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5. Was ist unter physischer Kindesmisshandlung zu verstehen?
Physische Kindesmisshandlung im Familienrecht und in den Humanwissenschaften
Als eine Form von Kindeswohlgefährdung (vgl. Frage 2) werden körperliche Misshandlungen eines Kindes im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren nach § 1666 BGB meist in die Fallkategorie einer „missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge“ (vgl. Frage 9) eingeordnet. Eine gesonderte juristische Definition des Begriffs der körperlichen Misshandlung hat sich in der deutschen Rechtsprechung in diesem rechtlichen Kontext nicht herausgebildet.1 Im Unterschied hierzu sind körperliche Misshandlungen von Kindern in verschiedenen Sozial- und Humanwissenschaften und ihren zugehörigen Anwendungsfeldern zu einem eigenständigen Thema avanciert 2 und über ein angemessenes Verständnis des Begriffs der körperlichen Misshandlung hat sich eine lebhafte Diskussion entfaltet.3
Humanwissenschaftliche Definitionen von physischer Kindesmisshandlung
Eine der ersten und einflussreichsten Definitionen stammt von dem amerikanischen Kinderarzt Henry Kempe, der unter einer körperlichen Misshandlung die nicht zufällige körperliche Verletzung eines Kindes infolge von Handlungen der Eltern oder Erziehungsberechtigten verstand.4 Neuere Definitionen5 sind in unterschiedlichen Forschungs- und Anwendungszusammenhängen entstanden und enthalten noch Unterschiede hinsichtlich folgender Punkte:
Unterschiede in den vorliegenden Definitionen lassen sich teilweise durch verschiedene Entstehungs- und Anwendungszusammenhänge erklären. So berücksichtigen Begriffsklärungen aus dem medizinischen Bereich häufig nur körperliche Verletzungen, während im psychosozialen Hilfesystem bei physischen und psychischen Beeinträchtigungen von Misshandlung gesprochen werden kann. Geht es um das Anbieten von Hilfe, werden drohende Schädigungen häufig eingeschlossen, während beispielsweise im Kontext strafrechtlicher Ermittlungen eine Begrenzung des Misshandlungsbegriffs auf ein aktives elterliches Handeln mit tatsächlich eingetretenen, vorhersehbaren Beeinträchtigungen des Kindes erfolgt.
Definition im Kontext einer möglichen Kindeswohlgefährdung
Für den Kontext der Prüfung und Bearbeitung einer möglichen Kindeswohlgefährdung infolge körperlicher Misshandlung ergeben sich aus der juristischen Definition von Kindeswohlgefährdung (vgl. Frage 2) einige Festlegungen für ein in diesem Kontext angemessenes Verständnis des Begriffs körperlicher Misshandlungen.6 Unter körperlicher Kindesmisshandlung könnten entsprechend im Kontext der Prüfung und Bearbeitung von Fällen einer möglichen Kindeswohlgefährdung alle Handlungen von Eltern oder anderen Bezugspersonen verstanden werden, die durch Anwendung von körperlichem Zwang bzw. Gewalt für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und seiner Entwicklung führen oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen bergen.
Definitionen von physischer Kindesmisshandlung im Prozess der Fallbearbeitung
Von Wolff (2001) wurde darauf hingewiesen, dass Definitionen von Kindesmisshandlung im Beratungsprozess mit betroffenen Eltern aufgrund ihres bewertenden Charakters u.U. keine Hilfe darstellen. Vielmehr müsse jeweils mit den Betroffenen ein konsensuales Verständnis erarbeitet werden. Diesem prinzipiellen Einwand ist insofern zuzustimmen, als im Rahmen kooperativer Hilfeprozesse die Förderung positiver Veränderungsprozesse gegenüber einer Klassifikation vergangener Vorfälle im Vordergrund steht. Da aber eine fachliche Bewertung des Einzelfalls als Ausgangpunkt für einen Verständigungsprozess und als Legitimation für das Engagement einer Fachkraft trotzdem notwendig bleibt, sind übergeordnete Definitionen als Referenzpunkte der einzelfallbezogenen Einschätzung auch in einem solchen Fall von Bedeutung. Bei konfliktreich verlaufenden Hilfeprozessen steigt ihre Bedeutung noch.
Notwendige Unsicherheit bei der Anwendung einer übergeordneten Definition
Giovanni und Becerra (1979) verweisen auf die notwendige Unterscheidung zwischen einer übergeordneten Phänomendefinition und der Anwendung einer solchen Definition im Einzelfall. Ihrer Ansicht nach muss eine übergeordnete Definition ein gewisses Maß an Unbestimmtheit aufweisen, um den beteiligten Fachkräften Raum für einzelfallbezogene Anpassungen ihrer Einschätzung zu eröffnen. Allerdings bringt eine solche Unbestimmtheit in manchen Einzelfällen Unsicherheiten bei der Einschätzung mit sich. Solche Einschätzungsunsicherheiten ergeben sich aber auch aus dem Phänomenbereich selbst. Da sich elterlicher Zwang bzw. elterliche Gewalt auf einer oder mehreren kontinuierlichen Dimensionen7 einordnen lässt, führt ein kategoriales System (körperliche Kindesmisshandlung liegt vor vs. liegt nicht vor) notwendig zu einem sog. Grenzwertproblem, also zu besonderen Einschätzungsunsicherheiten bei Fällen, die nahe an der gedachten Trennlinie zwischen einer zwar unzulässigen, das Kindeswohl aber nicht bedrohenden körperlichen Bestrafung 8 und einer körperlichen Kindesmisshandlung liegen. Hieraus erwachsende Einschätzungsunsicherheiten bei Fachkräften können durch eine differenzierte Forschung und eine angemessene Fortbildung bzw. fachliche Begleitung nur verringert, aber nicht aufgehoben werden.
Weiterführende
Literatur
Barnett, D., Manly, J.T. & Cicchetti, D.
(1993) Defining child maltreatment: The interface between policy and research. In
D., Cicchetti & S.L., Toth (Eds.), Child
abuse, child development, and social policy.
Zuravin, S.J. (1991). Research Definitions of
Child Physical Abuse and Neglect: Current Problems. In R., Starr & D.,
Wolfe (Eds.), The Effects of Child Abuse
and Neglect: Current Problems, Issues, and Research. New York: Guilford, 100-128.
Anmerkungen
1 Zwar liegen aus der Bundesrepublik relevante Einzelurteile vor, die auch Entwicklungen erkennen lassen (z.B. FamRZ 1982 1239, BGH Strafverteidiger 1988 62, FamRZ 1993 229, FamRZ 1994 975, FamRZ 1996 1220, FamRZ 1997 572), neuere systematische Aufarbeitungen fehlen aber. Zum Begriffsverständnis in der angloamerikanischen Rechtstradition s. Myers 1992, National Clearinghouse on Child Abuse and Neglect 2002.
2 Für Deutschland stammen wichtige empirische Beiträge aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie (z.B. Frank 1995, Laucht 1990), der Entwicklungs- und Familienpsychologie (z.B. Engfer 1991), der Soziologie (z.B. Honig 1992), der Rechtsmedizin (Trube-Becker 1982) und der Pädiatrie (z.B. Süss-Burghardt 2002). International kommen Beiträge zudem auch aus der Verhaltens- und Neurobiologie (z.B. Perry 2001), der Sozialgeschichte (z.B. Breiner 1990), der Sozialarbeitswissenschaft (z.B. DePanfilis / Zuravin 1999), der Epidemiologie (z.B. Overpeck et al. 1998), der Anthropologie (z.B. Blaffer Hrdy 2000), der Ethnologie (z.B. Korbin 1981) und der Evolutionsforschung (z.B. Wray 1982).
4 Z.B. Kempe / Helfer 1972, S. XI.
5 Neuere Definitionen lauten z.B.: „eindeutige Vorfälle, in denen das Kind von einem im Haushalt lebenden Erwachsenen in einem Ausmaß verletzt worden ist, das entweder medizinisch relevant ist oder eine für die Subkultur abnorme Form der Gewalt darstellt“ (Poustka / Lehmkuhl 1993, S. 8), „jede gewalttätige Handlung, die unangemessen ist, zu physischen Verletzungen führen und der Entwicklung des Kindes schaden kann“ (Amelang / Krüger 1995, S. 15), „Schläge oder andere gewaltsame Handlungen (Stöße, Schütteln, Verbrennungen, Stiche usw.), die beim Kind zu Verletzungen führen können“ (Engfer 2002, S. 803), „körperliche Gewalteinwirkungen seitens der Eltern oder anderer Erwachsener, die in der Form und in der Schwere unterschiedliche Auswirkungen auf Kinder haben“ (Hasebrink 1995, S. 227), „alle gewaltsamen Handlungen aus Unkontrolliertheit oder Erziehungskalkül, die dem Kind körperliche Schäden und Verletzungen zufügen“ (Münder et al. 2000, S. 52).
6 So erfasst der Begriff der Gefährdung grundsätzlich nicht nur bereits erfolgte, sondern auch drohende Schädigungen, sofern sie mit ziemlicher Sicherheit vorhersagbar sind. Weiterhin baut der Begriff der Kindeswohlgefährdung auf einem umfassenden Verständnis des Kindeswohls auf, sodass physische wie psychische Beeinträchtigungen kindlicher Entwicklung infolge körperlicher Misshandlung beachtet werden müssen. Zugleich bietet ein integratives Verständnis der Dimensionen kindlicher Entwicklung auch eine Grundlage für Abwägensprozesse bei der Bewertung von religiös oder kulturell motivierten Handlungen, die einerseits soziale Zugehörigkeit schaffen, andererseits aber auch mit wenig schwerwiegenden Schmerzen oder Verletzungen verbunden sind.
7 Z.B. im Hinblick auf die Verletzungsträchtigkeit der Handlung im Einzelfall oder im Hinblick auf die Chronizität bestimmter elterlicher Handlungen; für eine solche Position s. etwa Gelles / Straus 1988, Zigler / Hall 1989, Graziano 1994, Whipple / Richey 1997; für abweichende Befunde, die auf Schwelleneffekte hinweisen s. z.B. Deater-Deckard / Dodge 1997.
8 Körperliche Bestrafungen von Kindern sind in Deutschland nach § 1631 BGB untersagt. Jedoch sind körperliche Strafen, die mit einem geringen Einsatz von Zwang oder Gewalt verbunden sind, kein Verletzungsrisiko bergen und für das Kind erkennbar erzieherischen Zwecken dienen, von körperlichen Kindesmisshandlungen deutlich zu trennen. Nach gegenwärtigem Wissensstand sind solche Bestrafungen im Mittel auch regelhaft nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen des Kindeswohls verbunden (Baumrind et al. 2002; Larzelere 2000). Sie sind jedoch ethisch kaum zu rechtfertigen, da körperliche Bestrafungen als Form der Disziplinierung keine besonderen Vorteile aufzuweisen scheinen und Eltern, die häufig zu diesem Mittel greifen, zumindest statistisch in einer erhöhten Gefahr stehen, ihr Kind in einer eskalierenden Disziplinierungssituation zu misshandeln (für eine Forschungsübersicht s. Gershoff 2002).