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36. Was ist bei einer Kindeswohlgefährdung in Abgrenzung zum ASD der Aufgabenbereich der Polizei?
Primäre Aufgaben des ASD bei einer Kindeswohlgefährdung sind:
Primäre Aufgaben der Polizei bei einer Kindeswohlgefährdung sind:
Die konkrete Umsetzung der polizeilichen Aufgaben wird in den Polizei(aufgaben)gesetzen (PolG/PAG) der Länder geregelt. Obwohl es im Detail wenig gravierende Unterschiede gibt, ist zu berücksichtigen, dass im folgenden Beitrag das PAG Bayerns zitiert wird.
Die Aufgaben der Polizei bei einer Kindeswohlgefährdung sind im Einzelnen:
Gefahrenabwehr
Die Gefahrenabwehr beinhaltet die Verpflichtung der Polizei, allgemeine oder im Einzelfall bestehende Gefahren abzuwehren. Eine Gefahr ist dann konkret, wenn zu erwarten ist, dass sich ein Sachverhalt zu einem schädigenden Ereignis, beispielsweise für Leib und Leben, zuspitzen wird. Diese präventive Aufgabenstellung ist Grundlage des polizeilichen Opferschutzes.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass anders als bei der Strafverfolgung, die verpflichtend ist, das Tätigwerden im Rahmen der Gefahrenabwehr im pflichtgemäßen Ermessen der Polizeibehörden (Opportunitätsprinzip) steht. Dabei haben die Behörden ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.1
Akuter Handlungsbedarf
Sind die Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr unaufschiebbar, d.h. ist ein sofortiges Eingreifen durch die Polizei notwendig, um eine akute Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit des Kindes abzuwenden, wird die Polizei eigenständig tätig. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Polizei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Vernachlässigung eines Säuglings erlangt und die Einschaltung des ASD zur Gefahrenabwehr aus zeitlichen Gründen nicht zu verantworten wäre. In der Regel handelt es sich hier um Fälle, die außerhalb der Erreichbarkeitszeiten des ASD bekannt werden. Die Entscheidung über die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme liegt im Ermessen der Polizei.
Ohne akuten Handlungsbedarf
Erlangt die Polizei Kenntnis von Hinweisen über eine Kindeswohlgefährdung, die keine sofortige Intervention erfordert, leitet die Polizei diese Erkenntnisse an den ASD weiter, damit dieser im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags die Gefährdung überprüft und den daraus abzuleitenden Handlungsbedarf feststellt. Grundlage für die Weitergabe dieser Daten an den ASD ist das Polizei(aufgaben)gesetz (in Bayern Art. 40 Abs. 3 BayPAG). Nach Art. 40 BayPAG „kann die Polizei von sich aus an andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden oder öffentliche Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint.“ Fälle, in denen eine polizeiliche Zuständigkeit mangels Unaufschiebbarkeit der Maßnahme nicht besteht, können z.B. häusliche Gewalt mit Kindern als ZeugInnen oder Erkenntnisse über die delinquente Entwicklung eines/einer Minderjährigen sein.
Die Übermittlung von polizeilichen, personenbezogenen Daten bildet eine wichtige Informationsgrundlage zur Aufgabenerfüllung des ASD im Sinne des SGB VIII. Denn nur, wenn der ASD Kenntnis von Kindern und Jugendlichen in schwierigen Lebenssituationen erhält, kann er im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1–3 SGB VIII
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch den ASD an die Polizei ist bei Sozialdaten, die im Vertrauen auf die Verschwiegenheit einer bestimmten Fachkraft persönlich offenbart wurden, gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich: „Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe: (1) Personenbezogene Daten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut sind, dürfen nur offenbart werden 1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat (…)“ Alle anderen Sozialdaten dürfen dann an die Polizei weitergegeben werden, wenn dies der Erfüllung der eigenen Aufgaben dient und dadurch der Erfolg der Hilfe nicht gefährdet ist (§ 64 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X). Einzige ausdrücklich im SGB VIII genannte Konstellation ist insoweit die Pflicht zur Einschaltung der Polizei, wenn dies wegen Gefahr in Verzug zur Abwendung der Gefährdung erforderlich erscheint (§ 8 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII).
Dass im ASD Sozialdaten zum Zweck der Übermittlung an die Polizei erhoben werden und deshalb an diese weitergegeben werden dürfen (§ 64 Abs. 1 SGB VIII), erscheint vor dem Hintergrund der Aufgaben des SGB VIII ausgeschlossen.
Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es, die (zu entwickelnde) Vertrauensbeziehung zwischen den Betroffenen und der Beratungsperson, die die Grundlage sozialarbeiterischen Handelns bildet, zu schützen und so die Zusammenarbeit zwischen Eltern und ASD im Interesse der Kinder nicht zu gefährden und daher funktional zu schützen.
Personenbezogenen Daten – also auch Informationen über Hilfen und Maßnahmen, die nach einer polizeilichen Meldung durch den ASD eingeleitet wurden –, können von MitarbeiterInnen des ASD nicht weitergegeben werden. Dieses Ungleichgewicht im Rahmen der gegenseitigen Informationsweitergabe ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der Jugendhilfe.
Strafverfolgung (Legalitätsprinzip)
Wenn die Polizei Kenntnis einer Straftat erlangt, ist sie immer zur Strafverfolgung verpflichtet. Hier gibt es keinen Ermessensspielraum wie bei Ordnungswidrigkeiten oder bei der Gefahrenabwehr. Grundlage des sog. Legalitätsprinzips ist § 163 StPO: „(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr in Verzug auch, die Auskunft zu verlangen sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.“
Erlangt die Polizei also Kenntnis einer Kindeswohlgefährdung durch Misshandlung, Missbrauch oder Vernachlässigung oder erhält sie Hinweise auf einen solchen Straftatbestand, müssen der Vorfall von den BeamtInnen untersucht und strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Bei allen Anfragen, Rücksprachen oder Fallbesprechungen unter Anwesenheit der Polizei ist diese Tatsache zu bedenken.
Die Aufgaben der Polizei unterscheiden sich wesentlich von denen des ASD. Es gibt sowohl Bereiche, in denen sich die Aufgaben ergänzen (vgl. Frage 114), als auch Aufgaben, die konkurrierend zueinander stehen und so eine Kooperation ausschließen (vgl. Frage 113). Voraussetzung für eine konstruktive Zusammenarbeit ist, dass sowohl die Fachkräfte des ASD als auch die BeamtInnen der Polizei die Aufgaben, Ziele und Rahmenbedingungen des jeweils anderen kennen und respektieren. Nur unter diesen Bedingungen können Kooperationsbezüge entstehen, die im Interesse und zum Wohl der Kinder und Jugendlichen genutzt werden.
Anmerkung