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73. Welche Aspekte können insgesamt bei der Einschätzung von Gefährdungsfällen bedeutsam sein?

Susanna Lillig

 

In diesem Kapitel wird ein Überblick gegeben, welche Aspekte im Prozess der Gefährdungseinschätzung insgesamt bedeutsam sein können.

Das fachliche Vorgehen bei einer Gefährdungseinschätzung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie z.B. der spezifischen Mitteilungssituation, der Art und dem Ausmaß der vermuteten Gefährdung, Zugangs- und Kontaktmöglichkeiten zum Kind und seiner Familie. Praktisch nehmen auch die Qualität institutioneller Kooperationen (etwa mit Kindergarten, Schule, Arzt/Ärztin, Familiengericht oder Polizei) und die örtlichen Rahmenbedingungen der ASD-Arbeit (Fallzahlen, kollegiale und Leitungsunterstützung, Möglichkeiten zur Fortbildung usw.) Einfluss. Prinzipiell können aber Einschätzungen, die kurzfristig nötig werden, von Einschätzungen nach einer Phase der mehrdimensionalen Informationsgewinnung unterschieden werden (vgl. Frage 59).

Kurzfristig sollte im Rahmen einer ersten Gefährdungseinschätzung (vgl. Frage 48) im Anschluss an eine Gefährdungsmitteilung geklärt werden, durch welche Verhaltensweisen oder welche Unterlassungen der Sorgeverantwortlichen ein Kind möglicherweise unmittelbar gefährdet ist und ggf. sofortige Schutzmaßnahmen benötigt. Ob nach einer Kontaktaufnahme das betroffene Kind zumindest bis zum nächsten Kontakt des ASD mit dem Kind und der Familie in der gegenwärtigen Umgebung vor erheblichen Gefahren geschützt ist, kann im Rahmen einer Sicherheitseinschätzung beurteilt werden (vgl. Frage 71).

Für eine mehrdimensionale Gefährdungseinschätzung (Phase 3 der Fallbearbeitung, vgl. Frage 44) sollten nach einer gründlichen Informationssammlung die Aspekte einbezogen werden, die die individuelle Lebenssituation eines/ einer Minderjährigen und seiner/ihrer Familie charakterisieren. Differenzierende und multiperspektivische Kenntnisse über Persönlichkeit und Lebensgeschichte von Eltern und Kind, über die Besonderheit der Eltern-Kind-Beziehungen sowie der familiären Lebenswelt können die Beantwortung der kind-, eltern- und gefährdungsbezogenen Fragen ermöglichen. Die Relevanz der einzelnen Aspekte ist von der individuellen Fallkonstellation sowie der jeweiligen Einschätzaufgabe abhängig (vgl. Frage 59) und die verschiedenen Gesichtspunkte müssen nicht in jeder Gefährdungssituation in ihrer Gesamtheit von Bedeutung sein. Beispielsweise kann die Einschätzung einer gravierenden Vernachlässigung eines Kleinkindes von seinen Suchtmittel konsumierenden Eltern aufgrund ausreichender eltern- und kindbezogener Informationen sowie vorhandener ärztlicher Diagnostik möglicherweise recht schnell erfolgen, während der durch eine Tagesstätte gemeldete Verdacht auf innerfamiliären sexuellen Missbrauch eines siebenjährigen Jungen aufgrund eines sensiblen, das Kind nicht zusätzlich belastenden oder gefährdenden Vorgehens langwieriger und auch schwieriger abzuklären sein wird.

Die nachfolgende Zusammenstellung gefährdungsrelevanter Kriterien kann als Strukturierungshilfe bei der Informationsgewinnung und Gefährdungseinschätzung dienen und flexibel für unterschiedliche Fallkonstellationen genutzt werden.

 

Fünf Dimensionen einer Gefährdungseinschätzung

Auf der Basis rechtlicher Vorgaben1 (vgl. Frage 2) und sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse lassen sich fünf sich wechselseitig beeinflussende Dimensionen für die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung zusammenfassen:

  • kindliche, altersabhängige Bedürfnisse (körperliches, geistiges und seelisches Wohl),
  • Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter,
  • zeitweilige oder dauerhafte Belastungen und Risikofaktoren,
  • zeitweilig oder dauerhaft vorhandene Ressourcen und Schutzfaktoren,
  • Folgen bzw. erwartbare Folgen für die kindliche Entwicklung.

Das Ergebnis einer Gefährdungseinschätzung ergibt sich aus der Zusammenschau, kontextabhängigen Gewichtung und fachlichen Bewertung der einzelnen Dimensionen und der Qualität ihrer Wechselwirkungen. Es kann nicht in der einfachen Addition einzelner (Risiko-)Faktoren bestehen. Es sollte Aussagen zur Art und zum Ausmaß einer vorhandenen Gefährdung erlauben sowie das Risiko für zukünftige Gefährdung einschätzen. Mehrdeutigkeiten und Ambivalenzen können dabei nicht immer vollständig aufgelöst, jedoch bewusst gemacht und im weiteren Hilfeverlauf im Auge behalten werden.

 

Kindliche Bedürfnisse (körperliches, geistiges und seelisches Wohl)

Ausgangspunkt für die Einschätzung einer möglichen Gefährdung eines Kindes bildet die Vergegenwärtigung der individuellen, altersabhängigen kindlichen Bedürfnisse (vgl. Frage 13). Zu klären ist, in welchem Umfang die Entwicklungsbedürfnisse eines Kindes durch seine Eltern oder andere Bezugspersonen erfüllt werden (können).2 Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Säuglinge und Kleinkinder in hohem Maße auf elterliche Fürsorge angewiesen sind und dass Kinder mit Geburtsrisiken, frühkindlichen Regulations- und Verhaltensstörungen, Entwicklungsrückständen oder Behinderungen zeitweise oder dauerhaft ein erhöhtes Maß an Fürsorge und Förderung benötigen, was ihre Sorgeverantwortlichen möglicherweise stark belasten und auch überfordern kann (vgl. Frage 17). Drei zentrale Bedürfnisse lassen sich differenzieren:

 

Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter

Innerhalb dieser Dimension sind Fragen zu klären, mit welchen Handlungen, Verhaltensweisen oder Unterlassungen Eltern oder andere Personen ein Kind ggf. psychisch, physisch oder sexuell verletzen oder schädigen.

Rechtlich definiert (§ 1666 Abs. 1 BGB) wird dieses Tun oder Unterlassen durch die Begriffe

  • missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, z.B. bewusste Schädigung des Kindes, mangelnde Berücksichtigung von Kindesinteressen, körperliche und psychische Misshandlung, sexueller Missbrauch, Verweigerung einer erforderlichen ärztlichen Behandlung, gefährdender Erziehungsstil, mangelnder elterlicher Beistand bei Entwicklungsschwierigkeiten (vgl. Frage 9);
  • Vernachlässigung des Kindes, z.B. erzieherische (etwa Mangel an Gespräch, Spiel und anregenden Erfahrungen), emotionale (etwa Mangel an Wärme, fehlende Reaktion auf emotionale Signale des Kindes) oder körperliche (unzureichende Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Hygiene) Vernachlässigung (vgl. Frage 3);
  • unverschuldetes Versagen der Eltern, z.B. fehlende Erziehungskompetenzen aufgrund Suchterkrankungen, psychischen Störungen oder mangelnder Feinfühligkeit hinsichtlich kindlicher Bedürfnisse (vgl. Frage 10);
  • unzureichender Schutz vor Gefahren durch Dritte, z.B. Kinder als ZeugInnen von Partnerschaftsgewalt, Gewalt, sexueller Missbrauch oder übermäßige Bestrafungen durch eine(n) LebensgefährtIn oder ältere Geschwister, Anstiftung zum Drogenkonsum, Prostitution oder Straftaten durch Dritte (vgl. Frage 11).

Verdachtsabklärung

Der Verdacht von Misshandlung, Vernachlässigung oder Missbrauch kann für Fachkräfte des ASD zum einen im Rahmen der eigenen Fallarbeit entstehen, zum anderen können Hinweise von anderen Personen oder MitarbeiterInnen von Institutionen an den ASD herangetragen werden.

Das Ergebnis einer Verdachtsabklärung kann den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung ausräumen, entkräften oder erhärten. Insofern kann das Ergebnis der Abklärung eines Anfangsverdachts entweder die Eltern entlasten, wesentliche Hinweise auf die weitere Hilfegestaltung zum Schutz eines betroffenen Kindes geben oder ggf. wichtige Informationen für die Begründung einer vorhandenen Gefährdung vor dem Familiengericht zur Verfügung stellen. Die Verdachtsabklärung kann je nach Fallkonstellation und Anfangsverdacht über verschiedene Wege erfolgen, beispielsweise durch medizinische Diagnostik bei Misshandlung oder Vernachlässigung und in begründeten Fällen bei sexuellem Missbrauch, durch informatorische Befragungen von Kindern, durch relevante Informationen im Rahmen eines Hausbesuchs, durch Gespräche mit den Eltern und durch Gespräche mit weiteren Fachkräften oder Betreuungspersonen des Kindes (vgl. Fragen 68 und 69).

Im Rahmen einer gesamten Gefährdungseinschätzung bildet die Verdachtsabklärung einen Teil der zu klärenden Fragen, kann aber in einigen Gefährdungssituationen – z.B. bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch – ein besonderes Gewicht erhalten.

Elterliche Erziehungsfähigkeit

Bei der Beurteilung der fürsorglichen Verhaltensweisen von Eltern kann auch die Einschätzung verschiedener Aspekte der Erziehungsfähigkeit (vgl. Frage 62) wie etwa die Fähigkeit, Bedürfnisse des Kindes nach körperlicher Versorgung und Schutz zu erfüllen (vgl. Frage 63), die Fähigkeit, dem Kind als stabile und positive Vertrauensperson zu dienen (vgl. Frage 64), die Fähigkeit, dem Kind ein Mindestmaß an Regeln und Werten zu vermitteln (vgl. Frage 65), sowie die Fähigkeit, einem Kind grundlegende Lernchancen zu eröffnen (vgl. Frage 66), von Bedeutung sein.

Neben psychischen Erkrankungen (vgl. Frage 31), Suchterkrankungen (vgl. Frage 28) oder intellektuellen Einschränkungen (vgl. Frage 32) können etwa Verhaltensweisen wie die gezielte Entfremdung eines Kindes von einem getrennt lebenden Elternteil durch den hauptsächlich betreuenden Elternteil (vgl. Frage 30) sowie die Vortäuschung oder künstliche Erzeugung von Erkrankungen eines Kindes durch einen Elternteil (vgl. Frage 7) die Erziehungsfähigkeit von Eltern(teilen) phasenweise oder kontinuierlich beeinträchtigen. Ferner können bestimmte religiös oder weltanschaulich geprägte Erziehungspraktiken (vgl. Frage 22) oder im Rahmen einer Mitgliedschaft von Eltern in sog. Sekten und Psychogruppen (vgl. Frage 23) entwickelte Erziehungsvorstellungen und Verhaltensweisen das Kindeswohl möglicherweise ebenfalls gefährden.

 

Zeitweilige oder dauerhafte Belastungen und Risikofaktoren

Diese Dimension umfasst strukturelle, materielle und psychosoziale Belastungen und Risikofaktoren, die sowohl einzelne Familienmitglieder wie auch die gesamte Familie zeitweilig oder dauerhaft beeinträchtigen können.

Generell belastend können sich für Familien Arbeitslosigkeit, beengte Wohnverhältnisse, Armut, ein Mangel an materiellen, kulturellen und sozialen Ressourcen sowie ein Alleinerziehendenstatus auswirken (vgl. Frage 21). Kindeswohlgefährdende Situationen ergeben sich jedoch nicht zwangsläufig aus einem oder mehreren dieser Belastungsfaktoren. Eine sehr ausgeprägte ökonomische Unterversorgung erhöht jedoch deutlich das Vernachlässigungsrisiko (vgl. Frage 70, Fußnote 20).

Spezifische Risikofaktoren für Misshandlung und Vernachlässigung

Die Erhebung und Bewertung von spezifischen Risikofaktoren für Misshandlung oder Vernachlässigung kann drei Funktionen in der Fallbearbeitung erfüllen:

  • um das Risiko zukünftiger Misshandlung oder Vernachlässigung eines Kindes durch seine Sorgeverantwortlichen einschätzen zu können,
  • um geeignete Hilfen auszuwählen, die die vorhandene Gefährdung abwenden und bestehende Problemsituationen der Eltern und des Kindes gezielt bearbeiten, sowie
  • um ggf. im Zusammenhang mit anderen Faktoren Begründungen für familiengerichtliche Schritte zu erarbeiten.

In der Regel kommt einzelnen Risikofaktoren keine erhebliche prognostische Bedeutung zu. Hingegen lässt das Vorhandensein von drei oder mehr bedeutsamen Risikofaktoren, die sich in ihren Auswirkungen häufig wechselseitig verstärken, auf das Fortbestehen eines hohen Misshandlungs- bzw. Vernachlässigungsrisikos schließen und kann somit das Ausmaß der Gefährdung deutlich machen.

Risikofaktoren können in der Eigenheit von Kindern (vgl. Frage 17), von Eltern (vgl. Frage 18) und von familiären Kontexten (vgl. Frage 19) begründet sein. Weiterhin lassen sich bestimmte Situationen kennzeichnen, in denen Kindeswohlgefährdungen in besonderem Maße auftreten können (vgl. Frage 20). Risikofaktoren für Misshandlung und Vernachlässigung lassen sich sechs Gruppen zuordnen (vgl. Frage 70):

  • Faktoren, die in der elterlichen Entwicklungs- und Lebensgeschichte liegen, wie z.B. erlebte Misshandlung, ausgeprägte Mangelerfahrungen, Fremdunterbringung oder häufige Beziehungsabbrüche in der eigenen Kindheit;
  • Faktoren, die elterliche Persönlichkeitsmerkmale und Dispositionen betreffen, wie z.B. hohe Impulsivität, ein vermeidender Bewältigungsstil im Umgang mit Problemen, eine negativ verzerrte Wahrnehmung kindlichen Verhaltens oder ein eingeschränktes Einfühlungsvermögen in die Situation des Kindes;
  • Faktoren, die die psychische Gesundheit und Intelligenz von Eltern betreffen, wie z.B. Suchterkrankungen, depressive Störungen, antisoziale Persönlichkeitsstörung oder eine deutliche Intelligenzminderung;
  • Merkmale der familiären Lebenswelt, wie z.B. Partnerschaftsgewalt, fehlende soziale Unterstützung oder wahrgenommene Stressbelastung;
  • Merkmale des Kindes, wie z.B. ein motorisch unruhiges oder ein sehr ruhiges Kind;
  • Merkmale gegenwärtiger und früherer Misshandlungs- bzw. Vernachlässigungsvorfälle, wie z.B. wiederholte Misshandlung oder Vernachlässigung, eine deutlich verzerrte Vorstellung der Eltern von ihrer Verantwortung oder eine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit dem ASD.

Risikofaktoren nach innerfamiliärem sexuellen Missbrauch

Nach einem belegten oder sehr wahrscheinlichen sexuellen Missbrauch können insbesondere Alkoholprobleme, wiederholte Verurteilungen aufgrund von Sexualstraftaten, Pädosexualität und Psychopathie,3 weiterhin ein vorausgegangener häufigerer, schwererer und länger anhaltender Missbrauch, eine belastete Mutter-Kind-Beziehung, Misshandlung in der Familie sowie die Abwesenheit des (Stief-)Vaters in der frühen Kindheit des betroffenen Mädchens oder Jungen als Risikofaktoren für einen erneuten Missbrauch betrachtet werden.

 

Zeitweilig oder dauerhaft vorhandene Ressourcen und Schutzfaktoren

Diese Dimension umfasst personenbezogene, soziale und ökologische Ressourcen (vgl. Frage 67).4 Personenbezogene Ressourcen können beispielsweise Gesundheit, ein ausgeglichenes Temperament, spezifische Begabungen und Interessen, intellektuelle Leistungsfähigkeit, emotionale Belastbarkeit, Empathiefähigkeit, Durchhaltevermögen und leichte Motivierbarkeit sein. Mit sozialen Ressourcen werden unterstützende Beziehungen oder Netzwerke bezeichnet, ökologische Ressourcen finden sich in den Bedingungen des Lebensraums des Kindes und seiner Familie. Eine ressourcenorientierte Exploration kann zum einen Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit der Familie erleichtern, der Familie neue Sichtweisen über eigene Stärken ermöglichen und zum anderen die Grundlage für die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen zur Abwendung der Gefährdung sowie zur Unterstützung und Förderung von Kind und Eltern sein.

Eine vorhandene Veränderungsbereitschaft und -fähigkeit von Eltern kann als wesentliche Ressource für einen gelingenden Hilfeprozess betrachtet werden. Für die Einschätzung elterlicher Veränderungsbereitschaft und -fähigkeit können folgende Aspekte berücksichtigt und zu einem Gesamtbild zusammengefasst werden:

  • Zufriedenheit der Eltern mit der gegenwärtigen Situation,
  • Selbstvertrauen und realistische Hoffnung auf Veränderung,
  • subjektive Normen zur Hilfesuche,
  • Haltung gegenüber belegbaren Kindeswohlgefährdungen,
  • Geschichte von Inanspruchnahme und Wirkung von Hilfe,
  • Einschränkungen der Fähigkeit, von verfügbaren Hilfen zu profitieren (vgl. Frage 72).

Kindliche Ressourcen und Schutzfaktoren

Ressourcen und Schutzfaktoren können Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung belastender Entwicklungsbedingungen unterstützen, wenngleich schädigende Wirkungen von Missbrauch, wiederholter Misshandlung oder schwerer Vernachlässigung in der Regel nicht aufgefangen werden können. Als bedeutsamer Schutzfaktor kann beispielsweise eine sichere Bindungsbeziehung zu einer primären Bezugsperson wirken. Zur Einschätzung vorhandener oder zu aktivierender kindlicher Ressourcen können folgende Bereiche befragt werden:

  • positive soziale Beziehungen des Kindes in einem oder mehreren Lebensbereichen, insbesondere zu engen erwachsenen Bezugspersonen;
  • Stärken in der Schule, besondere sportliche, handwerkliche oder technische Fähigkeiten;
  • positive Freizeitinteressen;
  • psychische und emotionale Stärken (vgl. Frage 61).

Elterliche Ressourcen und Schutzfaktoren

Mütter, die selbst Misshandlungen in ihrer Kindheit erlebt haben, geben diese Erfahrungen weniger häufig an ihre eigenen Kinder weiter, wenn sie in ihrer Kindheit oder im Erwachsenenalter mindestens eine emotional unterstützende Beziehung (einschließlich Therapiebeziehungen) erlebt haben. Ferner kann das Leben in einer positiven Partnerschaftsbeziehung bei Müttern mit eigener problematischer Heimerfahrung gravierenden Schwierigkeiten in der Fürsorge für ihre Kinder entgegenwirken (vgl. Frage 70, Fußnote 13).

 

Folgen bzw. erwartbare Folgen für die kindliche Entwicklung

Folgen bzw. erwartbare Folgen der verschiedenen Formen der Gewalt gegen Kinder können erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen, psychischen und sozialen Entwicklung sowie dauerhafte und schwerwiegende Schädigungen von Kindern sein (vgl. Fragen 24 bis 32).

Diese Dimension umfasst die Einschätzung bereits vorhandener oder, bei unverändertem Entwicklungskontext, mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartender Beeinträchtigungen oder Schädigungen der kindlichen Entwicklung, die sich in Form von Abweichungen im Entwicklungsverlauf (vgl. Frage 16), Entwicklungsdefiziten oder Verhaltensauffälligkeiten zeigen können.

Vorhandene Abweichungen vom Entwicklungsverlauf können im Rahmen der Gefährdungseinschätzung aus zwei Gründen bedeutsam sein. Zum einen kann bei gravierenden Abweichungen vom Entwicklungsverlauf die Nicht-Inanspruchnahme von Hilfen durch die Sorgeberechtigten eine Kindeswohlgefährdung bedingen. Zum anderen können nach Gefährdungsereignissen Abweichungen vom Entwicklungsverlauf zur prognostischen Einschätzung genutzt werden, ob und unter welchen Bedingungen Eltern die von einem Kind gestellten Erziehungsanforderungen zukünftig bewältigen können. Zur prognostischen Beurteilung von Abweichungen im Entwicklungsverlauf ist es vor allem in der frühen Kindheit wichtig, neben kindlichen Faktoren auch elterliche Faktoren sowie – möglicherweise belastete – Interaktionsmuster zwischen Eltern und Kind(ern) einzubeziehen (diagnostische Trias). Bedeutsame Abweichungen in der altersgemäßen Entwicklung können im Rahmen einer vertiefenden Entwicklungsdiagnostik von Fachkräften der Pädiatrie, der Entwicklungspsychologie oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie eingeschätzt werden. Für die Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr sind in der Jugendhilfe Normabweichungen bei der Entwicklung einzelner kindlicher Fähigkeiten, die Nicht-Bewältigung einzelner Entwicklungsaufgaben oder das Vorliegen klinisch relevanter, aber umschriebener Verhaltensauffälligkeiten stets im Kontext einer Gesamtbewertung des Entwicklungsverlaufs und der Lebenssituation des Kindes zu sehen.

Bereits entstandener Förder- und Behandlungsbedarf des Kindes

Neben dem Schutz vor weiteren Gefährdungssituationen benötigen betroffene Kinder und Jugendliche angemessene Hilfen, um bereits entstandene Belastungen, Entwicklungsbeeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten abzubauen sowie ungünstigen Entwicklungsverläufen entgegenzuwirken. Zur Klärung möglicher Schwierigkeiten oder Förderbedürfnisse von Kindern oder Jugendlichen sowie als Grundlage für die Auswahl und Gestaltung kindbezogener Hilfen können folgende Entwicklungsbereiche berücksichtigt werden:

  • Schwierigkeiten in der Beziehung zu Hauptbezugspersonen,
  • körperliche Einschränkungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen,
  • Belastungen oder Einschränkungen der psychischen Gesundheit,
  • Schwierigkeiten in den Beziehungen zu Gleichaltrigen,
  • Schwierigkeiten im Umgang mit Regeln und Autoritäten außerhalb der Familie,
  • Belastungen des Lern- und Leistungsvermögens,
  • Schwierigkeiten bei der Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit (vgl. Frage 60).

 

Berücksichtigung aller Dimensionen

Die Bewertung einer Gefährdungssituation sollte neben den Risikofaktoren auch vorhandene Ressourcen und Schutzfaktoren des Kindes und seiner Familie angemessen berücksichtigen. Ausgangspunkt ist die individuelle Fallkonstellation sowie die Berücksichtigung aller fünf Dimensionen zur Gefährdungseinschätzung. Dabei können die verschiedenen Aspekte der einzelnen Dimensionen je nach Fallkonstellation unterschiedliches Gewicht und Bedeutung für die weitere Fallbearbeitung erhalten. So kann beispielsweise das Ausmaß vorhandener Risikofaktoren besonders intensive Hilfe- und Kontrollformen erforderlich machen sowie eine gegenwärtige Veränderungsbereitschaft der Eltern die Akzeptanz dieser Hilfen ermöglichen. Zu berücksichtigen ist weiterhin ein möglicher Förder- und Behandlungsbedarf für das Kind oder den/die Jugendliche(n), der sich aus der Einschätzung seines/ihres Entwicklungsstandes und ggf. aus Entwicklungsbeeinträchtigungen ableiten lässt. Günstig ist, eine strukturierte Informationssammlung auf der Grundlage der für den Einzelfall wichtigen Aspekte der einzelnen Dimensionen zu beginnen. Die Gesamtbeurteilung einer Gefährdungssituation kann je nach Fallverlauf, Hilfeprozess, individuellen oder familiären Zuspitzungen zu verschiedenen Zeitpunkten erneut notwendig sein. Empfehlenswert ist dann, die aktuelle Gesamtsituation, mit möglicherweise neuen Informationen aus dem Hilfeverlauf oder dem Scheitern von Hilfen von Neuem strukturiert zu bilanzieren.

 

 

Anmerkungen

1 Den rechtlich-definitorischen Rahmen für Kindeswohlgefährdung bildet für dieses Handbuch § 1666 Abs. 1 BGB sowie ergänzend das Urteil des Bundesgerichtshofs, das eine Gefährdung des Wohles von Kindern und Jugendlichen beschreibt als „eine gegenwärtige, in einem solchem Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, 350 = NJW 1956, 1434). Um von Gefährdung im Sinne des § 1666 BGB sprechen zu können, muss die Beeinträchtigung, die ein Kind erleidet, gravierend sein und sich auf vergangene, gegenwärtige und zukünftige Lebenserfahrung und Lebensgestaltung eines Kindes beziehen lassen.

2 Zur Strukturierung dieser Einschätzung hat die DJI-Arbeitsgruppe ein Einordnungsschema zur „Erfüllung kindlicher Bedürfnisse“ entwickelt, das die Bewertung der Qualität elterlicher Fürsorge oder der Fürsorge Dritter in Bezug auf verschiedene kindliche Bedürfnisse (physiologische Bedürfnisse; Schutz und Sicherheit; soziale Bindungen; Wertschätzung; soziale, kognitive, emotionale und ethische Erfahrungen) ermöglicht und zugleich dokumentiert. Diese Bewertung kann punktuell oder zu verschiedenen Zeitpunkten in der Fallbearbeitung vorgenommen werden. Sie kann gemeinsam mit den Eltern oder anderen wichtigen Bezugspersonen durchgeführt werden und damit zur Klärung gemeinsamer oder unterschiedlicher Problemwahrnehmungen beitragen sowie Hinweise für die Auswahl und Ausgestaltung eltern- und kindbezogener Hilfen bieten. Ebenso kann sie im Anschluss an ein Beratungsgespräch von der Fachkraft allein vorgenommen werden und als Grundlage für eine fachliche Reflexion dienen. Das Einordnungsschema zur „Erfüllung kindlicher Bedürfnisse“ findet sich im Anhang dieses Handbuchs.

3 Ein hohes Maß an Psychopathie ist beispielsweise durch eine Störung des Mitgefühls und moralischer Empfindungen sowie ein hohes Maß an Egozentrik erkennbar.

4 Für eine Übersicht verschiedener Definitionen von Ressourcen sowie der Arbeit mit Ressourcen s. Petzold 1997.