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69. Wie kann ein Verdacht auf sexuellen Missbrauch abgeklärt werden?
Wird der Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch an einem Mädchen oder Jungen an ASD-MitarbeiterInnen herangetragen oder taucht dieser im Rahmen der ASD-Arbeit auf, so gehört es zu den Aufgaben des Allgemeinen Sozialen Dienstes, abzuklären, inwieweit tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, um ggf. helfend und schützend eingreifen zu können (§ 8 a Abs. 1 SGB VIII). Mit diesem Auftrag werden die MitarbeiterInnen des ASD vor eine schwierige Aufgabe gestellt.
Problematik bei der Abklärung eines Missbrauchsverdachts
Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass bei einem Anfangsverdacht auf sexuellen Missbrauch häufig nicht ausgeschlossen werden kann, dass Vater, Mutter oder beide selbst Missbrauchende sind. In diesem Fall ist es mehr als bei anderen Formen von Kindeswohlgefährdung fraglich, inwieweit der missbrauchende Elternteil bereit ist, Verantwortung für die Taten zu übernehmen und mit dem ASD zum Wohle des Kindes zu kooperieren.1 Im Gegenteil kann – auch im Hinblick auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen – ein Interesse bestehen, die Abklärung zu verhindern. Es kann deshalb vielfach auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein offenes Thematisieren des Missbrauchsverdachts gegenüber dem missbrauchenden Elternteil mehr schadet als nützt, weil es den Täter oder die Täterin veranlasst, durch Druck auf das betroffene Kind die Aufdeckung zu erschweren und Hilfe zu verhindern.2
Diese besondere Problematik wird im SGB VIII – die wesentliche gesetzliche Grundlage für die Handlungsmöglichkeiten des ASD bei Kindeswohlgefährdung – erst seit dem 1. Oktober 2005 explizit berücksichtigt. Das Gesetz baut zwar nach wie vor stark auf eine Zusammenarbeit mit den Eltern, um diese in ihrer Erziehungskompetenz zu unterstützen und sie zu befähigen, zum Wohl des Kindes zu handeln. Hiervon sind jedoch nunmehr ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen, wenn durch das Thematisieren mit den Eltern, der wirksame Schutz des Kindes oder des/der Jugendlichen infrage gestellt bzw. der Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährdet würde (§ 8 a Abs. 1 Satz 2, § 62 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII).3
Vor dieser gesetzlichen Klarstellung vertraten manche AutorInnen die Haltung, dass ein bloßer Verdacht auf sexuellen Missbrauch nicht ausreiche, um in elterliche Rechte einzugreifen – und sei es auch nur, um sich Informationen zu beschaffen, die dazu dienen, den Verdacht abzuklären.4 Dies käme für die Fachkräfte, die mit der Abklärung eines Verdachts beauftragt sind, der sich auch auf die Eltern richtet, vielfach einer Handlungsparalyse gleich. Andere AutorInnen wiesen jedoch zu Recht bereits darauf hin, dass das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) inhaltlich an das Kindeswohl und Kindesinteresse gebunden ist, und betonten, „dass das Kind als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates hat“.5 Sie konstatierten, „dass die Erhebung von Daten auch gegen den Willen der Betroffenen bereits zur Entscheidung über die Vorfrage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, (…) zulässig sein muss“.6 Beispielsweise leitet Heilmann die Berechtigung zu „Informationsbeschaffungseingriffen“ direkt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ab, „da nur so eine effektive Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts gewährleistet werden kann“.7 Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es unsinnig wäre, einer Behörde einen Auftrag zu erteilen, ohne ihr die Mittel zur Ausführung dieser Aufgabe zur Verfügung zu stellen, und nunmehr in § 8 a Abs. 1 Satz 2 und § 62 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII mit entsprechenden Klarstellungen reagiert.
Zu Recht wird jedoch übereinstimmend auf die Sinnhaftigkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen – auch für das Kindeswohl – und die stets zu beachtende Verhältnismäßigkeit der Mittel hingewiesen.8
Elemente der Verdachtsabklärung
Das Vorgehen bei der Abklärung eines Verdachtsfalls gestaltet sich je nach Ausgangslage unterschiedlich. Es gibt jedoch nur eine beschränkte Anzahl an Handlungsmöglichkeiten, die potenziell zu wichtigen Informationen führen können. Diese Elemente einer Verdachtsabklärung werden hier zunächst beschrieben und im Hinblick auf die Aussagekraft der dadurch zu erhaltenden Informationen gewichtet, ohne damit eine zeitliche Reihenfolge im Abklärungsprozess vorgeben zu wollen.
Wegweisend muss die Orientierung am Kindeswohl sein – nicht nur als Ziel für den Gesamtprozess, sondern auch als handlungsleitende Komponente für jeden Abklärungsschritt. Die Orientierung am Kindeswohl unterscheidet die Arbeit von ASD-MitarbeiterInnen von der Tätigkeit der Ermittlungsbehörden, bei denen die Aufklärung der Tat im Mittelpunkt steht. Wichtig ist weiter eine offene Herangehensweise, bei der immer auch Alternativhypothesen als Ursache für einen Verdacht mitbedacht und geprüft werden müssen.
Grundsätzlich sind alle Schritte und Gespräche sorgfältig zu dokumentieren und Entscheidungen schriftlich zu begründen.
Prüfen und Bewerten des Anfangsverdachts
Der Anfangsverdacht bildet die Ausganglage für das weitere Vorgehen. Beobachtete Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes, auch sexuelle Verhaltensauffälligkeiten, haben dabei für sich genommen nur einen schwachen Hinweiswert auf Missbrauchserfahrungen eines Kindes. Gründet sich ein Verdacht auf solche unspezifischen Hinweise, so muss es darum gehen, ganz allgemein eine eventuelle Gefährdung des Kindeswohles als mögliche Ursache für diese Auffälligkeiten abzuklären. Hierbei ist auch die Möglichkeit eines sexuellen Missbrauchs mit zu bedenken.9
Vage und unklare verbale Äußerungen eines Kindes, die zwar als Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch interpretiert werden können, jedoch noch keinen sicheren Rückschluss auf eine akute Kindeswohlgefährdung geben, besitzen einen mittleren Hinweiswert. Gründet sich der Verdacht auf solche Äußerungen, wird es im nächsten Schritt häufig darum gehen, weitere, eindeutigere Informationen, auch im Umfeld des Kindes, zu sammeln10 und das Kind „im Auge zu behalten“. Wird der Verdacht unter Hinweis auf solche Äußerungen von einer dritten Peson geäußert und hat diese Person eine gute Beziehung zum Kind, so ist eine durch den ASD fachlich und verbindlich gestaltete Zusammenarbeit sinnvoll.11 Älteren Kindern und Jugendlichen kann an dieser Stelle – Bezug nehmend auf § 8 Abs. 3 SGB VIII – auch ein Angebot zur Beratung gemacht werden.
Ein sehr hoher Hinweiswert kommt einem Anfangsverdacht auf einen sexuellen Missbrauch zu, wenn er auf einem der folgenden Gründe beruht:12
Befragung weiterer Vertrauens- und Kontaktpersonen des Kindes
Vor allem wenn nach der Bewertung des Anfangsverdachts noch keine Hinweise vorliegen, die bereits für sich genommen einen Missbrauch sehr wahrscheinlich machen, ist es nötig, weitere Informationen von Dritten einzuholen, die in engem Kontakt mit dem Kind stehen. Dies kann beispielsweise auf MitarbeiterInnen aus Kindertagesstätten oder Schulen zutreffen. Hier darf jedoch nicht wahllos agiert werden. Es sind nur solche Personen zu befragen, bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen können, und es sind nur solche Informationen einzuholen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlich sein können. Zu schützen ist hier das Persönlichkeitsrecht des Kindes wie das der Eltern. Der Eingriff in diese Rechte ist nur „unter der Voraussetzung zulässig, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlbeeinträchtigung gegeben und die Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist zur Erlangung von Auskünften und Daten, derer der Staat bedarf, um auf hinreichend sicherer Erkenntnisgrundlage beurteilen zu können, ob und in welchem Maße die Voraussetzungen für ein Einschreiten in Ausübung des Wächteramtes vorliegen“.14 Dies ist der Fall, wenn eine Befragung der Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde (§ 62 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII).
Mögliche Fragen können sich auf auffällige Äußerungen, Verhaltensweisen oder Beobachtungen am Kind beziehen. Weiterhin kann nach bedeutsamen Veränderungen in Verhalten, Stimmung und Leistung des Kindes gefragt werden. Am besten sind offene Fragen, die noch keine Antwortrichtung vorgeben.
Die Ergebnisse informatorischer Befragungen dienen dazu, einen besseren Eindruck vom Kind und seiner Situation zu bekommen und Hinweise zu sammeln, die in ihrer Gesamtheit den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung erhärten oder entkräften können. In Bezug auf den Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch sind die Ergebnisse genauso zu bewerten wie die Hinweise des Anfangsverdachts.
Befragung des Kindes
Die größte Belegkraft bei einer Verdachtsabklärung hat eine Schilderung von Missbrauchserfahrungen durch das Kind selbst, sofern sie im Rahmen einer gut geführten Exploration erfolgt.15 Um eine Befragung möglichst schonend und gleichzeitig fundiert durchführen zu können, sollte sie, wenn irgend möglich, speziell dafür ausgebildeten ExpertInnen übertragen werden. Ein wichtiges Qualitätskriterium bei Befragungen ist es, die Sicht auf das Kind nicht nur auf den vermuteten sexuellen Missbrauch zu reduzieren, sondern es als Person in unterschiedlichen Bezügen wahrzunehmen.16 Wie wichtig weiterhin Rahmen und Atmosphäre des Gesprächs sind, haben u.a. Fegert et al. (2001) beschrieben.17 Wesentlich für die Verwertbarkeit der Exploration im Hinblick auf die Verdachtsabklärung ist die Vermeidung von Suggestivfragen, die Förderung eines möglichst freien Berichts des betroffenen Kindes über seine Erfahrungen und die Dokumentation des Gesprächs.
Aus der Forschung ist bekannt,18 dass Kinder mit realen Missbrauchserfahrungen häufig lange brauchen, bis sie sich dazu durchringen können, von ihren Erfahrungen zu sprechen. Auch kann es passieren, dass Kinder mit realen Missbrauchserfahrungen bereits gemachte Aussagen wieder zurücknehmen. Beides darf daher nicht dazu führen, einen auf anderen aussagekräftigen Hinweisen beruhenden Missbrauchsverdacht als vollständig entkräftet zu betrachten. Keinen Beitrag zur Verdachtsabklärung kann eine Befragung schließlich bei Kindern leisten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Fähigkeiten nicht zur nachvollziehbaren Schilderung realer Erfahrungen in der Lage sind.
Über die Befragung eines Kindes zur Abklärung eines Verdachts auf Kindeswohlgefährdung entscheiden die Personensorgeberechtigten. Eine Ausnahme stellt hier nur die Möglichkeit der Befragung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer Beratung in Not- und Konfliktsituationen nach § 8 Abs. 3 SGB VIII dar. Eine solche Beratung ist auch ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten möglich und muss aus nahe liegenden Gründen zumindest einige behutsame Fragen zur Ursache der Not- und Konfliktsituation beinhalten. Ist eine umfassendere Befragung wichtig und sinnvoll, um den Verdacht abzuklären, und stimmen die Eltern dieser nicht zu, kann eine Verfügung über das Familiengericht erwirkt werden.
Ärztliche Untersuchung
In manchen Fällen19 kann eine ärztliche Untersuchung helfen, den Sachverhalt zu klären. Kann es, entsprechend den vorliegenden Informationen, Spuren von Sperma oder Hinweise auf eine vaginale oder anale Penetration geben, so kann dies durch eine gut geschulte Ärztin/einen Arzt festgestellt werden. Auch eine manuelle Stimulierung des Genitals eines Mädchens über eine längere Phase kann Spuren hinterlassen, die nachgewiesen werden können.20 Ursachen von Verletzungen wie beispielsweise Bisswunden im Brust-und Genitalbereich müssen in jedem Fall abgeklärt werden, auch wenn sie anders als durch sexuellen Missbrauch zustande gekommen sein können.
Stellt ein gut geschulte Ärztin/ein Arzt Hinweise auf einen Missbrauch fest, hat dieser Befund im Abklärungsprozess ein großes Gewicht. Ein negativer Befund kann jedoch nur dann zu einer Entkräftung des Missbrauchsverdachts führen, wenn medizinisch nachweisbare Spuren nach vorherigen Schilderungen von Missbrauchserfahrungen mit hoher Sicherheit erwartbar waren. Bevor eine ärztliche Untersuchung in die Wege geleitet wird, sollten mehrere Vorbedingungen erfüllt sein, da diese Untersuchung vom Kind als unangenehm erlebt werden und erneut traumatisierend wirken kann. So sollte es etwa deutliche Hinweise dafür geben, dass eine ärztliche Untersuchung sinnvoll ist. Die meisten sexuellen Missbrauchshandlungen hinterlassen keine Spuren am Körper eines Kindes. Ärztin oder Arzt müssen geschult sein, sowohl im Hinblick auf ihren Umgang mit möglicherweise traumatisierten Kindern als auch in Bezug auf körperliche Missbrauchssymptome. Das Kind muss auf den Besuch bei der Ärztin/dem Arzt vorbereitet und mit der Untersuchung einverstanden sein.
Über einen Arztbesuch haben die Sorgeberechtigten zu entscheiden. Ist eine ärztliche Untersuchung wichtig und sinnvoll, um den Verdacht abzuklären, und stimmen die Eltern dieser nicht zu, kann eine Verfügung über das Familiengericht erwirkt werden.
Beteiligung der Eltern am Klärungsprozess
Aufgrund ihrer Bedeutung für das Kind und ihrer Rechtsstellung nehmen die Eltern eine wichtige Stellung im Klärungsprozess ein. Ist sicher, dass der vermutete sexuelle Missbrauch nicht von ihnen selbst ausgeht, nehmen sie eine zentrale Rolle bei der Informationsgewinnung und bei allen Entscheidungen über den weiteren Verlauf ein.
Ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein Elternteil oder beide selbst Missbrauchende sind, muss ihre Beteiligung am Abklärungsprozess – wie bereits ausgeführt – sehr vorsichtig abgewogen werden.21 Eine verfrühte Konfrontation der Eltern mit dem Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch ist nicht sinnvoll. Gemeinsam mit den Eltern kann jedoch u.U. bereits frühzeitig die Vermutung besprochen werden, dass das Wohl des Kindes nicht gewährleistet ist, und mögliche Gründe dafür können erörtert werden. Einem solchen Gespräch kommt durchaus Bedeutung bei der Bewertung von Alternativhypothesen zu.
Wesentliche Schritte der Verdachtsabklärung mit hohem Aussagewert wie die Befragung des Kindes oder medizinische Untersuchungen sind durch die Personensorgeberechtigten zustimmungspflichtig. Für den Verfahrensverlauf ist es deshalb von großem Nutzen, die Eltern über die gemeinsam erörterte Frage nach einer Kindeswohlgefährdung zumindest so weit zur Kooperation zu bewegen, dass sie ihre Zustimmung für weitere Abklärungsschritte geben. Auch wenn ein Verdacht auf die Eltern fällt, muss es nicht heißen, dass beide Elternteile Missbrauchende sind. In getrennten Gesprächen mit Mutter und Vater kann deren Offenheit in Bezug auf eine konstruktive Zusammenarbeit zur Abklärung eines Verdachts auf Kindeswohlgefährdung zum Schutz des Kindes in Erfahrung gebracht werden.
Kooperationen im Rahmen einer Verdachtsabkärung
In der Literatur wird vielfach betont, dass die Abklärung eines Verdachts auf sexuellen Missbrauch nur in Kooperation verschiedener Berufsgruppen und Stellen zu bewältigen ist.22 Nachfolgend werden einige wichtige Kooperationsmöglichkeiten beschrieben.
Fallkonferenz
Die Fallkonferenz (§ 8 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) dient dazu, institutionenübergreifend Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch zu sammeln und auszuwerten. Selbstverständlich müssen auch hier die datenschutzrechtlichen Regelungen eingehalten und die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
„Schon bestehende Handlungskonzepte weisen diesem Instrument im Gesamtkontext der Hilfe eine bedeutende Rolle zu“.23 Hilfekonferenzen dienen auch der Absprache weiterer verbindlicher Schritte, die schriftlich festgehalten werden. TeilnehmerIn an einer Hilfekonferenz ist in jedem Fall die fallverantwortliche ASD-Fachkraft. Ihr werden vielfach nicht direkt in den Fall involvierte KollegInnen, z.B. als sog. HilfeprozessmanagerInnen, an die Seite gestellt. Weiterhin sind Fachkräfte der freien und öffentlichen Jugendhilfe, die mit dem Fall befasst sind, und ggf. Fachkräfte aus den Bereichen Schule, Justiz und Medizin einzubeziehen. Auch die Sorgeberechtigten sind im Prinzip Teil der Hilfekonferenz. Problematisch ist dies allerdings, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie selbst Missbrauchende sind. In diesem Fall wird eine Einbeziehung der Eltern in der Fachliteratur kontrovers diskutiert.24 Verantwortlich bleibt die fallbetraute ASD-Fachkraft.
Zusammenarbeit mit dem Familiengericht
Die Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Familiengericht ist durch § 49 a FGG in Verbindung mit § 8 a Abs. 3 Satz 1, § 50 SGB VIII geregelt.25 Aus § 8 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geht hervor, dass das Jugendamt das Gericht anrufen muss, wenn es das Tätigwerden des Gerichts zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung für erforderlich hält. Diese Vorgabe wird im Zusammenhang mit einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch unterschiedlich interpretiert. Während einige AutorInnen die Einschaltung des Familiengerichts erst dann als notwendig und zulässig beschreiben, wenn die Gefährdungslage durch das Jugendamt gesichert und eine Kooperation zum Wohle des Kindes mit den Eltern gescheitert ist,26 betonen andere AutorInnen den Ermessensspielraum des ASD und plädieren für eine frühzeitige und ggf. informelle Zusammenarbeit.27 „Gerade in den sog. Zweifelsfällen, in denen beunruhigende Indizien, Verdachtsmomente und Mitteilungen des Kindes oder anderer auf ein Missbrauchsgeschehen hinweisen und der zuständige Helfer vor der Frage steht, ‚was zu tun‘ ist, scheint eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Familiengericht gemäß § 8 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Anpassung durch Verf.) geboten, um die weiteren Interventionen zu planen.“ 28 Vielfach wird in diesem Zusammenhang auch auf die weiter gehenden Möglichkeiten und die Pflicht der Familiengerichte zur Sachverhaltsermittlung verwiesen.29
Ist das Gericht angerufen, so ist das Jugendamt verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Das Gericht wiederum hat die Pflicht, das Jugendamt anzuhören.
Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden
Bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch ist der ASD zur Einschaltung der Strafjustiz nicht verpflichtet (vgl. § 8 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Er ist jedoch zu einer Anzeige befugt.30 In manchen Fällen kann die Einschaltung der Ermittlungsbehörden bei einer Verdachtsabklärung auch sinnvoll sein, beispielsweise wenn der ASD ein Vorhandensein von Fotos oder Videoaufnahmen des Missbrauchs vermutet, durch deren Sicherstellung der Abklärungsprozess wesentlich verkürzt werden könnte und Schutzmaßnahmen für das Kind ermöglicht würden. Maßgeblich bei dieser Entscheidung ist die fachliche Einschätzung des Jugendamtes, welcher Weg dem Kindeswohl im Abklärungsprozess am meisten dient. Hinzuweisen ist auf Modelle der informellen Zusammenarbeit und der anonymen Fallberatung von Jugendamt und Ermittlungsbehörden, die in einigen Städten praktiziert werden.31
Wann ist ein Missbrauchsverdacht als entkräftet oder erhärtet anzusehen?
Ein Verdacht kann dann als erhärtet gelten, wenn Verdachtsmomente mit hohem Hinweiswert 32 einer Überprüfung durch ASD-MitarbeiterInnen standgehalten haben.
Als entkräftet kann ein Verdacht dann angesehen werden, wenn angesichts entsprechender Missbrauchsvorwürfe erwartbare Bestätigungen und Konkretisierungen des Verdachts nicht gelingen. Besonders schwer ist es, die Entkräftung eines bereits anfänglich diffusen Missbrauchsverdachts zu erreichen. Möglich wird dies, wenn sich aus der Aussage eines Kindes keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch ziehen lassen oder sich Alternativhypothesen für die Entstehung der Verdachtsmomente erhärten. In vielen Fällen wird weder eine Entkräftung noch eine Erhärtung möglich sein. Dann ist es u.U. nötig, einen nicht zu klärenden Verdacht auf sich beruhen zu lassen. Dabei kann es hilfreich sein, sich vor Augen zu halten, dass ASD-Fachkräfte für die Qualität ihres Handelns verantwortlich sind, aber die Ergebnisse dieses Handelns nicht vollständig in ihrer Hand liegen. Weiterhin kann vielfach aufgrund der ganzheitlichen und zukunftsgerichteten Natur des bundesdeutschen Kinderschutzrechtes durch die Installation von anderweitig begründeten 33 Hilfen auch dann etwas für die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes getan werden, wenn eventuelle frühere Missbrauchsvorfälle nicht abgeklärt werden können.
Anmerkungen
1 Verleugnungsstrategien und Abwehrmechanismen von Missbrauchstätern wurden vielfach beschrieben: Deegener 1995, 2004 analysiert in seinen Arbeiten unter dem Titel „Verantwortungs-Abwehr-System“ die ausgeprägte Abwehr der Verantwortungsübernahme von Missbrauchstätern. Bullens prägte und differenziert den Begriff des „Graugestehens“ und beschreibt damit ein vordergründiges Zugeben von Taten bei gleichzeitiger Bagatellisierung. Schuld und Verantwortung werden anderen zugeschrieben, negative Folgen des Missbrauchshandelns für betroffene Kinder werden abgestritten, umgedeutet oder minimiert.
2 Zum Geheimhaltungsgebot der Täter vgl. Brockhaus / Kolshorn 1993, S. 134 f., und Deegener 1998, S. 146.
3 Die Gesetzesbegründung zu diesen beiden Regelungen verweist insoweit ausdrücklich auf Fälle des Verdachts auf sexuellen Missbrauch, Bundestags-Drucksache 15 / 3676, S. 38; hierzu auch Meysen / Schindler 2004, S. 451.
5 Langenfeld / Wiesner 2004, S. 52.
6 Langenfeld / Wiesner 2004, S. 60 ff., Heilmann 2000. S. 45.
8 Vgl. dazu auch Bange / Körner 2004, S. 258 ff.
9 Verhaltensauffälligkeiten von Kindern sind Problemverarbeitungsstrategien, die als solche – ohne verbale Erklärungen des Kindes oder Jugendlichen – noch keine Rückschlüsse auf das dahinterliegende Problem geben. Ein „Missbrauchssyndrom“, also ein typisches Muster von Verhaltensauffälligkeiten, die nur nach Missbrauchserfahrungen auftreten, gibt es nicht (vgl. Bange / Körner 2004, S. 250 f.). Es ist jedoch sinnvoll, Missbrauch als Ursache immer mit zu bedenken, insbesondere bei altersunangemessenem, sexualisiertem Verhalten eines Kindes.
10 Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen die Informationen auf solche beschränkt werden, die für die weitere Abklärung des Verdachts tatsächlich erforderlich sind.
11 Werden an den ASD Beobachtungen oder Äußerungen von Kindern herangetragen, die auf einen sexuellen Missbrauch hindeuten sollen, so ist bei der Aufnahme und Dokumentation sehr sorgfältig darauf zu achten, berichtete Fakten von Interpretationen zu trennen. Was wurde tatsächlich beobachtet, was genau hat das Kind geäußert?
12 Bei jedem dieser Hinweise ist sorgfältig abzuwägen, ob in Kooperation mit dem Familiengericht ein sofortiger Schutz des Kindes in die Wege geleitet werden muss, bevor weitere Schritte der Abklärung stattfinden. Ist Gefahr in Verzug und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden, so kann das Jugendamt die Polizei einschalten (§ 8 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) oder ein Kind, das sich an den ASD wendet, nach § 42 SGB VIII in Obhut nehmen.
13 Sowohl empirische Untersuchungen in den USA und in Großbritannien als auch in Deutschland kamen zu dem Ergebnis, dass spontane Aussagen von Kindern zu mehr als zwei Dritteln als glaubhaft zu beurteilen waren (z.B. Carl 1995, S. 1185). Auch wenn sich herausstellen sollte, dass eine spontane Aussage nicht oder nur zum Teil richtig ist, ist im Sinne des Kinderschutzes der Frage nachzugehen, was das Kind veranlasst hat, eine solche Aussage zu machen.
14 Jestaedt, Bonner Kommentar, Art. 6 GG Rd.-Nr. 186, zitiert nach Wiesner 2004, S. 165.
15 Beschreibungen eines fachkundigen Vorgehens bei der Exploration eines Kindes finden sich in der deutschsprachigen Literatur etwa bei Deegener 2004, Bange / Körner 2004. Übungsbücher mit vielen Befragungsbeispielen finden sich jedoch nur in der internationalen Literatur (z.B. Aldridge / Wood 1998, Poole / Lamb 1998).
16 Bange / Körner 2004 weisen darauf hin, dass die „Bedeutung einzelner traumatischer Erfahrungen bei Kindern nur im Rahmen des gesamten Persönlichkeitsbildes, ihrer Beziehungssituation und ihres Entwicklungsstandes zu ermessen“ sind (S. 266).
17 Fegert et al. 2001 haben in ihrer umfangreichen Studie zum insitutionellen Umgang mit sexuellem Missbrauch festgestellt, „dass durch die Beachtung scheinbar banaler Details im Alltag ein kinderfreundlicher und offener Umgang mit den Betroffenen erreicht werden kann“, der sich direkt auf das Wohl des Kindes im Verfahren auswirkt (S. 9). Genannt werden u.a. eine freundlich zugewandte Haltung, fürsorgliches Verhalten, angenehme Räumlichkeiten, persönliche Begrüßung am Eingang des Gebäudes, Spielmöglichkeiten und „gute“ Fragen, die das Reden erleichtern (S. 173 ff.).
18 Der Prozess der beabsichtigten oder unbeabsichtigten Offenlegung von Missbrauch durch betroffene Kinder wird in der internationalen Literatur als „disclosure“ bezeichnet. Eine Reihe von Studien hat sich mit diesem Thema befasst (für eine Forschungsübersicht s. Paine / Hansen 2002) und u.a. festgestellt, dass im Mittel mehrere Jahre vergehen, bevor betroffene Kinder von ihren Erfahrungen berichten. Nur ein Viertel bis ein Drittel der Kinder scheint sich unmittelbar oder kurz nach einem ersten Missbrauchserlebnis einer Vertrauensperson anzuvertrauen (z.B. Lamb / Edgar-Smith 1994, Smith et al. 2000). Weiterhin ist es auch bei einem geschilderten Missbrauch, der sich im Nachhinein als belegbar erweist, nicht selten, dass Angaben vom Kind zeitweise wieder zurückgenommen werden (z.B. Sorensen / Snow 1991) oder nicht der ganze Umfang des Missbrauchs berichtet wird (z.B. Sjöberg / Lindblad 2002).
19 Groß angelegte Studien in den letzten Jahren haben aufgezeigt, dass auch bei einer fachkundigen Untersuchungsweise bei der überwiegenden Mehrzahl sexuell missbrauchter Kinder keine aussagekräftigen medizinischen Befunde erhoben werden können (z.B. Heger et al. 2002).
22 Vgl. Fegert et al. 2001, Bange / Körner 2004, Hartwig / Hensen 2003.
23 Vgl. Hartwig / Hensen 2003, S. 136.
24 Vgl. Hartwig / Hensen 2003, S. 136.
26 Vgl. z.B. Münder 2003, S. 449 und 452.
27 Vgl. Hartwig / Hensen 2003, S. 123 f., Raack 2002, S. 103 f. Als Modell der informellen Zusammenarbeit wird in der Literatur z.B. das Göttinger Modell positiv hervorgehoben. In Göttingen werden als Form der Kooperation auch anonyme Fallberatungen zwischen Jugendhilfe, FamilienrichterInnen und der Staatsanwaltschaft praktiziert. Vgl. Sichau 1997, S. 73.
29 Vgl. Röchling 2004, S. 257, Carl 1995, S. 1189.
30 Die Befugnis zur Strafanzeige besteht in den Grenzen des § 69 SGB X sowie der §§ 64 und 65 SGB VIII. Eine Befugnis liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Unterrichtung der Polizei den Hilfeauftrag vereiteln würde (vgl. Fragen 114 und 115 sowie Wiesner 1997, S. 11).
31 Vgl z.B. Sichau 1997, S. 73.
32 Zu Verdachtsmomenten mit hohem Hinweiswert vgl. Punkt „Prüfen und Bewerten des Anfangsverdachts“ in diesem Beitrag.
33 Längsschnittstudien aus Jugendhilfesystemen anderer Staaten (z.B. Jonson-Reid et al. 2003) sowie auch gut kontrollierte rückblickende Befragungen (z.B. McLaughlin et al. 2000) deuten darauf hin, dass in den Familien einer substanziellen Minderheit von Opfern innerfamiliären sexuellen Missbrauchs mehrere Formen der Gefährdung und verschiedene Einschränkungen der elterlichen Erziehungsfähigkeit auftreten, sodass teilweise mehrere Begründungen für einzuleitende Hilfen gegeben werden können.