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23. Wie ist die Zugehörigkeit von Eltern / Sorgeberechtigten zu sog. „Sekten“ und „Psychogruppen“ in Bezug auf Kindeswohlgefährdung einzuschätzen?
Die derzeit zentrale familienrechtliche Fragestellung – mit Blick auf den in Deutschland zunehmenden religiös-weltanschaulichen Pluralismus – lautet, ob bzw. inwieweit die Einflüsse einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppe auf die elterliche Erziehung dem Kindeswohl schaden oder dieses gefährden. Schon seit rund 30 Jahren wird in der Öffentlichkeit in unterschiedlicher Intensität und Sachlichkeit eine intensive Diskussion über die Frage geführt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedschaft in einer sog. „Sekte“ oder „Psychogruppe“ gefährlich ist. Die vom Deutschen Bundestag im Jahr 1996 errichtete Enquete-Kommission „So genannte Sekten und Psychogruppen“ kam zu dem Ergebnis, dass von sog. „Sekten“ und „Psychogruppen“ nicht generell Gefahren ausgehen, allerdings in Teilbereichen sehr wohl beachtliche Konflikte und Probleme unterschiedlichster Natur auftreten können. Gleichzeitig machte die Enquete-Kommission aber erhebliche Forschungsdefizite aus. Nach Schätzungen von ExpertInnen befinden sich rund 100 000 bis 200 000 Kinder und Jugendliche in sog. „Sekten“ und „Psychogruppen“, wenngleich verlässliche Zahlen fehlen.1
Wie erhalten junge Menschen Kontakt mit sog. „Sekten“ und „Psychogruppen“?
Gerade Kinder nehmen meist nicht eigenständig Kontakt zu derartigen Gruppen auf, sondern werden als „zweite“ oder „dritte Generation“ über ihre Eltern mit dem Wertesystem der einzelnen Gruppierungen konfrontiert, die dort Mitglied o.Ä. sind. Zahlreiche dieser Gruppierungen stellen konkrete Erziehungsvorgaben auf, die von den Eltern allerdings – wie auch außerhalb sog. „Sekten“ und „Psychogruppen“ – in der konkreten Erziehung sehr unterschiedlich umgesetzt werden. Manche Eltern lassen sich von den Erziehungsund Lebensvorgaben nur wenig leiten, andere befolgen sie bis ins Detail oder fehlinterpretieren sie sogar (z.B. durch übersteigerte Züchtigung der Kinder infolge „falscher“ Auslegung der jeweiligen religiös-weltanschaulichen Schriften). „Faktisch ist von einer großen Streubreite des Umgangs mit Kindern und der Qualität der Eltern-Kind-Beziehungen auch in diesen neuen religiösen Milieus und Gruppen auszugehen.“ 2
Wie ist die Mitgliedschaft in einer sog. „Sekte“ oder „Psychogruppe“ aus rechtlicher Perspektive für psychosoziale Beratungsstellen zu bewerten?
Die Beratungspraxis hat zunächst die grundgesetzlich verankerte religiösweltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates zu beachten, die auch für städtische bzw. mit öffentlichen Mitteln geförderte Beratungsstellen, wie den Sozialen Dienst, gilt. Diese verbietet insbesondere, religiöse bzw. weltanschauliche Lehren als „richtig“ oder „falsch“ zu bewerten.
In aller Regel können sich die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder auf die grundgesetzlich geschützte Erziehungsgewalt (sog. „Elternprivileg“, Art. 6 GG) und auf die Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) berufen. In der Kinderund Jugendhilfe und bei Sorgerechtsprozessen vor Gericht wird allerdings „oft einseitig die Religionsfreiheit des sorgeberechtigten Anhängers einer konfliktträchtigen Gruppe betont und die vom anderen Elternteil vorgebrachten Gefahren für das Wohl des Kindes zu wenig gewichtet“.3
Eltern und Kinder schulden einander Beistand und Rücksicht (§ 1618 a BGB). Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 BGB). Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an (§ 1626 Abs. 2 BGB). Dieses „gesetzliche Leitbild“ verbietet einen nur auf Gehorsam angelegten und auf Unterwerfung unter den elterlichen Willen abzielenden autoritären Erziehungsstil, der insbesondere in christlich-fundamentalistisch geprägten Gruppierungen angetroffen werden kann. Berichtet wird hier in Teilbereichen von elterlichen Züchtigungsmaßnahmen sowie Selbstüberwachungs- und Kontrollpraktiken, die mit starken Schuldgefühlen und Selbstbestrafungen korrespondieren. Bei Heranwachsenden können u.a. erhebliche Ängste (z.B. durch drastische dämonische Bilder) und Verfolgungsgefühle entstehen, die (aber nur) dann eine besondere Dramatik erfahren, wenn die Eltern-Kind-Beziehung stark ambivalent ausgestaltet ist.4 Einen Gegenpol zu den christlich-fundamentalistischen Gruppierungen bilden in dieser Hinsicht hinduistische und meditative Strömungen, bei denen eher verstärkt Laissez-faire-Haltungen anzutreffen sind (wobei allerdings kaum ein einheitliches Bild ausgemacht werden kann).5 Dies kann zu erheblicher Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen durch ihre Eltern führen.
Vereinzelt wird auch von kindlichen Zwangsmeditationen unter erheblicher Einschränkung der Bewegungsfreiheit berichtet. Zu der elterlichen Erziehung gehört auch die religiöse bzw. weltanschauliche Erziehung, die im Übrigen durch das Gesetz über die religiöse Kindererziehung geregelt ist (vgl. Raack / Raack / Doffing 2003). Gerade in diesem Bereich haben die Eltern ihrer Pflicht zur Förderung der wachsenden Selbstständigkeit des Kindes zu genügen. Aber allein die „Sektenzugehörigkeit“ eines Elternteils schließt nach gefestigter Rechtsprechung nicht schon generell dessen Erziehungseignung aus.6 Dies beinhaltet andererseits kein Tabu für jegliche staatliche Bewertung religiös bzw. weltanschaulich geprägter Erziehungsstile.7 Vielmehr sind die in diesem Zusammenhang regelmäßig ins Feld geführte Glaubensfreiheit und die elterliche Erziehungsgewalt (Art. 4 und 6 GG) mit anderen Werten von Verfassungsrang in Ausgleich zu bringen.
Ein überzogen autoritärer Erziehungsstil kann mit Blick auf die Rechte des Kindes insbesondere der grundgesetzlich geschützten Glaubensfreiheit des Kindes entgegenstehen, aber auch dessen Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit oder die körperliche Unversehrtheit des Kindes verletzen. Außerdem haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Im Kontext sog. „Sekten“ und „Psychogruppen“ können vor allem folgende Verhaltensweisen dem Kindeswohl schaden und es möglicherweise gefährden:
Bei dem letztgenannten Außenseiterrolle-Kriterium ist aber äußerste Vorsicht geboten. Unproblematisch ist es in eindeutigen Fällen gegeben, wenn etwa die schulische Ausbildung Schaden nimmt oder dem Kind jede in Deutschland anerkannte berufliche Ausbildung vorenthalten wird; denn dann ist eine Sozialisation des Heranwachsenden als eigenverantwortliches, selbstständiges Mitglied der Gesellschaft nahezu ausgeschlossen. Weiterhin kann ein Kind in eine Außenseiterrolle gedrängt werden, wenn ihm die Teilnahme an Klassensprecherwahlen10 und ähnlichen Veranstaltungen verboten und damit die Eingewöhnung staatsbürgerlicher Handlungen erschwert wird.11 Einen Schritt weiter geht die Ansicht, das „Außenseiter“-Kriterium sei schon dann erfüllt, wenn eine Hochschulausbildung versperrt wird. Dies geht aber zu weit. Denn konsequenterweise und gleichzeitig unsinnigerweise müsste man dann Gesellschaftsgruppen, deren Kinder ebenfalls einen niedrigen Anteil am Akademikernachwuchs stellen – z.B. ausländische MitbürgerInnen oder „Arbeiterfamilien“ –, ein ähnliches (nicht bestehendes) „Fehlverhalten“ vorhalten, zumal das Hochschulstudium längst nicht mehr finanzielle Sorgenlosigkeit garantiert.
Bei dem „Außenseiter“-Kriterium ist jedoch auch deshalb besondere Vorsicht geboten, weil durch dessen vorschnelle Bejahung die Glaubensfreiheit verletzt würde, indem Minderheiten ausgegrenzt werden. Gerade Letzteres zu verhindern, ist aber schon seit Jahrhunderten ein zentraler Schutzauftrag der Glaubensfreiheit, seien die Lehren der Minderheit nach Ansicht ihrer KritikerInnen auch noch so „skurril“ oder „weltfremd“. Glaubensfreiheit bedeutet insoweit, die eigene Lehre als die allein richtige und selig machende anzusehen und damit sich selbst gegenüber der großen andersgläubigen Masse auszugrenzen sowie die eigenen Mitglieder an sich zu „fesseln“. Im Übrigen baut naturgemäß jede (auch allgemein „anerkannte“) Glaubensgemeinschaft, die mit den Begriffen gut/böse, Sünde, Teufel etc. arbeitet, eine gewisse seelisch-emotionale Bindung zur Gruppe auf und kann damit einen Austritt erschweren. Wenn Kinder aus Angst vor der Aufdeckung eines drohenden Stigmas faktisch gezwungen sind, in der Öffentlichkeit (insbesondere in der Schule) ihren Glauben zu verheimlichen,12 so muss dies nicht in erster Linie an zweifelhaften Methoden einer Minderheit liegen, sondern kann vielmehr oder jedenfalls auch durch eine intolerante Umwelt hervorgerufen werden.
Weiterführende Literatur und Beratungsstellen:
http://www.ajs.nrw.de/idz/
- Informations- und Dokumentationszentrum Sekten und Psychokulte
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2004). Prävention im Bereich „So genannte Sekten und Psychogruppen“. http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Internetredaktion/Pdf-Anlagen/sekten-abschlussbericht.pdf
Raack, Martin; Raack Wolfgang & Doffing,
Senatsverwaltung
für Bildung, Jugend und Sport (2002). "Alles
Sekte - oder was?" Konfliktträchtige Anbieter auf dem Lebenshilfemarkt
religiöser, weltanschaulicher, psychologischer, therapeutischer und sonstiger
lebenshelfender Prägung - Risiken und Nebenwirkungen. Berlin
Ministeriums
für Frauen, Jugend, Familien und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hg.) (1998). "Familienrechtliche
Konflikte mit „Sekten und Psychokulten“. Eine Handreichung" des
Ministeriums für Frauen, Jugend, Familien und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen.
Essen: Drei-W-Verlag.
Anmerkungen
3 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport 2002, S. 99.
4 Deutscher Bundestag 1998 a, S. 167 f.
6 Gefestigte Rechtsprechung, vgl. etwa BayObLG NJW 1976, S. 2017; OLG Hamburg FamRZ 1985, S. 1284; OLG Stuttgart FamRZ 1995, S. 1290; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, S. 1511; OLG Saarbrücken FamRZ 1996, S. 561; OLG Hamburg FamRZ 1996, S. 684; eingeschränkt OLG Frankfurt a. M. FamRZ 1994, S. 920; vgl. auch OLG Oldenburg NJW 1997, S. 2962.
8 Deutscher Bundestag 1998 a, S. 184 ff.
10 OLG Frankfurt a. M. FamRZ 1994, S. 920 (921); OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.11.1995 –