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76. Was ist unter der Aufklärungspflicht gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegenüber Kind und Personensorgeberechtigten über die möglichen Folgen einer Hilfe für die Entwicklung des Kindes zu verstehen?
Grundsätzliche Anmerkungen
Satz 1 des § 36 Abs. 1 SGB VIII sieht neben der Beratung allgemeiner Art eine besondere Form der Aufklärung der am Hilfeplanverfahren beteiligten betroffenen Leistungsberechtigten und -empfänger (Personensorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche) über die möglichen Folgen einer Erziehungshilfe für die Entwicklung des Kindes oder des/der Jugendlichen vor. Es handelt sich um eine Beratung eigener Art, die das Ziel verfolgt, dass die Betroffenen durch spezifische und umfassende Beratung selbst zu der Erkenntnis gelangen, dass die angestrebte Hilfe zur Erziehung geeignet ist, die im Interesse der Kinder und Jugendlichen notwendigen Veränderungen herbeizuführen. Dabei gilt es insbesondere auch, neben den Chancen die Risiken darzulegen und mit den Betroffenen zu erörtern. Denn letztlich haben die Personensorgeberechtigten und auch die Minderjährigen, selbst wenn sich formal die Beantragungsrechte nach § 27 SGB VIII auf die Personensorgeberechtigten beziehen, darüber zu befinden, ob die geplante Hilfe auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Nur so kann die Hilfe zur Erziehung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Aufklärung über mögliche Folgen einer Hilfe für die Entwicklung des Kindes voraussetzt, dass bereits feststeht, welche Hilfe zur Erziehung konkret als notwendig und geeignet erscheint. Es kann aber in Ausnahmefällen sein, dass dieser Aufklärungsprozess schon zeitlich vorher einsetzen muss, um die Akzeptanz der betroffenen Leistungsberechtigten und -empfängerInnen zu erreichen. Das kann sich sowohl auf die Nahtstelle zwischen ambulanter Hilfe und stationärer Hilfe als auch auf die Nahtstelle zwischen Pflegestellen- und Heimunterbringung beziehen; und es trifft insbesondere auf solche Fallkonstellationen zu, bei denen die einzelfallzuständige Fachkraft – auch nach Beratung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte – aus fachlichen Überlegungen heraus eine bestimmte Hilfe für notwendig und geeignet hält, die aber die Betroffenen im Gegensatz zu einer anderen Hilfeform nicht akzeptieren können. Hier hat die Darstellung der Chancen und Risiken eine besondere Bedeutung und dieser Darstellungs- und Abklärungsprozess ist auch aktenkundig zu machen, ggf. mit dem/der Dienst- und Fachvorgesetzten abzusichern.
Aufklärungspflichten im Einzelnen
Es gibt verschiedene wichtige Gesichtspunkte, über die die einzelfallzuständige Fachkraft die betroffenen Leistungsberechtigten und -empfängerInnen aufklären sollte. Zu denken ist hier vor allem an die unterschiedliche Aufgabenstellung des Jugendamtes, einerseits Leistungen zu erbringen, andererseits aber auch in Ausübung des staatlichen Wächteramtes Kontrolle auszuüben und ggf. Interventionsmaßnahmen gegen den Willen der Eltern einleiten zu müssen. Dies ist aber keine Aufklärung, die unter die Pflicht des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu subsumieren ist, da sich die Pflicht nur auf die Gesichtspunkte bezieht, die eine konkrete Hilfe zur Erziehung und deren Folgen für das Kind oder den Jugendlichen betreffen.
Unter diesem Aspekt geht es zunächst einmal darum, zu vermitteln, dass bei aller Unterstützung seitens der Jugendhilfe das elterliche Sorgerecht und damit die elterliche Erziehungsverantwortung bestehen bleibt und welche Bedeutung dies konkret für die anstehende Hilfe zur Erziehung hat. Denn der Erfolg des Hilfeprozesses hängt zu einem wesentlichen Teil von der Bereitschaft und konkreten Mitwirkung der Eltern und der Kinder und Jugendlichen ab. Dies gilt durchgängig für alle Hilfen zur Erziehung, ist aber insbesondere bei den Erziehungshilfen außerhalb der eigenen Familie herauszustellen, da angesichts der Trennung des Kindes von den Eltern und der Aufnahme neuer Beziehungen in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie die richtige Form der Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternhaus wesentliche Einflüsse auf die Entwicklung des Kindes in einer Einrichtung oder bei einer Pflegefamilie haben kann.
Für alle Hilfearten kann festgestellt werden, dass die Erfolge der Hilfen zur Erziehung umso größer ausfallen können, je schlüssiger die Gemeinsamkeit zwischen den Leistungserbringern und den Eltern sowie den Minderjährigen selbst gestaltet werden kann. Der Gesetzgeber hat diesem Aspekt eigens in einer besonderen Vorschrift über die Zusammenarbeit der Eltern mit den Fachkräften in den Einrichtungen und den Pflegeeltern bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (§ 37 SGB VIII) besondere Aufmerksamkeit gewidmet und die Bedeutung der Zusammenarbeit und Absprache unterstrichen. Auch dieser Vorschrift ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass eine gute Zusammenarbeit die in der Erziehung außerhalb des Elternhauses liegenden Risiken minimiert und die Chancen für das Kind oder den/die Jugendliche(n) optimiert:
Pflichten und Chancen
Die Aufklärungspflicht des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist eine Pflichtleistung des Jugendamtes; es handelt sich um eine „Muss“-Vorschrift. Diese Pflicht ist aber vor allem auch fachlich geboten, um den Lauf der Erziehungshilfe von vornherein zu befördern. Die Risiken müssen schon deswegen beschrieben werden, damit die Eltern, aber auch die Kinder und Jugendlichen lernen, die wahrgenommenen Veränderungen in ihrer Entwicklung richtig einzuordnen.
Bei aller Notwendigkeit, Risiken zu beschreiben und mit den Betroffenen zu erörtern, muss im Auge behalten werden, dass die geplante Hilfe zur Erziehung notwendig und in der angedachten Form auch geeignet ist. Das wiederum führt dazu, die Chancen und den Aspekt, dass das Geplante eine positive Lebensperspektive für das Kind verfolgt und gerade im Interesse des Kindes liegt, in den Vordergrund zu stellen. Diese Überzeugungsarbeit ist eine Tätigkeit, die an die Fachkräfte erhebliche Anforderungen stellt.