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6. Was ist unter sexuellem Missbrauch zu verstehen?

Adelheid Unterstaller

 

Der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen stellt eine Form der Kindeswohlgefährdung (vgl. Frage 2) dar. In § 1666 Abs. 1 BGB wird er zwar nicht als eigenständige Gefährdungskategorie benannt, ist aber in der Kategorie einer „missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge“ enthalten oder kommt als gefährdendes „Verhalten eines Dritten“ zum Tragen, sofern die Eltern nicht schützend eingreifen.

Die Beantwortung der Frage, was unter sexuellem Missbrauch zu verstehen ist, verlangt eine Annäherung von mehreren Seiten: von der Seite gesellschaftlicher Normierungen kindlicher Rechte, von der Seite der empirisch belegbaren Schädlichkeit sexueller Handlungen an oder vor Kindern bzw. Jugendlichen (vgl. Frage 27) und zum Dritten von der Seite fachlicher Übereinkünfte in bestimmten Handlungsfeldern, die in der Regel Elemente der beiden erstgenannten Herangehensweisen beinhalten. Diese Herangehensweisen stützen sich meist gegenseitig, ohne allerdings identisch zu sein.1 Sie dienen damit einer groben Grenzziehung, die bei der Einschätzung im Einzelfall hilfreich sein soll. Da in der Wirklichkeit Übergänge zwischen noch tolerablen (elterlichen) Verhaltensweisen und einem nicht mehr tolerablen sexuellen Missbrauch jedoch fließend sind, kann keine Definition allen Grenzfällen völlig gerecht werden.

 

Gesetzestexte und Konventionen als normative Herangehensweise

Der normative Konsens wird u.a. in Gesetzestexten und internationalen Konventionen festgeschrieben. Im konkreten Fall geben hier das Grundgesetz, die UN-Kinderrechtskonvention und das Strafrecht Auskunft. Während das Grundgesetz das menschliche Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf die Unantastbarkeit menschlicher Würde nur konstatiert,2 erläutert die UN-Kinderrechtskonvention kindliche Rechte etwas ausführlicher,3 definiert jedoch den Begriff der „rechtswidrigen sexuellen Handlung“ nicht. Das Strafgesetzbuch schließlich differenziert sehr genau und widmet dem sexuellen Missbrauch im 13. Abschnitt unter der Überschrift „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ mehrere Paragrafen.4 Der Gesetzgeber stellt Kinder und Jugendliche dabei unter einen besonderen Schutz: Anders als bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung erwachsener Personen ist die Einwilligung bzw. Gegenwehr bei Kindern bzw. Jugendlichen unerheblich. Strafbar sind alle sexuellen Handlungen, die an oder vor einem Kind oder Jugendlichen vorgenommen werden und von „einiger Erheblichkeit“ 5 sind, unabhängig vom Verhalten und unabhängig von einer etwaigen aktiven Beteiligung des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen.6 Dadurch wird anerkannt, dass Kinder generell nach dem Stand ihrer Persönlichkeitsentwicklung und der Entwicklung ihrer kognitiven Fähigkeiten noch nicht in der Lage sind, die Tragweite einer eventuellen Zustimmung zu einer sexuellen Handlung abzusehen und dass eine eventuelle Zustimmung Jugendlicher zu sexuellen Handlungen in speziellen Beziehungskonstellationen aufgrund von Abhängigkeiten keine echte Zustimmung sein kann. Das geschützte Rechtsgut ist hier die ungestörte sexuelle Entwicklung eines Kindes bzw. Jugendlichen.7 Das Strafrecht legt erkennbar eine weite Definition sexuellen Missbrauchs zugrunde, die auch Handlungen ohne Körperkontakt (wie z.B. exhibitionistische Handlungen vor Kindern oder die Aufforderung an ein Kind, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen) umfasst, sofern das Kind den Vorgang wahrnimmt.8

 

Die belegbare Schädlichkeit sexueller Handlungen an oder vor Kindern bzw. Jugendlichen

Ein nahe liegender Weg zur Klärung der Frage, was unter sexuellem Missbrauch zu verstehen ist und was nicht, ist der Blick auf die Folgen sexueller Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern bzw. Jugendlichen. Im Definitionszusammenhang besonders interessant sind hierbei Befunde zum strittigen „Graubereich“ wenig intensiver sexueller Übergriffe. Hier zeigt sich, dass sowohl die wiederholte Konfrontation mit pornografischem Material als auch anhaltende kleinere, sexuell konnotierte Verletzungen der Schamgrenzen eines Kindes durch Eltern negative Auswirkungen auf kindliche Entwicklungsverläufe haben können.9

 

„Enge“ und „weite“ Definitionen von sexuellem Missbrauch in der Jugendhilfe

Eine in der Jugendhilfe allgemein anerkannte Definition von sexuellem Missbrauch gibt es nicht. Je nach Anwendungsbereich und -kontext 10 werden unterschiedliche Definitionen zugrunde gelegt. Beispielsweise lassen sich „enge“ und „weite“ Definitionen von sexuellem Missbrauch unterscheiden.11 Enge Definitionen umfassen nur Handlungen, die mit einem direkten, eindeutig als sexuell identifizierbaren Körperkontakt zwischen TäterIn und Opfer verbunden sind, vom unmittelbaren Hautkontakt mit der Brust oder dem Genital eines Kindes bis zur vaginalen, analen oder oralen Vergewaltigung.12 Sie sind damit sehr klar und eindeutig. Vor allem aus zwei Gründen kann solch eine enge Definition von sexuellem Missbrauch für die Jugendhilfe jedoch nicht alleine maßgeblich sein: Zum einen fällt sie hinter den im Strafrecht gespiegelten normativen Konsens der Gesellschaft zurück, der auch sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt explizit unter Strafe stellt. Zum Zweiten lassen sich – wie erwähnt – auch für elterliche Verhaltensweisen, die von einer engen Definition sexuellen Missbrauchs nicht erfasst werden, negative Auswirkungen auf kindliche Entwicklungsverläufe feststellen. In der Jugendhilfe finden sich daher überwiegend „weite“ Definitionen von sexuellem Missbrauch, die versuchen, „sämtliche als potenziell schädlich angesehenen Handlungen zu erfassen. So werden bei ‚weiten‘ Definitionen in der Regel auch sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt wie Exhibitionismus zum sexuellen Missbrauch gezählt“.13

Mit der Heranziehung „weiter“ Definitionen von sexuellem Missbrauch kann die Jugendhilfe zwar der Vielfalt unangemessener sexueller Einflussnahmen auf Kinder und Jugendliche besser gerecht werden und erreicht eine größere Übereinstimmung mit normativen gesellschaftlichen Grundlagen, zugleich handelt sie sich damit aber auch ein größeres Maß an Unbestimmtheit ein.14

 

Hilfskriterien zur Erhöhung der Eindeutigkeit in schwierigen Fällen

Um diese Unbestimmtheit handhabbar zu halten, müssen im Einzelfall oft weitere Kriterien herangezogen werden, um einzuschätzen, wie deutlich und schwerwiegend die Grenze zum sexuellen Missbrauch überschritten wurde. Ein Kriterium dabei ist das Machtgefälle zwischen TäterIn und Opfer. Bei Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern differenziert dieses Kriterium nicht, da hier immer ein Machtgefälle gegeben ist,15 wohl aber bei sexuellen Handlungen zwischen Kindern bzw. Kindern und Jugendlichen. Von Bedeutung sind solche Fallkonstellationen für die Jugendhilfe, wenn die Bereitschaft und Fähigkeit von Eltern zur Abwehr von sexuellen Übergriffen durch Dritte, beispielsweise ältere Geschwister, zum Thema wird. Als weiteres Kriterium wird in der Literatur die Absicht der TäterInnen genannt.16 Es gibt keinen „ungewollten“ sexuellen Missbrauch. Ein Vater, der gegen den Wunsch seiner 13-jährigen Tochter ins Badezimmer kommt, während sie badet, verhält sich unsensibel und grenzüberschreitend. Sexueller Missbrauch wird aus dieser Situation jedoch erst dann, wenn er für sich die Situation sexualisiert (sei es durch Blicke oder Worte) und sie seiner Bedürfnisbefriedigung dient. Schwierig ist dieses Kriterium vor allem deshalb, weil sich Intentionen für Dritte, die eine Situation zu beurteilen haben, häufig nicht erschließen lassen. In manchen Fällen kann dieses Kriterium jedoch zu einer Klärung der Situation beitragen.17 Als weitere Kriterien werden in der Fachliteratur 18 die Altersdifferenz zwischen Opfer und TäterIn, das Gefühl des Opfers, missbraucht worden zu sein, die Folgen des Missbrauchs, der Einsatz von Zwang und Gewalt durch den/die TäterIn, der Aufbau eines Geheimhaltungsdrucks, das mangelnde Einfühlungsvermögen des Täters bzw. der Täterin sowie kulturelle Hintergründe diskutiert.

Eine weite Definition, die einige der genannten Hilfskriterien beinhaltet, wird beispielsweise von Bange und Deegener formuliert: „Sexueller Missbrauch ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.“ 19

 

Fazit

Definitionen sollen es u.a. erleichtern, Klarheit zu schaffen, ob es sich bei einer Situation um einen sexuellen Missbrauch handelt oder nicht. Unstrittig trifft dies bei Ereignissen zu, die in den Bereich „enger“ Definitionen sexuellen Missbrauchs fallen, bei denen es also zu einem eindeutig als sexuell identifizierbaren Körperkontakt zwischen TäterIn und Opfer gekommen ist. Auch unter dem Blickwinkel der für die Jugendhilfe angemesseneren „weiten“ Definitionen kann in vielen Fällen eine klare Einschätzung vorgenommen werden, so etwa, wenn eine strafrechtliche Relevanz von sexuellen Handlungen vor einem Kind anzunehmen ist. Es gibt jedoch auch einen Übergangs- oder Graubereich, bei dem die Einschätzung schwierig sein kann. Hier kann es hilfreich sein, zusätzliche Bestimmungsmerkmale sexuellen Missbrauchs, wie etwa ein Machtgefälle zwischen TäterIn und Opfer, zur Beurteilung der Situation mit heranzuziehen. Keines dieser Hilfskriterien ist für sich genommen eindeutig und erschöpfend.20 In manchen Fällen kann damit jedoch noch eine Klärung erreicht werden. Aufgrund fließender Übergange kann aber keine Definition von sexuellem Missbrauch in allen Fällen Klarheit verschaffen.

 

Weiterführende Literatur

Bange D. & Deegener G. (1996). Sexueller Missbrauch an Kindern. Weinheim: Psychologie Verlags Union, Kapitel 4: Was ist sexueller Mißbrauch?, S. 95-105.

Wipplinger R. & Amann G. (1998). Zur Bedeutung der Bezeichungen und Definitionen von sexuellem Missbrauch. In G. Amman & R. Wipplinger (Hrsg.). Sexueller Missbrauch. Überblick zu Forschung, Beratung und Therapie. Ein Handbuch. Tübingen: DGVT-Verlag, 14-38. 

 

Anmerkungen

1 Beispielsweise können Gesellschaften Rechte von Kindern definieren und deren Verletzung auch dann ahnden, wenn die Schädlichkeit der Rechtsverletzung für die Entwicklung des Kindes wissenschaftlich nicht belegbar ist, sondern unterstellt werden muss.

2 „Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ (Art. 2 Abs. 2 GG) „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ (Art. 1 GG)

3 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung zu schützen. Zu diesem Zwecke treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet und gezwungen werden; b) für die Prostitution und andere rechtswidrige Praktiken ausgebeutet werden; c) für pornografische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden“ (Art. 34 des Übereinkommens der Rechte des Kindes der Vereinten Nationen). Die Kinderrechtskonvention wurde im März 1992 von der Bundesregierung unterzeichnet und ist seit April 1992 in Deutschland in Kraft.

4 U.a.: § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern und § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen.

5 Vgl. § 184 c StGB. In der Rechtspraxis wurden bisher beispielsweise folgende Handlungen als „erheblich“ eingestuft: „Beischlaf, Oralverkehr, Analverkehr, Manipulationen am Geschlechtsteil eines anderen am unbekleideten oder bekleideten Opfer, Anfassen des nackten Körpers am / in der Nähe des Geschlechtsteils, Drücken des Gesichts eines Opfers gegen den erregten Penis“ (König 2001, S. 98); Des Weiteren: „gegenseitiges gleichzeitiges oder einem anderen gezeigtes Onanieren; ein Kuss und das Streicheln des Geschlechtsteils über der Kleidung bei einem Kind; der feste Griff über der Hose an die Scheide eines Kindes“ (Barabas 1998, S. 34). Als im Hinblick auf das Sexualstrafrecht unerheblich wurden dagegen beispielsweise folgende Handlungen bewertet: „kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, bloße Takt- und Geschmacklosigkeiten“ (Barabas 1998, S. 33).

6 Das Strafgesetz differenziert dabei jedoch nach Alter und Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen. So werden alle sexuellen Handlungen „mit einiger Erheblichkeit“, die an oder vor Kindern bis zum 14. Lebensjahr vorgenommen werden, unter Strafe gestellt, unabhängig von der Beziehung, in der der Täter oder die Täterin zu ihnen steht, während bei Jugendlichen z.B. ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine Zwangslage vorliegen muss, um die Handlungen als strafbar anzusehen. Ist der Täter oder die Täterin ein leiblicher Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil, dann sind die sexuellen Handlungen bis zur Volljährigkeit der oder des Jugendlichen unter Strafe gestellt.

7 Vgl. König 2001, S. 24, 32, 80.

8 Beobachtet beispielsweise jemand Kinder in einer Umkleidekabine, um sich selbst sexuell zu erregen, so ist dies nur strafbar, wenn die Kinder dies bemerken.

9 Vgl. z.B. Befunde der Minnesota-Mutter-Kind-Risikolängsschnittstichprobe: Sroufe 2002, Sroufe et al. 1985, Sroufe / Ward 1981. Vgl. auch Frage 27.

10 Beispielsweise liegt der Schwerpunkt bei Definitionen, die für den klinischen Bereich brauchbar sein sollen, vor allem auf den Folgen eines Missbrauchs, während bei entwicklungspsychologischen Definitionen die entwicklungsbedingten Faktoren des Kindes hervorgehoben werden. Vgl. Wipplinger / Amann 1998, S. 27 ff.

11 Vgl. Wipplinger / Amann, 1998, S. 21 ff.

12 Vgl. Wipplinger / Amann, 1998, S. 21.

13 Bange 2004, S. 30.

14 Für eine ausführliche Erörterung s. Haugaard 2000.

15 Bange 2004, S. 30 f., stellt hierzu fest, dass „Kinder gegenüber Erwachsenen keine gleichberechtigten Partner sein können, weil sie ihnen körperlich, psychisch, kognitiv und sprachlich unterlegen und Erwachsenen rechtlich unterstellt sind“. Es kann deshalb kein wissentliches Einverständnis eines Kindes in sexuelle Handlungen mit einem Erwachsenen geben.

16 Vgl. Wipplinger / Amann 1998, S. 20.

17 Unter Umständen kann beispielsweise ein Kind von Aussagen des Vaters berichten, die eine Absicht erkennen lassen oder Verhaltensweisen schildern, die auf sexuelle Erregung schließen lassen.

18 Vgl. Bange / Deegener, 1996, S. 96 ff.; Wipplinger / Amann, 1998, S. 19 ff.

19 Bange / Deegener 1996, S. 105.

20 Beispielsweise erleben sich Kinder u.U. auch in einer eindeutigen Missbrauchssituation nicht als missbraucht (z.B. Bange / Deegener 1996, S. 100) und schädliche Folgen des Missbrauchs müssen nicht unmittelbar sichtbar werden (z.B. Bange / Deegener 1996, S. 98).