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48. Wie kann eine erste Gefährdungseinschätzung vorgenommen werden?

Susanna Lillig

 

Gefährdungseinschätzungen sind grundsätzlich mit verschiedenen Beurteilungsproblemen und Fehlerrisiken verbunden, so können z.B. Risiken über-, aber auch unterschätzt werden, elterliche Verhaltensweisen eingeengt wahrgenommen oder unangemessen interpretiert werden, Informationsquellen zu einseitig oder vorurteilsbehaftet sein. Insofern ist bei einer ersten Gefährdungseinschätzung auch wichtig, neben der Einschätzung der Glaubwürdigkeit und Motive der meldenden Person auch die Güte der erhaltenen Informationen zu prüfen. Es sollte geklärt werden, ob der geschilderte Inhalt der Meldung auf eigenen (aktuellen) Beobachtungen, auf Hörensagen oder auf Vermutungen der meldenden Person beruht.

Wichtig ist, keine voreiligen Schlüsse aus bestimmten, möglicherweise schon öfter in ähnlicher Weise gehörten Gefährdungsmeldungen zu ziehen, sondern die Besonderheit jedes Einzelfalls zu würdigen. Um verschiedene Beurteilungsrisiken zu minimieren, sollte die Fachkraft sowohl die erste Gefährdungseinschätzung wie auch die Dringlichkeit sowie Art und Weise des weiteren Vorgehens mit KollegInnen und Vorgesetzten reflektieren und beraten.

Mit einer ersten Gefährdungseinschätzung sind folgende Fragen verbunden (vgl. dazu auch Frage 47):

Dringlichkeit des Handelns: Zeitraum, in dem Maßnahmen zum Schutz des Kindes ergriffen sein müssen: sofort, innerhalb 24 Stunden, innerhalb einer Woche oder mehr als einer Woche.

Sofortige Maßnahmen zum Schutze des Kindes sind erforderlich, wenn das Kind ungeschützt ist und  

Wenn die genannten Aspekte einzeln oder in Kombinationen vorliegen, ist von der Möglichkeit ernsthafter Schädigungen für den/die Minderjährige(n) auszugehen. Für eine erste Gefährdungseinschätzung ist es nötig, so schnell wie möglich alle erforderlichen Informationen zum Verständnis der Situation des Kindes und seiner Familie zusammenzutragen und auszuwerten. Um eine mögliche gefährdungsrelevante Vorgeschichte der Eltern oder sonstiger Sorgeverantwortlichen des Kindes zu erfassen, müssen in der Dienststelle ggf. vorhandene Akten oder schriftliche Unterlagen umgehend gesichtet werden. Dabei ist für die Sicherheits- und Gefährdungseinschätzung (vgl. dazu auch Frage 44) eher die Qualität als die Quantität von Informationen bedeutsam und wie man diese sinnvoll nutzen kann.3

Als Prüffragen für die Dringlichkeit des weiteren Vorgehens können dienen:

 

 

Anmerkungen

1 Zenz 2002a, S. 188.

2 Wells 2000 b und Law et al. 1994.

3 Berg / Kelly (2001, S. 91 ff.) unterscheiden in diesem Zusammenhang zwischen „vollständiger“ und „nützlicher“ Information. Vollständige Informationen über Kinder und ihre Familien werden als Mythen bezeichnet, da sie in der Regel nicht verfügbar sind. Entscheidend ist vielmehr, wie vorhandene Informationen in Bezug auf die Sicherheits- und Gefährdungseinschätzung ausgewertet werden können und so zu nützlichen Informationen für die SozialarbeiterInnen werden können.