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59. Welche Einschätzungsaufgaben stellen sich in Gefährdungsfällen?

Heinz Kindler

 

Einschätzen unter Bedingungen von Unsicherheit

Die Schwierigkeit der Einschätzungsaufgaben, vor die sich Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) in Gefährdungsfällen gestellt sehen, wird weithin anerkannt.1 Eine von mehreren Möglichkeiten, diese Schwierigkeit genauer zu beschreiben, ergibt sich aus einem als Entscheidungstheorie bezeichneten Forschungsansatz.2 Aus dieser Perspektive schaffen Fälle einer möglichen Kindeswohlgefährdung deshalb schwierige Situationen, weil in ihnen häufig unter Zeitdruck Einschätzungen von weit reichender Bedeutung auf der Grundlage von teilweise lückenhaften und zudem in ihrer Aussagekraft beschränkten Informationen vorgenommen werden müssen. Durch eine Kombination mehrerer Strategien können die Einschätzungsgrundlagen der ASD-Fachkräfte in Gefährdungsfällen aber verbessert werden:

  • klare Strukturierung der Einschätzungsaufgaben,
  • Fokussierung auf relevante Informationen,
  • teilstandardisierte Erhebung von Informationen,
  • Hilfestellung bei der Bewertung und Integration von Einzelfallinformationen.

Durch eine Strukturierung der notwendigen Einschätzungen soll die Aufgabe für die befassten Fachkräfte handhabbarer und für alle Beteiligten sicherer, weil weniger fehleranfällig, gestaltet werden. Die Fokussierung auf relevante Informationen begünstigt in Verbindung mit Vorschlägen zur Erhebung ein Zeit sparendes Vorgehen und erlaubt es den Fachkräften, von Fortschritten der Forschung und Erfahrungen des Praxisfeldes zu profitieren. Gleiches gilt für Hilfestellungen bei der Bewertung und Integration der vorliegenden Informationen im Einzelfall.

Die nachfolgenden Fragen in diesem Handbuch beschäftigen sich damit, welche Informationen in Gefährdungsfällen als relevant angesehen werden müssen – und es werden Vorschläge zur Erhebung, Bewertung und Integration dieser Informationen gemacht. Zunächst aber wird hier zu dieser Frage erörtert, wie die Einschätzungsaufgaben der ASD-Fachkräfte in Gefährdungsfällen strukturiert werden können.

 

Strukturierung der Einschätzungsaufgaben als Schlüsselgröße

Auf der Suche nach günstigen Vorgehensweisen bei der Informationsgewinnung und Entscheidungsvorbereitung in Gefährdungsfällen kann sich die Praxis der ASD-Fachkräfte auf Ergebnisse der allgemeinen Risikoforschung 3 und Erfahrungen aus den Jugendhilfesystemen anderer Länder, die sich mit einer ähnlichen Problemstellung auseinander setzen müssen,4 stützen.

Befunde aus beiden Feldern verdeutlichen, dass ein unstrukturiertes Vorgehen ungenügend begründete, unreliable und falsche Einschätzungen begünstigt. Wiederholt wurde daher ein stärker strukturiertes Vorgehen bei der Informationssammlung und Entscheidungsvorbereitung in Gefährdungsfällen verlangt5 und mehrere entsprechende Systeme wurden entwickelt und erprobt. So werden etwa in Veröffentlichungen des englischen Department of Health (2000 a) verschiedene grundlegende Erhebungsdimensionen vorgeschlagen und Punkt für Punkt Empfehlungen zur Einschätzung gegeben.6 Ein weiteres, vom amerikanischen Children’s Research Center entwickeltes und von mehreren amerikanischen und australischen Bundesstaaten adaptiertes System enthält mehrere unabhängige Einschätzungsmodule, die sich etwa mit der gegenwärtigen Sicherheit des Kindes in der Familie („safety assessment“), den Stärken und Bedürfnissen der Familie („family strengths and needs assessment“) und der langfristigen Wahrscheinlichkeit wiederholter Misshandlung oder Vernachlässigung („risk assessment“) beschäftigen.7 Auch in Deutschland sind, überwiegend ausgehend von der ASD-Praxis, Bemühungen um eine stärkere Strukturierung der Einschätzungsprozesse in Gefährdungsfällen erkennbar.8 Ortsübergreifende Diskussionsprozesse sowie Verknüpfungen mit dem internationalen Forschungsstand entwickeln sich jedoch erst allmählich.9

 

Einschätzungsaufgaben bei Kindeswohlgefährdung: ein Strukturierungsmodell für Deutschland

Ein am Deutschen Jugendinstitut e.V. entwickeltes Rahmenmodell der Einschätzungsaufgaben in Fällen einer möglichen Kindeswohlgefährdung greift internationale Erfahrungen auf und verbindet diese mit den spezifischen Bearbeitungsabläufen in Deutschland (vgl. Frage 44). Die Einschätzungsaufgaben wurden überwiegend nach zwei Gesichtspunkten gegliedert:

  • nach ihrer Position im Ablauf der Fallbearbeitung – und
  • funktional, also nach dem Zweck der Einschätzung.

Nicht alle der acht angesprochenen Einschätzungsaufgaben sind in jedem Einzelfall relevant. Zwei erste Einschätzungsaufgaben stellen sich nach dem Eingang einer Gefährdungsmeldung und/oder jeweils nach Kontakten zu betroffenen Familien bzw. Kindern.

  • Erste Gefährdungseinschätzung: In der ersten Fallbearbeitungsphase muss bereits bei der Aufnahme einer Gefährdungsmeldung durch Dritte eine erste Einschätzung vorgenommen werden. Einzuschätzen ist hierbei die Dringlichkeit der Meldung, die wesentlich dafür ist, in welchem Zeitraum ein Kontakt zum Kind bzw. zur Familie hergestellt werden sollte. Wir bezeichnen diese Einschätzung als erste Gefährdungseinschätzung (vgl. Frage 48).
  • Sicherheitseinschätzung: Eine zweite Einschätzungsaufgabe stellt sich im Verlauf der zweiten Fallbearbeitungsphase, die im Wesentlichen dem Kontaktaufbau zur Familie und der Informationsgewinnung dient. Diese Einschätzung ist nach Kontakten zur Familie vorzunehmen und besteht aus einer Reflexion der Frage, inwieweit betroffene Kinder zumindest bis zum nächsten Kontakt in ihrer gegenwärtigen Umgebung vor erheblichen Gefahren geschützt sind. Für diese Beurteilung hat sich in der Literatur der Begriff der „Sicherheitseinschätzung“ eingebürgert (vgl. Frage 71).

Während der zweiten und dritten Phase der Fallbearbeitung, die der Sammlung und Auswertung relevanter Informationen als Grundlage für Entscheidungen über das weitere Vorgehen dienen, ergibt sich ein Bündel weiterer Einschätzungsaufgaben. Mindestens sechs verschiedene Einschätzungsaufgaben lassen sich prinzipiell unterscheiden. Hieraus können einzelfallbezogen unterschiedliche Kombinationen von Einschätzungen fallangemessen sein. So gibt es etwa Fälle, in denen die Fallbearbeitung durch einen Misshandlungs-, Vernachlässigungs- oder Missbrauchsverdacht ausgelöst wird und die deshalb einer methodisch sauberen Verdachtsabklärung bedürfen. In anderen Fällen werden durch chronische Bedingungen (z.B. schwere psychische Erkrankung eines Elternteils) mögliche Einschränkungen der elterlichen Erziehungsfähigkeit in den Vordergrund gerückt, die dann näher untersucht werden müssen.

In nahezu jedem Fall dürften drei weitere Einschätzungsaufgaben von Bedeutung sein – die Einschätzung elterlicher bzw. familiärer Ressourcen, die Abschätzung zukünftiger Misshandlungs- bzw. Vernachlässigungsrisiken und die Einschätzung der elterlichen Veränderungsmotivation. Im Einzelnen lassen sich die genannten Einschätzungsaufgaben folgendermaßen kurz charakterisieren:

  • Abklärung von Verdachtsmomenten im Hinblick auf Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch: Die Verdachtsabklärung stellt keinen regelhaften Bestandteil der Einschätzungsprozesse im Verlauf der Fallsondierung dar, sondern wird nur notwendig, wenn entsprechende Hinweise an den ASD herangetragen werden oder sich im Verlauf der Kontakte zur Familie ergeben. In einem solchen Fall sind Entscheidungen über die weitere Fallbearbeitung oftmals nicht mehr sinnvoll oder möglich, wenn nicht zuvor ein Klärungsversuch unternommen wird (vgl. Fragen 68 und 69). Im Abklärungsprozess verdichten sich in manchen Fällen anfängliche Hinweise auf eine bereits eingetretene Misshandlung oder Vernachlässigung bzw. einen sexuellen Missbrauch zur Gewissheit. In anderen Fällen kann am Ende des Abklärungsprozesses nur eine begründete Einschätzung der Wahrscheinlichkeit und Erheblichkeit eines Verdachts stehen. Beide möglichen Ergebnisse dienen im Prozess der Fallbearbeitung mehreren Zwecken: Zunächst ist das Ergebnis der Verdachtsabklärung ein Baustein für die in die Zukunft gerichtete Gefährdungsprognose.10 Weiter stellt eine fachlich korrekt durchgeführte und dokumentierte Abklärung anfänglich vorhandener Verdachtsmomente auch eine Notwendigkeit dar, wenn familiengerichtliche Eingriffe in das Elternrecht in den Bereich des Möglichen rücken. Eine besonders wichtige Rolle spielt die Verdachtsabklärung in Fällen eines möglichen sexuellen Missbrauchs, da für diesen Bereich bislang keine belegbar aussagekräftigen Risikoeinschätzungsinstrumente vorliegen, sodass wichtige Entscheidungen (z.B. Anrufung des Familiengerichts) wesentlich auf das Ergebnis der Verdachtsabklärung gestützt werden müssen.
  • Einschätzung elterlicher Erziehungsfähigkeiten: Während sich die Verdachtsabklärung notwendig auf vergangene Ereignisse bezieht, geht es bei der Einschätzung der elterlichen Erziehungsfähigkeit um die gegenwärtige und vorhersehbar zukünftige Fähigkeit eines Elternteils, ein noch akzeptables Mindestmaß an Fürsorge für ein betroffenes Kind zu bieten. Der Schwerpunkt verschiebt sich von hervorgehobenen Ereignissen (z.B. Missbrauchsvorfällen) hin zu eher chronischen Bedingungen des Aufwachsens betroffener Kinder. In manchen Fällen, so etwa bei psychisch schwer erkrankten Erwachsenen kurz nach dem Übergang zur Elternschaft, tritt die Einschätzung der elterlichen Erziehungsfähigkeit stark in den Vordergrund. Der Beschreibung elterlicher Erziehungsfähigkeiten wird ein mehrdimensionales Modell zugrunde gelegt, das auf aktuellen Vorstellungen unterschiedlicher Bereiche der Eltern-Kind-Beziehung fußt (vgl. Frage 62). Die Einschätzung elterlicher Erziehungsfähigkeiten dient zunächst der Bestimmung von Zielen und Ansatzpunkten für Hilfen zur Erziehung. Für Eingriffe in das elterliche Sorgerecht ist darüber hinaus das Ausmaß feststellbarer Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit in Verbindung mit der elterlichen Bereitschaft und Fähigkeit zur positiven Veränderung von Bedeutung.
  • Einschätzung der Entwicklungsdefizite, Verhaltensauffälligkeiten und Stärken von Kindern: Die von Kindern gestellten Erziehungsanforderungen hängen wesentlich von ihrem Entwicklungsstand und Verhalten ab. Daher ist eine Einschätzung elterlicher Erziehungsfähigkeiten ohne Untersuchung der von den Eltern zu versorgenden Kinder meist wenig sinnvoll. Darüber hinaus sind an die Eltern gerichtete Hilfen zur Erziehung in manchen Fällen zum Scheitern verurteilt, wenn nicht gleichzeitig die Förderung bzw. Behandlung eines Kindes in die Wege geleitet wird. Schließlich ergeben sich stellenweise aus besonderen Charakteristika oder Verlaufsformen kindlicher Entwicklung relevante Hinweise auf die bislang erlebte Fürsorge und die Genese von Auffälligkeiten.
  • Einschätzung von Misshandlungs- und Vernachlässigungsrisiken: Diese Einschätzungsaufgabe beinhaltet die Sammlung und fachliche Bewertung von Informationen über die Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Auftretens von Misshandlung und/oder Vernachlässigung. Teilweise können hierbei standardisierte Verfahren herangezogen werden, die unter ausdrücklicher Vorgabe von Kriterien und Bewertungsregeln zu einer Einschätzung führen.11 Im Unterschied zur Sicherheitseinschätzung, die sich auf den eher kurzen Zeitraum bis zum nächsten Kontakt mit einer Familie beschränkt, zielt die Risikoeinschätzung auf einen mittelfristigen Zeitraum von ein bis zwei Jahren. In Abgrenzung zu sog. Screeningverfahren,12 die besonders hilfsbedürftige Familien innerhalb allgemeiner Bevölkerungsgruppen (z.B. alle Familien mit kleinen Kindern innerhalb einer bestimmten Region) zu erkennen versuchen, sind Verfahren zur Einschätzung von Misshandlungsund Vernachlässigungsrisiken im engeren Sinn nur dann aussagekräftig, wenn sie in Hochrisikofamilien, in denen es z.B. bereits einmal belegbar zu einer Kindesmisshandlung gekommen ist oder ein erheblicher Verdacht bestand, eingesetzt werden.13 Es können dann verschiedene Risikostufen unterschieden werden (z.B. von niedrig bis sehr hoch), die eine sinnvolle Verteilung knapper Hilfe- und Zeitressourcen ermöglichen (vgl. Frage 70). Bei einer Anrufung des Familiengerichts dient ein dokumentiert hohes Misshandlungs- bzw. Vernachlässigungsrisiko zusätzlich als Argument für eine fortbestehende Gefährdung.
  • Einschätzung der Ressourcen von Eltern bzw. Familien: Ressourcen von Eltern bzw. Familien können grob als Merkmale, Fähigkeiten oder Güter definiert werden, die als solche Wertschätzung in der Familie bzw. der Gesellschaft genießen oder die dafür eingesetzt werden können, wertgeschätzte Ziele zu erreichen.14 Die Bedeutung der Einschätzung von elterlichen und familiären Ressourcen liegt zum einen in der Prognose für den Hilfeprozess und in der Auseinandersetzungsbereitschaft der Eltern mit gegenwärtigen Gefahren für das Kindeswohl. Im Mittel scheint die Verfügbarkeit von Ressourcen die Auseinandersetzungsbereitschaft von Eltern zu stärken und einen positiven Ausgang von Bewältigungsbemühungen zu begünstigen. Eine zweite Bedeutung ergibt sich aus der Gestaltung des Kontakts zur Familie und des Hilfeprozesses. Ressourcen haben sich als Anknüpfungspunkte für positive Kontakte bewährt. Die Aktivierung vorhandener Ressourcen stellt ein generelles Wirkprinzip zur Erreichung positiver Veränderungen in Familien dar.
  • Einschätzung der Veränderungsbereitschaft von Eltern: Eine festgestellte Kindeswohlgefährdung berechtigt und verpflichtet die Jugendhilfe zum Handeln. Welche Gestalt dieses Handeln annimmt, wird aber wesentlich durch die Veränderungsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern mitbestimmt. Sofern eine ausreichende Veränderungsbereitschaft erkennbar ist oder geweckt werden kann und Aussicht auf erfolgreiche Veränderungsprozesse besteht, steht in der Regel die Suche nach einer Möglichkeit der freiwilligen Zusammenarbeit im Vordergrund. Andernfalls muss die Möglichkeit einer Einschränkung elterlicher Rechte erörtert werden, damit von Seiten der Jugendhilfe anstelle der Eltern eine Gefahrenabwehr vorgenommen werden kann. Eine genauere Unterscheidung verschiedener Phasen und Formen der Veränderungsbereitschaft gibt darüber hinaus Hinweise zur Gestaltung des Kontakts mit den Eltern (vgl. Frage 72).
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    Mögliche Missverständnisse

    Einschätzungen erfolgen entscheidungsbezogen an bestimmten, u.U. wiederkehrenden Punkten im Verlauf der Fallbearbeitung. Sie stellen kein kontinuierliches Element des Risikomanagements dar – ähnlich wie etwa bei medizinischen Behandlungen an bestimmten Punkten, wo aber nicht ständig eine tiefer gehende Untersuchung und Diagnose erfolgt. Von der Arbeitsgruppe um Reder und Duncan wurden aber aus einer Analyse tödlich verlaufener Kinderschutzfälle mögliche Warnhinweise auf eine sich akut erhöhende Gefährdung destilliert (vgl. Frage 71).

    Strukturierungen des Einschätzungsprozesses in Gefährdungsfällen stellen keine Entwertung der Fachlichkeit der ASD-Fachkräfte dar. Vielmehr sind sie als Ergebnis kollektiver Lernprozesse anzusehen. Die hieraus erwachsenden Vorgaben können nur dann positiv zum Tragen kommen, wenn sie im Einzelfall mit sachkundigen Wahrnehmungs- und Bewertungsprozessen der Fachkräfte verbunden werden.

    Schließlich führen strukturierte Einschätzungsprozesse auch nicht zu einer Minderbetonung der Zusammenarbeit mit den Eltern, da die fachliche Einschätzung erforderlicher und geeigneter Formen der Hilfe sowie der Gefährdung eines Kindes von Seiten des ASD als Grundlage und nicht als Ersatz der Einbeziehung der Eltern anzusehen ist. Eine stärkere Betonung fachlich gebotener Einschätzungen kann beziehungsklärend und -erleichternd wirken, aber auch zu Konflikten führen. In der Literatur finden sich daher wiederholt Auseinandersetzungen mit der Frage, wie benötigte Informationen in einer für die betroffenen Familien transparenten, nicht diskriminierenden und Hilfeprozesse begünstigenden Weise erhoben werden können.15 Ein Gegeneinander-Ausspielen von Hilfe und fachlich gebotener Einschätzung ist nicht zielführend.

     

    Implementierung und Wirkung strukturierter Einschätzungssysteme

    Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand haben strukturierte Einschätzungssysteme vor allem dann Aussicht auf eine erfolgreiche und dauerhafte Verankerung in der Praxis, wenn sie aus kurzen, einfach und schnell zu bearbeitenden Bausteinen bestehen, gut in den Fallablauf eingebettet sind und von der Leitung klar erkennbar unterstützt werden.16 Auch die Qualität der angebotenen Fortbildung und Supervision bei der Einführung ist für den Gebrauch und Nutzen eines Systems erkennbar von Bedeutung. Unter Bedingungen extremer Mittelknappheit und zentralisierter Entscheidungen bieten strukturierte Einschätzungsverfahren keinen Schutz gegen einen taktischen Gebrauch, d.h. Verzerrungen durch Fachkräfte, die ihren KlientInnen damit Hilfen sichern wollen.17 Generell haben Feldversuche im internationalen Raum aber, in Übereinstimmung mit der allgemeinen Literatur zum Vergleich strukturierter und unstrukturierter Einschätzungsverfahren,18 die Möglichkeit eines effektiveren und kostensparenderen Mitteleinsatzes in Gefährdungsfällen aufgezeigt.19 Es liegen jedoch noch keine Studien zur Übertragbarkeit dieser Befunde auf die deutsche Situation vor.

     

     

    Anmerkungen

    1 Z.B. Harnach-Beck 2003, Wiesner 2002, Heilmann 2001a.

    2 Die Entscheidungstheorie ist in verschiedenen Varianten aus dem Versuch heraus entstanden, menschliche Entscheidungsprozesse in schwierigen Situationen zu unterstützen und zu verbessern. Ein Instrument hierzu ist die Analyse von Entscheidungssituationen, die in verschiedene Komponenten zerlegt werden kann. Eine solche Komponente ist die sog. Schadensmatrix, die die in einer Situation möglichen Fehler mit den dann zu erwartenden materiellen oder ideellen Schäden verbindet. Zeigt die Schadensmatrix, wie im Fall möglicher Fehlentscheidungen in Gefährdungsfällen (z.B. unnötiger Eingriff in das Elternrecht oder unterlassener Eingriff bei tatsächlich erfolgendem Missbrauch), durchgängig hohe zu erwartende Schäden, so stellt dies einen für die handelnden Fachkräfte sehr belastenden Umstand dar, da Fehler kaum toleriert werden können. Die Schwierigkeit wird noch erhöht, wenn die für eine Entscheidung verfügbaren Informationen keinen eindeutigen Hinweiswert für die richtige Entscheidung beinhalten, sondern nur schwache, d.h. probabilistische Zusammenhänge zur richtigen Entscheidung aufweisen. Auch dieser Umstand trifft in Gefährdungsfällen häufig zu. Einführungen in das Forschungsfeld der Entscheidungstheorie finden sich u.a. bei Hammond 1996 und Pratt et al. 1995. Elemente entscheidungstheoretischen Denkens im Bereich der Kinderschutzarbeit finden sich etwa bei Munro 2002 oder bei Dettenborn / Walter 2002. Ein anderer theoretischer Zugang zum Verständnis der besonderen Schwierigkeit der Einschätzungsaufgaben in Gefährdungsfällen ergibt sich aus einer rollentheoretischen Analyse. So sprechen etwa Münder et al. 2000 von einem empfundenen Spannungsfeld zwischen Dienstleistungsorientierung und der Anforderung zur objektivierenden Distanz bei der Beurteilung von Kindeswohlgefährdungen. Schließlich lässt sich die Schwierigkeit auch kompetenz- und professionsanalytisch beschreiben, nämlich als Diskrepanz zwischen dem im Studium vermittelten bzw. dem von der sozialpädagogischen Forschung zur Verfügung gestellten und dem in der Fallarbeit tatsächlich benötigten Wissen.

    3 Die allgemeine Risikoforschung beschäftigt sich mit Verfahren der Abschätzung und Bewertung von Umweltrisiken, meist durch technische Anlagen oder künstliche Stoffe, weiterhin mit der Vermeidung von menschlichen Fehlern in Risikosituationen. Für Einführungen s.a. Risikokommission 2003, Klampfer et al. 2001, Hood et al. 2000.

    4 S. Morton / Holder 1997, Rossi et al. 1996, 1999 für Übersichtsarbeiten zu Entscheidungsprozessen bei Kindeswohlgefährdungen. Insbesondere zeigen Befunde aus Deutschland und anderen Ländern übereinstimmend, dass Entscheidungen über die Einleitung von Hilfen oder gar eine Anrufung des Gerichts teilweise nicht durch eine vorangegangene organisierte und tragfähige Einschätzung der Situation in der betroffenen Familie vorbereitet werden und einige für die Entscheidungsfindung relevante Aspekte häufiger als andere übersehen oder nur gestreift werden (z.B. Münder et al. 2000, Munro 1999, Sanders et al. 1999, Sander 1996, Farmer / Owen 1995).

    5 Beispiele hierfür sind Empfehlungen des englischen Department of Health 1988 oder des amerikanischen National Clearinghouse on Child Abuse und Neglect Information 2003, Empfehlungen verschiedener Fachverbände, wie etwa der American Humane Association (Horejsi 1996) oder der amerikanischen Child Welfare League 2002, sowie Veröffentlichungen verschiedener Wissenschaftler (z.B. MacDonald 2001). Es ist bemerkenswert, dass im sog. „Saarbrücker Memorandum“ (Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht 2004), einem der in Deutschland wichtigsten Beiträge zur Qualitätsdebatte in der Kinderschutzarbeit, Einschätzungsprobleme in Gefährdungsfällen nur sehr knapp, ohne Angabe von Belegen und ohne Entwicklungsperspektive angesprochen wurden, obwohl die Problematik unsystematischer und unreliabler Einschätzungen auch in der bundesdeutschen Jugendhilfe klar erkennbar auftritt (z.B. Münder et al. 2000).

    6 Als drei grundlegende Dimensionen, die in Gefährdungsfällen der Einschätzung bedürfen, werden hier die Bedürfnisse des Kindes, die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die familiäre Umwelt benannt. Innerhalb jeder Dimension werden Unterpunkte beschrieben. Im Bereich der elterlichen Erziehungsfähigkeit sind dies etwa die Gewährleistung der Sicherheit des Kindes, emotionale Wärme, Anregung, Anleitung und Stabilität. Hinweise zum methodischen Vorgehen, einzelne Verfahren und eine Erörterung besonderer Probleme (z.B. im Umgang mit Klienten aus ethnischen Minderheiten) finden sich in ergänzenden Publikationen (z.B. Department of Health 2000 b, 2000 c, Fowler 2003).

    7 Für einen Überblick siehe Children’s Research Center 1999.

    8 Beispielsweise gliedert der Stuttgarter Kinderschutzbogen den Einschätzungsprozess in eine rasch durchzuführende Primärbewertung mit den einzuschätzenden Aspekten Grundversorgung und Erscheinungsbild des Kindes. In einer vertiefenden Sekundärbewertung werden, neben den bereits genannten Dimensionen, auch Risikofaktoren in der familiären und persönlichen Situation der Eltern sowie in der Eltern-Kind-Interaktion einbezogen, ebenso Ressourcen und Prognosen (Reich 2004). Das Münchener Qualitätssystem „Fallarbeit bei Gefährdung“ beinhaltet eine erste Gefährdungseinschätzung bei eingehenden Meldungen und eine zweite Gefährdungseinschätzung nach einer Phase der Informationssammlung. Für diese zweite Gefährdungseinschätzung, die sich auf die Intensität der nachfolgenden Fallbearbeitung auswirkt, werden eine Vielzahl an Einzelaspekten der Situation des Kindes und der Familie berücksichtigt, ebenso Symptome und Auffälligkeiten beim Kind und den Eltern. Als bislang einziges Einschätzungssystem in Deutschland wird die Gefährdungsstufe anschließend mit einem aktuarialen, also festgelegten Schema ermittelt (z.B. Betzenbichler 2004).

    9 Eine verdienstvolle Tagung wurde hierzu etwa vom Verein für Kommunalwissenschaften e.V. 2004 veranstaltet.

    10 Eine aussagekräftige Gefährdungsprognose ergibt sich aber nicht nahtlos aus dem Ergebnis der Verdachtsabklärung. Hierfür sind zwei Gründe verantwortlich. Zum einen kann es von Zufällen abhängen, ob eine tatsächlich erfolgte Misshandlung bzw. Vernachlässigung oder ein tatsächlich erfolgter Missbrauch auch belegt werden kann. Zum anderen kann aufgrund aktueller Veränderungen im Einzelfall die an sich zutreffende Einschätzung, dass ein in der Vergangenheit misshandeltes oder vernachlässigtes Kind auch in der Zukunft gefährdet ist, außer Kraft gesetzt sein. Eine sehr starke Gewichtung des Ergebnisses der Verdachtsabklärung würde daher sowohl in einigen Fällen hochgradig gefährdete Kinder ohne Schutz belassen als auch in anderen Fällen zu unnötigen Interventionen führen. Tatsächlich lässt sich in Misshandlungs- und Vernachlässigungsfällen aufgrund der Ergebnisse einer Verdachtsabklärung nur schlecht vorhersagen, ob es zu weiteren belegbaren Misshandlungen bzw. Vernachlässigungen kommen wird. Dies haben jedenfalls Längsschnittstudien in den USA ergeben, deren Jugendhilfesystem sich in der Vergangenheit sehr stark auf die Ergebnisse von Verdachtsabklärungen gestützt hat (für eine Forschungsübersicht s. Drake et al. 2003). In der Folge wird dort jetzt versucht, Instrumente zur prognostischen Gefährdungseinschätzung stärker heranzuziehen (Baird 2003). In anderen Gefährdungsfällen ist eine Verdachtsabklärung gänzlich sinnlos, etwa wenn bereits kurz nach der Geburt eines Kindes oder aufgrund aktueller Veränderungen bei den Eltern eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen werden muss. Trotz dieser Relativierungen ihrer Bedeutung sind Verdachtsabklärungen weiterhin notwendig, um eine insgesamt möglichst zutreffende Gefährdungseinschätzung vornehmen zu können.

    11 Für eine Erörterung verschiedener Definitionen und eine Einführung in den Forschungsstand s. Kindler 2003.

    12 Beispiele für bundesdeutsche Arbeitsansätze mit Screeningverfahren finden sich in einer Tagungsdokumentation aus dem Modellprojekt „Soziales Frühwarnsystem“ sowie in Arbeiten von Kratzsch 2004 und Wörmann 2004. Ein internationaler Überblick über eingesetzte Instrumente findet sich in einer Arbeit von Peters / Barlow 2003.

    13 Selbst sehr gute, wiederholt empirisch geprüfte Risikoeinschätzungsinstrumente verlieren bei einem Einsatz in der allgemeinen Bevölkerung einen großen Teil ihrer Aussagekraft, da die Anzahl der Falschalarme (hohes Risiko wird angezeigt, besteht aber in Wirklichkeit nicht) im Verhältnis zu den zutreffenden Alarmen (hohes Risiko wird angezeigt und besteht auch tatsächlich) deutlich ansteigt. Es handelt sich hierbei um ein allgemeines Phänomen, das etwa auch bei medizinischen Tests auftritt. Ein positiver AIDS-Test bei einer Person aus einer AIDS-Risikogruppe ist etwa sehr viel aussagekräftiger als ein positiver AIDS-Test bei einer Person aus der Durchschnittsbevölkerung. Bei einer Wahrscheinlichkeit von jeweils 99 %, dass bei einem positiven Testresultat tatsächlich eine Infektion besteht und einem negativen Testresultat keine Infektion vorliegt, stehen die Chancen bei einem positiven Testresultat einer Person aus einer Risikogruppe mit einer AIDS-Verbreitungsrate von 1,5 % bei 150 : 1, dass tatsächlich eine Infektion vorliegt. Kommt das positive Testresultat aber von einer Person aus der Allgemeinbevölkerung mit einer AIDS-Verbreitungsrate von 0,01 % so liegen die Chancen für eine tatsächliche Infektion vs. ein falsches Testresultat bei 1 : 1, ein Umstand, der in einer empirischen Untersuchung an deutschen AIDS-Beratungsstellen den meisten dortigen Beratern völlig unbekannt war (Gigerenzer et al. 1998).

    14 S. Klemenz 2003, Hobfall 2002, Petzold 1997, vgl. auch Frage 67.

    15 Z.B. National Clearinghouse on Child Abuse and Neglect Information 2003, Holland 2000.

    16 Z.B. Baird 2003, Trocme et al. 1999, DePanfilis 1996a.

    17 S. Schwalbe 2004.

    18 Für eine Forschungsübersicht s. Grove / Meehl 1996.

    19 Z.B. Kindler 2003, Ryan / Schuerman 2004.