zu weiteren Misshandlungen kam (z.B. Gershater-Molko et al. 2002 a, Honig / Morin 2001, Wesch / Lutzker 1991, Huxley / Warner 1993, Lutzker / Rice 1987, 1984). Auch über lange Follow-up-Zeiträume von mehreren Jahren traten bei mindestens zwei Drittel der beteiligten Familien keine weiteren Hinweise auf Misshandlungen auf. Im Vergleich zu anderen Behandlungsformen, die weniger auf Misshandlungsrisiken und die Eltern-Kind-Beziehung konzentriert waren, zeigten sich überwiegend Vorteile im Hinblick auf die Rate erneuter Misshandlungen (z.B. Department of Health and Human Services 2002, Kolko 1996). Auch liegen zu drei der vier weiteren Prüfkriterien einer Eignung positive Befunde vor, die wiederholt bestätigt wurden. Dies betrifft die Förderung einer positiven Erziehung (z.B. Wolfe et al. 1991, 1988), die positive Bewertung durch beteiligte Eltern und Kinder (z.B. Taban / Lutzker 2001) und die Sicherung des Aufenthaltes von Kindern bei den Eltern (z.B. Szykula / Fleischman 1985). Für das Kriterium eines Abbaus bereits eingetretener Entwicklungsbelastungen bei betroffenen Kindern sind die Befunde gemischt und scheinen davon abzuhängen, welche Entwicklungsbelastungen betrachtet werden und inwieweit die eingesetzten Hilfen zielgerichtet an der Befähigung der Eltern zur Entwicklungsförderung und dem Abbau von Verhaltensstörungen ansetzen (für eine Forschungsübersicht s. etwa Webster-Stratton 1998). Innerhalb verbreiteter Systeme zur Bewertung der Evidenz für die Wirksamkeit bestimmter Interventionen können spezifische, kognitiv-verhaltensorientierte Programme zur Arbeit mit misshandelnden Eltern als klar empirisch unterstützt angesehen werden (für eine entsprechende Bewertung s. etwa Thomlison 2003). Genaue Beschreibungen einzelner Programme finden sich u.a. bei Kolko / Swenson 2002 bzw. Lutzker / Bigelow 2002. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Anwendung im Einzelfall unterschiedliche Problemlagen u.U. Anpassungen und Ergänzungen in der Hilfekonzeption erforderlich machen (z.B. stärkere Hinzunahme von Krisenintervention und Persönlichkeitstabilisierung bei substituierten suchtkranken Eltern, wie etwa beim „Parents under Pressure“-Programm: Dawe et al. 2003).

7 Forschungsübersichten zu Maßnahmen der Netzwerkförderung und allgemeinen Familienentlastung finden sich u.a. bei Spangler 2003 und Schellenbach 1998. Auf die durchmischten Ergebnisse der Evaluationen von stark auf ein Empowerment der Familie hin ausgerichteten Interventionsformen, wie etwa Familienkonferenzen (z.B. Sundell / Vinnerljung 2004) oder Programmen zur Familienerhaltung (z.B. Department of Health and Human Services 2002), wird hingewiesen. Wirkungen von Familientherapie und allgemeiner Fallarbeit erörtern u.a. Corcoran 2000 und Jones 1987.

8 Z.B. Dibbern 2002, Petras et al. 2002.

9 Die derzeit wichtigsten Übersichtsarbeiten speziell zur Wirksamkeit von Interventionen bei Vernachlässigung stammen von Gershater-Molko et al. 2002 b, DePanfilis 1999, Gaudin 1993.

10 Gesondert ausgewiesene Daten zum Auftreten von Vernachlässigung nach einer Intervention lassen sich bislang kaum in einer Untersuchungen finden, jedoch wurde teilweise das eingeschätzte Risiko erneuter Vernachlässigungen beschrieben. Während für Interventionen, die die genannten Merkmale wirksamer Interventionen vielfach nicht erfüllen konnten, Raten einer anhaltend hohen Gefährdung von bis zu 60 % beschrieben wurden (z.B. Cohn / Daro 1987), lagen die Raten einer eingeschätzt weiterhin hohen Gefährdung bei umfassenderen Interventionen zwischen 20 und 30 % (z.B. Thoburn et al. 2000, de Paul / Arruabarrena 2003, Donohue 2004). Für Interventionen mit spezifischen und alltagsnahen Elementen zur Förderung einer angemessenen Versorgung und Erziehung vorhandener Kinder durch die Eltern wurden nahezu durchgängig bedeutsame und konkrete Verbesserungen der elterlichen Fürsorge beschrieben (z.B. Feldman et al. 1992, 1999, Gershater-Molko et al. 2003, Department of Health and Human Services 2004 b, Donohue 2004). Mehrheitlich konnten im Mittel auch positive Veränderungen bei Verhaltensauffälligkeiten und Entwicklungsrückständen betroffener Kinder erreicht werden (z.B. de Paul / Arruabarrena 2003, Department of Health and Human Services 2004 b). Daten zur Aufenthaltssicherung betroffener Kinder bei den Eltern wurden wiederum nur selten berichtet, zumindest für die Arbeiten von Feldman 1998 mit intellektuell eingeschränkten Müttern wurde aber ein solcher Effekt beschrieben. Auf die wachsende Literatur über die Wirksamkeit von Präventionsmaßnahmen gegen Vernachlässigung wird hingewiesen (z.B. Ethier et al. 1999, DePanfilis 2002).

11 Ausführlichere Erörterungen der aus dem Forschungsstand abzuleitenden Empfehlungen für möglichst wirksame Hilfen für Eltern nach dem Auftreten von Vernachlässigung finden sich u.a. bei DePanfilis 1999 und Berry et al. 2003, vgl. auch Spangler 2003.

12 In der aktuellen bundesdeutschen Stichprobe von Fegert et al. 2001 wurde ein innerfamiliärer sexueller Missbrauch beispielsweise zu 68 % vom Vater oder Stiefvater begangen. Spezielle Erörterungen zu einem sexuellen Missbrauch durch Mütter finden sich u.a. bei Grayston / De Luca 1999. Auf Geschwister als MissbraucherInnen geht etwa Alpert 1997 ein.

13 Studien aus der Bundesrepublik (z.B. Klees 2004) und dem Ausland (z.B. Massat / Lundy 1998) zeigen, dass nicht missbrauchende Elternteile nicht nur die Entdeckung eines innerfamiliären Missbrauchs verkraften müssen, sondern damit verbunden nicht selten auch gleichzeitig bedeutsame Verschlechterungen ihrer ökonomischen Situation und Beziehungsverluste erleben.

14 Für eine Forschungsübersicht s. Elliott / Carnes 2001. Eine darin noch nicht enthaltene neuere Arbeit wurde von Rosenthal et al. 2003 vorgelegt und bestätigt längsschnittlich den Befund einer wesentlichen Rolle der Unterstützung durch einen nicht missbrauchenden Elternteil für die Bewältigung von Missbrauchserlebnissen durch betroffene Kinder und Jugendliche. Fegert et al. 2001 zeigen anhand ihrer bundesdeutschen Stichprobe, dass Eltern, die den Missbrauch eines Kindes erleben, überdurchschnittlich häufig in sozial belasteten Umständen leben und häufig nicht über Ressourcen für besondere Unterstützungsleistungen verfügen. Leifer et al. 2001 fanden zudem in ihrer Mehrgenerationenuntersuchung, dass ein Teil betroffener Mütter einen Hintergrund konfliktreicher und distanzierter Beziehungen zur eigenen Herkunftsfamilie aufwies und von daher auch nicht über innere Modelle einer angemessenen Unterstützungshaltung verfügte.

15 Z.B. Deblinger / Heflin 1996, Strand 2000, Levenson / Morin 2001.

16 Cohen et al. 2004, Deblinger et al. 2001, Deblinger et al. 1999, Cohen / Mannarino 1997, Celano et al. 1996.

17 S. etwa jeweils mehrere Beiträge in Deegener 1999, Ramin 1993.

18 Aktuelle, meist meta-analytische Zusammenfassungen des Forschungsstandes finden sich u.a. bei Marshall / McGuire 2003, Hanson et al. 2002, Alexander 1999, Polizzi et al. 1999, Perkins 1998.

19 Eine ähnliche Zusammenfassung wesentlicher Elemente von belegbar wirksamen Behandlungskonzepten findet sich u.a. bei MacDonald 2001. Detaillierte Beschreibungen entsprechender Behandlungskonzepte finden sich etwa bei Marshall et al. 2000 und Laws et al. 2000.

20 Im bundesdeutschen Sprachraum hat etwa Joraschky 2000 die Rolle von Kombinationstherapien, die unterschiedliche Settings und Arbeitsweisen bei der Behandlung von innerfamiliärem sexuellen Missbrauch miteinander verbinden, betont. Aus dem Bereich der Familienberatung und Familientherapie liegen mehrere Konzeptionen zur Arbeit mit Familien vor, in denen es zu einem innerfamiliären sexuellen Kindesmissbrauch gekommen ist (für Übersichten s. Hanks / Stratton 2002, Joraschky 2000, für Einzelbeschreibungen s. etwa Sheinberg / Fraenkel 2001, Trepper / Barrett 1991, Barrett et al. 1990, Giarretto 1982). Für sich genommen kann Familientherapie nicht als empirisch bestätigte Behandlung eines missbrauchenden Elternteils und geeignete Maßnahme zur langfristigen Gefahrenabwehr bei sexuellem Missbrauch angesehen werden, da bislang wissenschaftlich tragfähige Untersuchungen zu Verringerung der Rückfallhäufigkeit und zu positiven Veränderungen bei missbrauchsbezogenen Risikofaktoren fehlen. Klinische Berichte (z.B. Monck et al. 1996, Bentovim et al. 1988, Trepper / Traicoff 1985, Kroth 1979) legen jedoch positive Wirkungen für den familiären Bewältigungsprozess und die Neuordnung der familiären Beziehungen nahe.

21 Für eine Erörterung relevanter Faktoren s. etwa David / Bange 2002a, Digiorgio-Miller 2002, Powell / Ilett 1992.

22 Für eine Erörterung ethischer Fragen in diesem Zusammenhang s. Mannarino / Cohen 2001.

23 Durch eine Fremdunterbringung können etwa aufgrund von Bindungsprozessen des Kindes in der Pflegestelle Fakten geschaffen werden, die später kaum mehr rückgängig gemacht werden können. Erfolglose ambulante Hilfen wiederum bergen das Risiko einer erneut auftretenden Kindeswohlgefährdung oder fortgesetzt ungünstiger Entwicklungsprozesse beim Kind, die dann zunehmend schwerer korrigiert werden können.

24 Dies ergibt sich u.a. aus einem Umstand einer in Gefährdungsfällen teilweise anzutreffenden Verzerrung in der Wahrnehmung kindlicher Bedürfnisse und in der Wahrnehmung von Wiederholungsrisiken (vgl. Frage 18).

25 Wohl gibt es in der Bundesrepublik mittlerweile Forschungsbefunde, die die bezogen auf verschiedene Hilfearten Inanspruchnahmepopulationen und durchschnittliche Hilfeverläufe beschreiben (z.B. Schmidt et al. 2002, Lillig et al. 2002, Baur et al. 1998). Jedoch stehen hierbei noch nicht die Problemlagen von Kindern und Familien und die dort ansetzenden Entscheidungs- und Hilfeprozesse im Mittelpunkt. Zudem kann aus den vorliegenden Daten überwiegend (für eine Ausnahme s. Lillig et al. 2002) nicht geschlossen werden, in welchen Fällen eine oder mehrere Formen von Kindeswohlgefährdung angenommen wurde. Vorhandene Analysen der einzelfallbezogenen Entscheidungs- und Zuweisungsprozesse sind methodisch eher qualitativer Natur und zeigen einen geringen und unsystematischen Einfluss von Fallmerkmalen auf fachliche Einschätzungen geeigneter und erforderlicher Hilfen (z.B. Blandow 2001, Eisenlohr 1998).

26 So wurden etwa relevante Fallmerkmale für Wahrnehmungs- und Entscheidungsprozesse bei verschiedenen beteiligten Berufsgruppen untersucht (z.B. Britner / Mossler 2002, Kinard 2002, Schuerman et al. 1999), ebenso wie Fallmerkmale bei fehlschlagenden ambulanten Hilfen, in denen entweder eine Fremdunterbringung letztlich nicht vermieden werden konnte (z.B. Bitonti 2002, Lindsey et al. 2002) oder die Situation zu einer erneuten Kindeswohlgefährdung eskalierte (z.B. DePanfilis / Zuravin 2002). Mit der Methodologie eines natürlichen Experiments verglichen Davidson-Arad et al. 2003 die Entwicklungsverläufe von Kindern, bei denen eine geplante Herausnahme nicht verwirklicht werden konnte, mit den Entwicklungsverläufen fremdplatzierter Kinder, um auf diese Weise die Richtigkeit von Herausnahmeentscheidungen beschreiben zu können.

27 Beispielsweise folgt das Handbuch der Erziehungshilfen (Birtsch et al. 2001) dieser Einteilung ebenso weitgehend wie zentrale Publikationen zur Indikationsstellung (Fröhlich-Gildhoff 2002) und zur Wirkung (Schmidt et al. 2002) ambulanter Hilfen.

28 So beschreibt etwa Helming 2001 für den Bereich der sozialpädagogischen Familienhilfe erhebliche Unterschiede in der Konzeption und Dauer der Hilfe sowie in der Qualifikation der dort tätigen Fachkräfte. Hundsalz 2001 wiederum zählt für den Bereich der Erziehungsberatung erhebliche Unterschiede in der therapeutischen Orientierung und Arbeitsweise der hier tätigen BeraterInnen auf.

29 Ähnliche Argumente finden sich auch in der Jugendhilfediskussion anderer Staaten. So vermuten beispielsweise Bullock / Little 2002, dass die Entwicklung möglichst effektiver Hilfen in Gefährdungsfällen die teilweise Abkehr von administrativ vorgegebenen Kategorien erforderlich macht.

30 Im Unterschied zur bundesdeutschen Situation liegen aus den Jugendhilfesystemen mehrerer anderer westlicher Demokratien Daten vor.

31 Z.B. Dibbern 2002, Klees 2001, Armbruster 2000, Deegener 1999.