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9. Welche Formen einer missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge sind bekannt?
Ursachen der Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB
Die Vorschrift des § 1666 Abs. 1 BGB nennt vier mögliche Ursachen für eine Kindeswohlgefährdung:
Die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge bezieht sich auf ein aktives Verhalten der personensorgeberechtigten Eltern. Aus juristischer Sicht beschreibt sie einen „falschen, rechts- und zweckwidrigen Gebrauch des Sorgerechts“, der für alle vernünftig und besonnen denkenden Eltern in erkennbarer Weise dem Kindeswohl und dem Erziehungsziel objektiv zuwiderläuft (Coester 2000). Das Tatbestandsmerkmal des § 1666 Abs. 1 BGB ist erfüllt, wenn die Eltern bewusst ihr Sorgerecht ausnutzen, um ihrem Kind Schaden zuzufügen oder wenn sie aus freiem Entschluss zumindest nicht bereit sind, eine verantwortungsbewusste Berücksichtigung der Kindesinteressen vorzunehmen.
Fallgruppen in Rechtsprechung und Literatur
Die Kindesmisshandlung wird meist als erste Fallgruppe des Sorgerechtsmissbrauchs genannt. Dazu zählen die Gerichte Tötungsversuche oder körperliche Schädigung, sei es gezielt oder durch „unkontrollierte Affekthandlung und auf das Kind umgeleitete Aggressionen“. Die Familiengerichte (bzw. seinerzeit die Vormundschaftsgerichte) konnten früher oft erst bei gravierenden körperlichen Verletzungen aktiviert werden. Mittlerweile setzt sich allerdings vermehrt die Erkenntnis durch, dass durch körperliche oder seelische Misshandlung verursachte seelische Schädigungen oft schwerwiegender und nachhaltiger sind. Auch psychische Misshandlung ist daher in diesem Zusammenhang als Gefährdungsursache anerkannt.
Die Frage nach einer Abgrenzung zwischen „gerechtfertigter Züchtigung“ und Kindesmisshandlung stellt sich zwar seit der Ächtung der Gewalt in der Erziehung mit Einführung des § 1631 Abs. 2 BGB im November 2000 nicht mehr. Zu unterscheiden gilt es jedoch nach wie vor, denn nicht in jeder „geächteten“ Züchtigung ist auch gleichzeitig eine Kindeswohlgefährdung zu sehen. Viele Familienrechtler differenzieren hier allein zwischen „noch hinnehmbaren Einwirkungen der Eltern und unvertretbaren Kindesschädigungen“ und blenden damit die graduell unterschiedliche Notwendigkeit helfender Interventionen und Ansprüche auf Sozialleistungen nach dem SGB VIII aus. Eine weitere Form der missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge ist der sexuelle Missbrauch. Hierzu zählen die Gerichte auch ein Anhalten zur Prostitution und gehen von einer Kindeswohlgefährdung aus, wenn ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r) in sexuelle Handlungen passiv hineingezogen wird.
Eltern missbrauchen ihr Sorgerecht auch, wenn sie bei einer Gesundheitsgefährdung des Kindes oder des/der Jugendlichen eine objektiv gebotene oder vom Kind gewünschte ärztliche Behandlung verweigern. Von der Rechtsprechung nicht erfasst sind hier in der Regel versagte Schönheitsoperationen oder die Ablehnung ärztlich empfohlener Impfungen. Beispiele für einen Sorgerechtsentzug finden sich aber in Fällen, in denen die Eltern aus Glaubensgründen (z.B. Zeugen Jehovas) ihre Einwilligung zu einer notwendigen Bluttransfusion nicht geben, erforderliche Diagnosemaßnahmen verweigern, eine ärztlich angeordnete Medikamentierung nicht einhalten oder einen Aids-Test ablehnen, obwohl Hinweise auf eine Infektionsgefahr bestehen.
Auf einen gefährdenden Erziehungsstil stützen Gerichte mitunter einen Entzug der elterlichen Sorge – sowohl wenn er übermäßig autoritär als auch derart von Überfürsorglichkeit („overprotection“) geprägt ist, dass eine Abschottung des Kindes oder des/der Jugendlichen nach außen zu einer „völligen seelischen Abhängigkeit zu den überfürsorglichen Eltern“ und in der Folge zu Entwicklungsrückständen oder psychosomatischen Krankheiten führt. Auch mangelnder elterlicher Beistand bei Entwicklungsschwierigkeiten wurde schon als Gefährdung angesehen.
Die Verpflichtung der Eltern, die wachsenden Fähigkeiten und das wachsende Bedürfnis ihrer Kinder zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen (§ 1626 Abs. 2 BGB), kann zu Autonomiekonflikten führen, wegen derer eine familiengerichtliche Entscheidung notwendig wird. In der veröffentlichten Rechtsprechung finden sich hierzu Entscheidungen, in denen Eltern das Sorgerecht entzogen wurde, weil sie beispielsweise gegen den Willen ihrer schwangeren minderjährigen Tochter einen Schwangerschaftsabbruch durchsetzen wollten bzw. jugendlichen Kindern sexuelle Kontakte durch die Eltern verboten wurden, ihre Intimsphäre nicht gewahrt blieb oder in denen Töchter gegen ihren Willen verheiratet werden sollten. Hierzu werden auch die „Adoleszenzkonflikte“ gezählt, in denen Eltern, meist aus religiösen Gründen, Kinder zu Hause einsperren und ihnen damit soziale Kontakte unmöglich machen.
Die Eltern sind verpflichtet, bei der schulischen und beruflichen Ausbildung Rücksicht auf die Eignung und Neigung ihres Kindes zu nehmen. Die Wahl einer ungeeigneten Schulform oder Ausbildung, das Abhalten vom Schulbesuch bzw. ein nicht ausreichendes Anhalten zum Schulbesuch haben ebenso zu gerichtlichen Sorgerechtsentzügen geführt wie das Nichtunterschreiben eines Ausbildungsvertrags, das Hineinzwingen der Kinder in einen ungewollten Beruf oder eine nicht ausreichende Förderung (z.B. durch die Ermöglichung eines regelmäßigen Kindergartenbesuchs), durch das das Kind zum/zur FörderschülerIn zu werden drohte. Zur missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge wird auch die Ausbeutung der Arbeitsleistung des Kindes oder ein Anhalten zum Betteln gezählt.
Auch Umgangsverweigerungen können familiengerichtliche Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung in dieser Fallgruppe nach sich ziehen; insbesondere dann, wenn sie die Entziehung des anderen Elternteils zur Folge hat oder wenn eine Entfremdung vom anderen Elternteil aktiv gefördert wird.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann entzogen werden bei der (beabsichtigten) Wegnahme eines Kindes oder eines/einer Jugendlichen von den Pflegepersonen und in besonders gelagerten Fällen auch bei häufigem Wohnsitzwechsel oder bei einer Verbringung ins Ausland, wenn damit beispielsweise der Zweck verfolgt wird, die Tochter beschneiden zu lassen.