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85. Wann sind in Krisen andere Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder die Polizei hinzuzuziehen?

Gila Schindler

 

Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, wie der Gesetzgeber ihn auch in § 8 a SGB VIII normiert hat, folgt der Prämisse, bei einer Kindeswohlgefährdung zuerst die Eltern (wieder) in die Lage zu versetzen, Gefahren für ihr Kind abzuwenden.1 Ein restriktiver Eingriff in das Elternrecht soll damit möglichst vermieden werden. Daher sind im Fall einer Kindeswohlgefährdung den Eltern zunächst die Hilfen anzubieten, die in der Situation wirksam greifen können (§ 8 a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII).2 Entsprechendes gilt, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht über geeignete Möglichkeiten verfügt, um die Gefährdung für das Kind bzw. den/die Jugendliche(n) wirksam abwenden zu können. Ist in diesem Fall das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei erforderlich, so soll das Jugendamt zunächst bei den Eltern um die freiwillige Inanspruchnahme dieser Leistungen bzw. Maßnahmen werben (§ 8 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII).3

Eine Befugnis, notfalls auch gegen den Willen der Eltern zu handeln, besteht jedoch dann, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, diese abzuwenden.4 Handelt es sich um eine dringende Gefahr für das Kindeswohl, stehen Maßnahmen der Gefahrenabwehr zugunsten des Kindes bzw. des/der Jugendlichen im Vordergrund.5 Als besondere Eil- und Notfallmaßnahme steht dem Jugendamt die Inobhutnahme zur Verfügung (§ 8 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 SGB VIII).

In Einzelfällen kann jedoch eine dringende Gefährdung des Kindes bzw. des/der Jugendlichen und damit eine besondere Eilbedürftigkeit der Hilfe vorliegen, der nicht mit den Mitteln des Kinder- und Jugendhilferechts begegnet werden kann. In diesem Fall ist die direkte Einschaltung von Stellen erforderlich, die über angemessene Möglichkeiten verfügen, auf diese Form einer Kindeswohlgefährdung zu reagieren (§ 8 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Dabei ist zu bedenken, dass bereits die direkte Einschaltung ohne oder gar gegen den Willen der Eltern einen Eingriff in deren Elternrecht darstellt, sie zudem zugleich die Grundlage für weitere Grundrechtseingriffe durch die eingeschalteten Stellen bieten kann. Wenngleich dies angesichts der Gefahrenlage für das Kind bzw. den/die Jugendliche(n) gerechtfertigt ist, gilt gerade in dieser Situation auch für das Jugendamt der Grundsatz: „zwar ohne Einverständnis, aber nie ohne Wissen der Eltern“,6 sodass die Eltern vorher oder zumindest unverzüglich im Nachhinein über die Einschaltung informiert werden müssen.

 

Das Jugendamt als Adressat

Die Aufgabe, um die Inanspruchnahme anderer Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei zu werben bzw. diese bei besonderer Eilbedürftigkeit direkt einzuschalten, obliegt allein dem Jugendamt. Die Träger der freien Jugendhilfe sind dagegen nicht angesprochen. Damit macht § 8 a Abs. 4 SGB VIII zusätzlich deutlich, dass der Einbezug der Träger der freien Jugendhilfe in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, wie er in § 8 a Abs. 2 SGB VIII vorgesehen ist, nicht den Aufgabenkreis der Träger der freien Jugendhilfe ausweiten und sie zu Organen des staatlichen Wächteramts machen soll, sondern lediglich die Wahrnehmung der ihnen bereits übertragenen Aufgaben im Bereich des Kinderschutzes konkretisiert und qualifiziert.7

Für die Träger der freien Jugendhilfe besteht allein die Pflicht, das Jugendamt zu informieren, wenn die von den Personensorgeberechtigten angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen (§ 8 a Abs. 2 SGB VIII). Das Jugendamt ist dann dafür zuständig, die weiteren Schritte zu erwägen.

 

Aufgabenwahrnehmung

Wenn die Erwägung weiterer Schritte im Einzelfall zu der Erkenntnis führt, dass das Tätigwerden anderer Stellen notwendig ist, so benötigt die Umsetzung ein besonderes pädagogisches Verständnis und Einfühlungsvermögen. Eltern werden verständlicherweise Angst haben, noch weiteren staatlichen Stellen Einblick in ihre Privatsphäre zu gewähren. Ganz besonders gilt dies bei der Einschaltung der Polizei, die bei vielen Menschen eine teils irrationale Angst vor Strafe auslöst. Gerade deshalb sieht aber § 8 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zunächst vor, dass die Inanspruchnahme der Leistungen oder Maßnahmen anderer durch die Personensorgeberechtigten selbst geschieht und die direkte Einschaltung durch das Jugendamt nur im Fall einer besonderen Eilbedürftigkeit erfolgen soll (§ 8 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII).

Mit Bedacht hat der Gesetzgeber an dieser Stelle davon abgesehen, dem Jugendamt Anzeigepflichten gegenüber der Polizei oder Meldepflichten gegenüber Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder anderer Leistungsträger aufzuerlegen.8 Die Norm zielt stattdessen darauf ab, das Vertrauensverhältnis zwischen Jugendamt und Familie mit der Intention zu schützen, auf diese Weise die Hilfebeziehung zu stärken und dem Kind bzw. dem/der Jugendlichen ein möglichst vielschichtiges Hilfesystem zu erhalten.9 Nur wenn das sofortige Tätigwerden anderer im Sinne eines effektiven Kinderschutzes tatsächlich erforderlich ist, besteht für das Jugendamt auch die Pflicht, die anderen Stellen einzuschalten.10

 

Notwendige Kooperationen im Interesse des Kindeswohls

Träger der Sozialhilfe

Die Träger der Sozialhilfe sind als Leistungsträger bei einer Gefahrenabwehr einzubeziehen, wenn das Kindeswohl aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung des Kindes oder des/der Jugendlichen bedroht ist.11 In diesem Fall gehen zum einen die Leistungen der Sozialhilfe der Kinder- und Jugendhilfe vor (§ 10 Abs. 4 SGB VIII) und sind zum anderen zumindest bei vollstationären Hilfen so auszugestalten, dass die Eingliederungshilfe auch den stets vorhandenen erzieherischen Bedarf eines Kindes bzw. eines/einer Jugendlichen deckt. Im Einzelfall kann ein (vorrangiger) Anwendungsbereich des SGB VIII ganz ausgeschlossen sein.12 Ein zusätzlicher Anwendungsbereich des SGB XII ist eröffnet, wenn einer oder beide Elternteile aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Auch in diesem Fall kann eine Inanspruchnahme dieser Hilfe zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung beitragen.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Jugendamtes liegt in diesen Konstellationen auf dem Werben um die Inanspruchnahme. Können die Eltern nicht von einer freiwilligen Inanspruchnahme überzeugt werden oder sind sie dazu nicht in der Lage, so ist in der Regel der Weg über eine familiengerichtliche Entscheidung zu wählen.13

Die vorläufige Eil- und Notfallmaßnahme zur Sicherung des Kindeswohls, die Inobhutnahme gemäß § 8 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 SGB VIII, liegt auch bei körperlich oder geistig behinderten Kindern oder Jugendlichen im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe. Im Rahmen einer akuten Gefahrenabwehr, wie sie in § 8 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorgesehen ist, lässt sich für die Praxis ein Anwendungsbereich des direkten Einschaltens des Sozialhilfeträgers aufgrund notwendiger Eingliederungshilfe schwerlich konstruieren. Eine Inanspruchnahme von Hilfen der Sozialleistungsträger kommt auch in Betracht, wenn es sich um die Abwendung einer akuten schweren materiellen Notlage einer Familie handelt, die zu einer Kindeswohlgefährdung führen kann. Auch hier wird in erster Linie Aufklärung und Beratung nötig sein, um betroffene Familien zu einer freiwilligen Inanspruchnahme zu bewegen.

Wenn die Eltern trotz angebotener Unterstützung nicht bereit oder in der Lage sind, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, so kann hier allerdings ein Anwendungsbereich für eine direkte Einschaltung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe eröffnet sein. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden zwar nur auf Antrag gewährt, dieser kann jedoch auch durch andere Sozialleistungsträger und somit auch durch das Jugendamt gestellt werden (§ 5 Abs. 3 SGB II).14 Leistungen der Sozialhilfe werden dagegen bereits bei Kenntnis der Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen gewährt (§ 18 Abs. 1 SGB XII), sodass hier die bloße Information des Trägers der Sozialhilfe ausreichend ist.15

Einrichtungen der Gesundheitshilfe

Was unter Einrichtungen der Gesundheitshilfe zu verstehen ist, legt der Gesetzgeber nicht fest. Die Gesetzesbegründung zu § 8 a Abs. 4 SGB VIII gibt nur einen eher versteckten Hinweis, indem im Rahmen seines Anwendungsbereichs die Information der Psychiatrie beispielhaft erwähnt wird.16 Um dem Schutzauftrag einerseits gerecht zu werden und ihn andererseits unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfüllen zu können, ist eine weite Auslegung angezeigt. Andernfalls gelänge man zu einem Ergebnis, dass es einer Inobhutnahme eines Kindes oder eines/einer Jugendlichen bedürfte, um auf Veranlassung des Jugendamtes eine notwendige ärztliche Untersuchung oder Behandlung zu erreichen. Ist jedoch eine Unterbringung des Kindes oder des/der Jugendlichen zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich, so ist die Einschaltung jedweder Einrichtung der Gesundheitshilfe der verhältnismäßige Eingriff. In Betracht kommen in erster Linie niedergelassene ÄrztInnen bzw. FachärztInnen, Krankenhäuser, Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstige Einrichtungen der Gesundheitshilfe. Für eine unmittelbare Einschaltung von Krankenkassen wird es am Anwendungsbereich fehlen, da hier regelmäßig die direkten Leistungsanbieter zwischengeschaltet werden.

Die Kooperation mit Einrichtungen der Gesundheitshilfe kommt in Betracht, wenn eine Gefährdung durch ihre Leistungen abgewandt werden kann oder wenn gesicherte Erkenntnisse über eine Kindeswohlgefährdung aufgrund einer Erkrankung nur mit ihrer Hilfe gewonnen werden können. Der Wortlaut des § 8 a Abs. 4 SGB VIII legt zwar nahe, dass ihre Einschaltung nur zulässig sei, wenn eine Kindeswohlgefährdung bereits positiv festgestellt wurde und es nunmehr ausschließlich um die Abwendung der Gefährdung – regelmäßig also um eine ärztliche Heilbehandlung – geht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zum einen die Gefährdungseinschätzung immer auch eine Prognose enthält und zum anderen die ärztliche Behandlung immer zunächst eine Diagnose erfordert. Nimmt das Jugendamt daher mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine Erkrankung an, die das Kindeswohl gefährdet, und gelingt es nicht, die Personensorgeberechtigten von der Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu überzeugen, so ist die direkte Einschaltung der Einrichtungen der Gesundheitshilfe auch mit dem vorrangigen Ziel einer angemessenen Diagnostik nach § 8 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII rechtlich zulässig und geboten.

Ein Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Gesundheitshilfe ist allerdings nicht nur bei einer (befürchteten) Erkrankung des Kindes bzw. des/der Jugendlichen angeraten, sondern kann gerade dann notwendig werden, wenn ein Elternteil erkrankt ist. Ein besonders praxisrelevanter Anwendungsbereich dürften psychische Erkrankungen bzw. Krisen darstellen, da diese häufig damit einhergehen, dass die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch die betroffene Person nachdrücklich abgelehnt wird.17

Einschalten der Polizei 18

Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor und fehlen spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen, muss auf allgemeine Befugnisse zur Gefahrenabwehr zurückgegriffen werden. Die Grundnorm für Eingriffe in Situationen, die eine Gefahr für ein Rechtsgut verwirklichen können, findet sich in allen Bundesländern im Polizeirecht.19 Bei einer akuten Gefährdung eines Kindes oder eines/einer Jugendlichen werden regelmäßig die Voraussetzungen der polizeirechtlichen Eingriffsnormen zur Gefahrenabwehr erfüllt sein.20 Sind die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des ASD erschöpft, so etwa, wenn die Anwendung von unmittelbarem Zwang erforderlich ist, ist das Jugendamt berechtigt, aber auch – wenn anders der Schutz nicht sichergestellt werden kann – verpflichtet, die Polizei einzuschalten.21 Dies wird erforderlich sein, wenn eine Inobhutnahme zwar notwendig ist, der Zugang zu dem Kind bzw. dem/der Jugendlichen aber durch Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigte oder auch andere Personen verwehrt wird und sich nur durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs realisieren lässt.

Eine Einschaltung der Polizei kann insbesondere auch dann sinnvoll sein, wenn die Gefährdung von einer dem Kind bzw. dem/der Jugendlichen nicht nahe stehenden Person ausgeht. Zum einen ist das Jugendamt in dieser Situation nicht unbedingt die geeignete Stelle zur Ermittlung der konkreten Gefahrenlage und zum anderen wird die möglicherweise durch die Polizei einzuleitende Strafverfolgung nicht so leicht das Risiko in sich tragen, den Schutz für das Kind zu erschweren. Genauer zu prüfen ist die Einschaltung hingegen immer dann, wenn es sich um nahe stehende Personen handelt und aufgrund dessen das Eingreifen der Polizei mit der daraus evtl. resultierenden Strafverfolgung zu zusätzlichen Belastungen des Kindes bzw. des/der Jugendlichen führen kann.22

Wird die Polizei durch das Jugendamt über eine Gefährdungslage für ein Kind oder eine(n) Jugendliche(n) informiert, so trifft sie zwar eine eigene Entscheidung über ihren Einsatz, wird sich hierbei aber in der Regel auf die Angaben des ASD stützen.23 Vor dem Hintergrund, dass strafbares Verhalten vorliegen kann, das von der Polizei als Hilfsorgan der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des Legalitätsprinzip möglicherweise verfolgt werden muss, sollte der Zeitpunkt und die Notwendigkeit einer Einschaltung der Polizei vor dem Hintergrund eines effektiven Kinderschutzes sorgfältig erwogen werden.24

 

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Bei der Einschaltung anderer Leistungsträger oder weiterer Institutionen liegt zwangsläufig immer auch eine Datenübermittlung vor. Diesen Stellen werden u.a. die konkreten Umstände einer Kindeswohlgefährdung mitgeteilt. Damit diese Informationsweitergabe zulässig ist, bedarf es somit neben der Aufgabe in § 8 a Abs. 4 SGB VIII einer datenschutzrechtlichen Befugnis.

Für den Bereich der sog. „anvertrauten“ Sozialdaten gilt § 65 Abs. 1 SGB VIII.25 Sie dürfen an andere Stellen u.a. dann übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen einer Nothilfe (§ 32 StGB) oder eines rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) gegeben sind (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII i.V.m. § 203 StGB). Das ist anzunehmen, wenn ein gegenwärtiger Angriff auf oder eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Gesundheit oder Vermögen des Kindes oder des/der Jugendlichen anzunehmen ist. Das bedeutet, in den Fällen, in denen ein Angriff oder eine Gefahr für ein Kind oder eine(n) Jugendliche(n) nicht anders abwendbar ist, darf eine ansonsten andernfalls strafbare Handlung ausgeführt werden, hier die unbefugte Übermittlung anvertrauter Daten an andere Stellen nach § 203 Abs. 1 StGB. Damit gilt der Straftatbestand zwar als verwirklicht, in der Folge jedoch als gerechtfertigt.26 An der Schwelle, an der zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach § 8 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ein „sofortiges Tätigwerden“ erforderlich ist, kann stets von einer Rechtfertigung der Übermittlung anvertrauter Sozialdaten wegen Nothilfe oder rechtfertigendem Notstand ausgegangen werden.

Im Bereich aller anderen Sozialdaten ist eine Übermittlung deshalb zulässig, weil sie der Erfüllung der Aufgabe der übermittelnden Stelle im ASD nach § 8 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dient (§ 64 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X).27 Die Grenze für eine Informationsweitergabe nach § 64 Abs. 2 SGB VIII, dass der Erfolg einer zu gewährenden Leistung dadurch nicht infrage gestellt sein darf, ist bereits im Rahmen der Eilbedürftigkeit der Situation zu reflektieren. Wird eine solche angenommen und deshalb die Einschaltung dritter Stellen für dringend erforderlich gehalten, kommen potenzielle andere Hilfen zum Schutz des Kindes oder des/der Jugendlichen regelmäßig nicht mehr in Betracht.

Eine Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung, wie sie nach § 64 Abs. 2 a SGB VIII bei der Hinzuziehung von Fachkräften außerhalb des ASD vorgesehen ist, wird bei der Einschaltung anderer Stellen regelmäßig nicht angezeigt sein, da hier konkretes Handeln gefordert ist, das schwerlich möglich ist ohne Kenntnis der Person, die es zu schützen gilt.

 

 

Anmerkungen

1 MünchKommBGB / Olzen 2004, § 1666 Rd.-Nr. 160; Münder / Mutke / Schone 2000, S. 107 ff.

2 Münder et al. 2006, § 8 a Rd.-Nr. 23 ff.; Meysen / Schindler 2004, S. 449 (S. 452); Deutscher Städtetag 2003, S. 226 (S. 227 f.).

3 Münder et al. 2006, § 8 a Rd.-Nr. 52, Meysen / Schindler 2004, S. 449 (S. 455).

4 Bundestags-Drucksache 15 / 3676, S. 25.

5 Münder et al. 2006, § 8 a Rd.-Nr. 54.

6 Kohaupt, http://www.kindesschutz.de/Expertisen/Expertise%20Georg%20Kohaupt.pdf, S. 11.

7 Arbeitshilfe ISA, http://www.kindesschutz.de/Arbeitshilfe/arbeitshilfe%20kindesschutz.pdf , S. 73 f., S. 128.

8 Münder et al. 2006, § 8 a Rd.-Nr. 53.

9 Meysen / Schindler 2004, S. 449 (S. 452).

10 Meysen / Schindler 2004, S. 449 (S. 452).

11 Münder et al. 2006, § 8 a Rd.-Nr. 47.

12 DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2004, S. 234.

13 Münder et al. 2006, § 8 a Rd.-Nr. 36 ff.

14 LPK-SGB II / Brühl 2005, § 5 Rd.-Nr. 54 ff.

15 LPK-SGB XII / Armborst / Birk 2005, § 18 Rd.-Nr. 13 f.

16 Bundestags-Drucksache 15 / 3676, S. 30.

17 Schone 2001, S. 107 (S. 112).

18 Hierzu vertiefend siehe Fragen 36 und 114.

19 Götz 1995, S. 73; GK-SGB VIII / Bohnert 2000, § 43 Rd.-Nr. 22.

20 GK-SGB VIII / Bohnert 2000, § 43 Rd.-Nr. 22.

21 Zu weiteren konkreten Beispielen siehe Frage 114.

22 Hinweise des DIJuF, JAmt 2003, S. 234.

23 Haben 2004, S. 229 (S. 239 ff.).

24 Hinweise des DIJuF, JAmt 2003, S. 234.

25 Ausführlich hierzu siehe Frage 40.

26 Tröndle / Fischer 2001, § 34 StGB Rd.-Nr. 2; GK-SGB VIII / Bohnert 2000, § 43 Rd.-Nr. 8.

27 Ausführlich hierzu siehe Frage 40.