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34. Worin besteht die Aufgabenstellung des ASD bei Kindeswohlgefährdungen aus familien- und jugendhilferechtlicher Sicht?

Wolfgang Raack

 

ASD-Legitimation

Die gemeinsame Legitimation für das Handeln des Familiengerichts sowie der Jugendhilfe findet sich in Artikel 6 des Grundgesetzes (GG), der das Elterngrundrecht in Fragen von Pflege und Erziehung ihrer Kinder sicherstellt; allerdings handelt es sich hier um ein am Kindeswohl orientiertes Grundrecht, zumal das Kind als Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Grundgesetzes einen eigenen Anspruch auf den Schutz des Staates hat. Mit dem Wächteramt weist Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG der staatlichen Gemeinschaft ein auf tatsächliches Handeln ausgerichtetes Normenprogramm zu, das insbesondere vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität bestimmt wird; das heißt, die staatlichen Maßnahmen in Ausübung des staatlichen Wächteramtes müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein, um unter Wahrung der grundgesetzlichen Subsidiarität des staatlichen Wächteramtes gegenüber der elterlichen Wahrnehmung der Pflege- und Erziehungsaufgabe den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten.

 

Hilfe vor Intervention

Einen möglichen Eingriff des Staates in das Elternrecht regelt Art. 6 Abs. 3 GG. Hier wird die Trennung als Maßnahme des staatlichen Wächteramtes aufgrund einer gesetzlichen Grundlage gemäß §§ 1666, 1666 a BGB bei Versagen der Sorgeberechtigten oder einer drohenden Verwahrlosung des Kindes erlaubt. Aus dieser verfassungsrechtlichen Grundlegung und ihrer einfachgesetzlichen Ausgestaltung im SGB VIII folgt ein Dilemma dahingehend, dass die Jugendhilfe einerseits aufgrund der Verpflichtung zur fortwährenden Hilfeorientierung nicht verfrüht und nicht mit zu hoher Intensität den Eingriff in elterliche Befugnisse gemäß § 8 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII anregen oder beantragen darf. Auf der anderen Seite ist es aber ihre Pflicht, der Gefährdung des Kindeswohls rechtzeitig und effektiv entgegenzuwirken.1 Das Gesetz verlangt einerseits Hilfeorientierung, wie sie sich aus §1 Abs. 3 Ziffern 1 und 2, §§16ff. und 27 ff. SGB VIII ergibt. Es beinhaltet jedoch in gewissem Umfang Eingriffsbefugnisse, die beispielsweise in § 8 Abs. 2, § 42 SGB VIII Niederschlag gefunden haben. Im Übrigen wird die Jugendhilfe, wie oben gezeigt, verpflichtet, gemäß § 8 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dann das Familiengericht anzurufen, wenn die Gefährdung eines Kindes nicht ohne Eingriff in das Sorgerecht abgewendet werden kann.

 

Spagat des ASD

Den MitarbeiterInnen des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes wird somit der Spagat abverlangt,2 einerseits Familien stützen und andererseits Kinder schützen zu sollen. § 8 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII macht aber klar, dass in den entscheidenden Momenten das Wohl des Kindes im Vordergrund steht; dass dann, wenn die MitarbeiterInnen des ASD zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des/der Jugendlichen das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich halten, sie das Gericht anzurufen haben. Die Ansicht, ob und wann sie das Familiengericht anrufen, sei allein ihre Sache,3 dürfte aus rechtssystematischen, aber auch rechtstatsächlichen Gründen so nicht mehr haltbar sein. Rechtssystematisch gesehen ist die Anrufung des Gerichts nicht das Ergebnis eines einsamen Entschlusses und führt auch nicht zur „Abgabe“ des Falles; vielmehr ist diese Anrufung ein deutlicher Schritt hinaus aus der sozialpädagogischen Handlungsebene. Durch diesen Schritt wird das Gericht am weiteren Geschehen als eine Institution mit Entscheidungsgewalt und Eingriffsmacht beteiligt. Die Anregung oder der Antrag der Jugendhilfe gemäß § 8 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII löst ein Verfahren aus, das von der Frage beherrscht ist, ob die dem Gericht durch den ASD vorgetragenen Probleme einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht notwendig machen.4

Das Jugendamt wirkt an dem gerichtlichen Verfahren gemäß § 50 Abs. 1 und 2 SGB VIII mit und besitzt ein eigenes Anhörungsrecht gemäß § 49 a FGG.

 

ASD-Standards bei Kindeswohlgefährdung

Rechtstatsächlich zeichnet sich ein deutlicher Trend zur Einschränkung der Ermessens- und Entscheidungsfreiheit der fallverantwortlichen SozialarbeiterInnen des ASD ab. So hat bereits 1998 die Konferenz der LeiterInnen der Großstadtjugendämter festgestellt, dass die Bedingungen für eine Anrufung des Gerichts erfüllt sind, wenn

Mittlerweile liegt ein breites Spektrum von Handlungskonzepten, Orientierungs- und Arbeitshilfen sowie Dienstanweisungen 6 vor, die das Ziel haben, einen Rahmen abzustecken, innerhalb dessen sich sozialarbeiterisches Handeln in Fällen der Kindeswohlgefährdung im Hinblick auf Hilfe und Intervention vollzieht. Seit dem 1. Oktober 2005 ist mit Einführung eines § 8 a SGB VIII zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zusätzlich ein gesetzlicher Rahmen zu den Verfahrensvorgaben abgesteckt.

Dass dieses Handeln, das immer wieder als Spagat bezeichnet wird, ebenso wie ärztliche, polizeiliche oder richterliche Maßnahmen fehlschlagen kann, liegt auf der Hand. Gleichwohl kommt den jeweiligen beruflichen „Regeln der Kunst“ gerade im Falle des Scheiterns erhebliche Bedeutung zu, da Berufsethik, Rechtsordnung und Öffentlichkeit bei den diesen Berufen zugewiesenen lebensgestaltenden Eingriffen eine besondere Rechtfertigung verlangen.

Es ist daher konsequent und angemessen, dass der Deutsche Städtetag als Reaktion auf verschiedene Gerichtsurteile, die das Handeln von SozialarbeiterInnen als rechtswidrig und schuldhaft verurteilt haben, den Trägern der Jugendhilfe eine „Empfehlung zur Festlegung fachlicher Verfahrenstandards in den Jugendämtern bei akut schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls“ an die Hand gegeben hat,7 wobei der Zusatz „strafrechtliche Relevanz sozialarbeiterischen Handelns“ den Anlass dieser Empfehlung hervorhebt, ohne sie hierauf zu beschränken.

Bei „akut schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls“ dürfte diesen Empfehlungen des Deutschen Städtetages die Bedeutung von Mindeststandards zukommen, was an dieser Stelle durch die Beschreibung als unabdingbar notwendige Verfahrensschritte zum Ausdruck kommt. Zusammen mit örtlichen Handlungskonzepten, Arbeitshilfen und Kooperationsmodellen können diese zu den anerkannten „Regeln der Kunst“ werden, nach denen sich sozialarbeiterisches Handeln vollzieht und bewerten lässt. Keinesfalls sollen hierdurch jedoch die übrigen im Studium und Beruf erworbenen sozialarbeiterischen Fähigkeiten oder gar Kreativität und Intuition in ihrer Bedeutung für eine erfolgreiche Problemlösung herabgesetzt werden; sonst könnte es zu einem Rückzug auf die Standards kommen – mit dem Ergebnis, das sich zynisch und übertrieben mit dem Slogan „Intervention gelungen – Klient tot“ beschreiben lassen würde.

 

Qualitätsförderung

Kommt es schließlich zum Verfahren vor dem Familiengericht, so haben die MitarbeiterInnen der Jugendämter zunächst die Aufgabe, die Kinder und Jugendlichen auf ihre Rechte im Familiengerichtsverfahren hinzuweisen (§ 8 Abs. 1 SGB VIII); insbesondere darauf,

Hier kommt den Jugendämtern eine besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechte der Kinder und Jugendlichen im Verfahren zu.

Gegenüber dem Familiengericht bringen die Jugendämter ihre sozialpädagogische Fachlichkeit ein, indem sie über angebotene und erbrachte Leistungen unterrichten, erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes bzw. des/der Jugendlichen einbringen und weitere Hilfsmöglichkeiten vorschlagen. Sie tragen damit dazu bei, dass das Familiengericht Entscheidungen trifft, die den Lebenslagen, Problemen und Interessen der Betroffenen entsprechen.

 

 

Anmerkungen

1 Heilmann 2000, S. 41 ff.

2 Münder 2000, S. 81 ff.

3 V. Hermanni 2003, S. 567.

4 Münder / Schone 1997, S. 9.

5 Deutscher Städtetag 1998.

6 Vgl. das hervorragende Gesamtkonzept der Stadt Leipzig, v. Hermanni 2003, S. 567.

7 Abgedruckt in Das Jugendamt 2003, S. 226 ff.