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22. Wie sind religiös geprägte Erziehungs- und Sozialisationspraktiken in Hinblick auf Kindeswohlgefährdungen einzuschätzen?
Der Lebenswirklichkeit und Entwicklung und damit auch dem Wohl von Kindern kommt im übergeordneten Zusammenhang der allgemein kulturellen Verhältnisse dem religiös bzw. weltanschaulich bestimmten Empfinden, Denken und Handeln der Umwelt in mehrfacher Hinsicht eine wichtige – wenn auch oft widersprüchliche – Bedeutung zu: So sind religiöse Erziehungs- und Sozialisationspraktiken einerseits auf die ganze Persönlichkeit des Kindes gerichtet und können etwa durch Einübung und Beachtung religiöser Vorschriften (z.B. Bekleidungs-, Speise- und Verhaltensregeln) auf die gesamte körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes Einfluss nehmen. Zugleich kommt es im Zusammenhang mit der weithin multikulturell und multireligiös differenzierten gesellschaftlichen Wirklichkeit in der Praxis zu einer großen Vielfalt unterschiedlicher Erziehungsstile, -ziele und -maßstäbe. Sowohl im Verhältnis religiös begründeter Erziehungsmuster zueinander als auch zu gesamtgesellschaftlichen Anforderungen kann es entsprechend zu Auseinandersetzungen und Konflikten kommen, die eine Kindeswohlgefährdung anzeigen oder begründen.
Obwohl der Schutz des Lebens und gerade auch der Kinder ein zentrales Anliegen der allermeisten Religionen und Weltanschauungen darstellt, sind Kinder insbesondere im Zusammenhang destruktiver Kulte, fundamentalistischer Engführungen und pseudoreligiöser Missdeutungen im Einzelfall manchmal „religiös“ begründeten Erziehungs- und Sozialisationsbedingungen ausgesetzt, durch die ihnen körperliche oder seelische Gewalt zugefügt und sie in ihrer Entwicklung zu eigenständigen und verantwortungsbereiten sowie beziehungs- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten (§1 Abs.1 und §9 Nr.2 SGB VIII) wesentlich beeinträchtigt werden. Dies kann im Zusammenhang mit religiös und/oder weltanschaulich geprägten Erziehungs- und Sozialisationspraktiken zu einer Kindeswohlgefährdung führen, wenn Kinder z.B.
Staatliches Handeln
Grundsätzlich kommt dem Staat nach dem übergeordneten Maßstab des prinzipiell zu schützenden Kindeswohls (§1666 BGB, §8a SGB VIII) ein am Gesamtwohl des Kindes orientiertes Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) zu. Gleichzeitig hat staatliches Handeln, das sich auf religiöse Aspekte der Kindererziehung bezieht, allgemein die grundgesetzlichen Bestimmungen der religiösen Neutralität, des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Diskriminierungsverbotes einzuhalten (Art. 3 Abs. 3; Art. 33 Abs. 3 GG) und insbesondere das vorrangige Elternrecht zu einer von der individuellen religiösen Identität bestimmten Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 4 GG). Der durch das Grundgesetz vorgegebenen Orientierung staatlichen Handelns an Elternrecht und Kindeswohl entsprechen sowohl die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 3 und Art. 14) als auch die verschiedenen einfachgesetzlichen Regelungen zu den Bereichen Familie, Kinder- und Jugendhilfe, Jugendschutz, Schulwesen und Mitgliedschaft sowie grundlegend das fortgeltende Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG),2 dessen Vorschriften von der Bekenntnisbestimmung über Konfliktentscheide und Regelungen zur Pflegschaft bis zur stufenweisen Religionsmündigkeit des Kindes reichen.
Der Schutz des Kindeswohls ist dem Staat grundsätzlich gegenüber allen Erziehungsträgern (Eltern, öffentliche und freie Träger, Religionsgemeinschaften) der beteiligten Institutionen (Familie, Schule, Tages- und Freizeiteinrichtungen, Heime, Medien etc.) aufgegeben und kann insofern deren Handeln auch im grundrechtlich besonders geschützten Bereich der freien Religionsausübung betreffen und ggf. sanktionieren. Im Rahmen der Kinderund Jugendhilfe gilt dabei gegenüber Kindern und ihren Familien vorrangig der Grundsatz „Hilfe vor Intervention“.
Hilfe zur Integration
Möglichst schon im Vorfeld einer sich abzeichnenden Kindeswohlgefährdung durch religiös begründete oder die religiöse Identität des Kindes betreffende Erziehungs- und Sozialisationsbedingungen hat staatliches Handeln die Erziehenden darin zu unterstützen, die entsprechenden individuell religiösen und gesamtgesellschaftlichen Ansprüche zu einem Ausgleich zu bringen.
Situationsabhängig kann solcher Hilfe zur Integration dabei eine vermittelnde, aufklärende und auch Grenzen aufzeigende Funktion zukommen. Beispielhaft sei hier auf Konflikte hingewiesen, wie sie sich etwa durch Teilnahme muslimischer Mädchen am koedukativen Sport- und Biologieunterricht, an Klassenfahrten oder zum Thema „Tragen des Kopftuches“ ergeben können. Im Streit um daraus resultierende Schulpflichtverletzungen haben es die dazu mehrfach angerufenen Gerichte ganz überwiegend vermieden, hier einseitig den Eltern eine Kindeswohlgefährdung anzulasten, sondern vielmehr auch die Schulen zu praktischen Kompromissen – etwa im Rahmen der Unterrichtsgestaltung und -organisation – verpflichtet.3
Das weitgehend übereinstimmende Eintreten muslimischer Vertreter für ein auch religiös begründetes Kindeswohlinteresse an der Ermöglichung des Schulbesuches verweist auf die möglichen Chancen, die sich angesichts sonst kaum miteinander vereinbarer traditioneller und westlicher Erziehungsvorstellungen durch die bewusste Einbeziehung religiöser Gesichtspunkte ergeben können.
Gerade zur Abwehr von gegen Kinder gerichteten Gewaltakten, bei denen sich die Täter etwa zur Rechtfertigung sexueller Übergriffe, exorzistischer Misshandlung oder exzessiver Prügelstrafe häufig eines „pseudoreligiösen Deckmäntelchens“ bedienen, kann es entsprechend hilfreich sein, in Absprache mit den Eltern die Vermittlung religiöser Autoritäten in Anspruch zu nehmen, denen zumeist selbst dringend an entsprechenden Klarstellungen und Abgrenzungen gelegen ist.
Der institutionalisierten Einbeziehung konfessioneller Träger der Kinderund Jugendhilfe entspricht im Umgang mit Angehörigen (noch) nicht eingebundener Religionsgemeinschaften sowohl eine allgemeine Orientierung an deren Grundzügen und Erziehungsprinzipien4 als auch die einverständliche Beteiligung entsprechender Vertrauenspersonen5 – vor allem aber die Bereitschaft zur offenen Wahrnehmung der religiösen Identität des Kindes und seiner Familie.
Intervention
Selbstverständlich gilt auch im Hinblick auf Erziehungs- und Sozialisationsbedingungen mit einem religiösen bzw. weltanschaulichen Hintergrund der allgemeine Grundsatz, dass das Jugendamt bei konkret anhaltender oder abzusehender Kindeswohlgefährdung und nach vergeblicher Ausschöpfung aller unterstützenden und beratenden Hilfen und Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe unverzüglich die Entscheidung des Familiengerichtes herbeizuführen hat (§8a Abs.3 Satz 1 SGB VIII), die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bis hin zum Entzug des Sorgerechts und zur Trennung des Kindes von der Familie reichen kann.
So erkennt etwa das OLG Dresden in der sog. „Mädchenbeschneidung“ eine derart schwerwiegende Menschenrechtsverletzung, die ausdrücklich auch durch die Berufung auf kulturelle oder religiöse Traditionen nicht zu rechtfertigen sei. Zur Abwehr dieser konkret während eines geplanten Heimaturlaubes zu erwartenden Kindeswohlgefährdung war im vorliegenden Fall der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter zu entziehen, nachdem ein entsprechendes Verhalten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte.
Im Sonderfall Sorgerechtsstreit ist zu beachten, dass etwa muslimische Väter mit Migrationshintergrund ihren Sorgerechtsanspruch häufig nicht nur selbst religiös begründet sehen, sondern zur Durchsetzung dieses Anspruchs ihr Kind ins Ausland verbringen, um dort in den Genuss einer entsprechenden Duldung oder auch Sorgerechtsentscheidung zu kommen. Ist ein solches Vorgehen zu erwarten, sollte eine einstweilige Anordnung beim Familiengericht beantragt werden, um dem jeweiligen Elternteil zu untersagen, das Kind aus Deutschland mitzunehmen; durch das Gericht ist der Bundesgrenzschutz zu veranlassen, Schutzmaßnahmen gegen die Ausreise des Kindes zu ergreifen.6
Zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung ist im Pflegschafts- und Adoptionsverfahren auch die religiöse Prägung des Kindes zu beachten. Soll ein Kind in Familienpflege gegeben werden, ist eine Übereinstimmung des religiösen Bekenntnisses anzustreben. Keinesfalls dürfen Vormund oder Pfleger die religiöse Bestimmung des Kindes gegen den Willen der Eltern ändern (§ 3 Abs. 2 RKEG). Auch bei einer Adoption sollte auf eine kontinuierliche religiöse Erziehung geachtet werden. Dazu können etwa konfessionelle Adoptionsvermittlungsstellen beteiligt werden. Mit der Adoption endet das Bestimmungsrecht der Eltern jedoch auch in religiöser Hinsicht.
Im Hinblick auf das Kindeswohl kommt religiös geprägten Erziehungsund Sozialisationspraktiken eine grundlegende Bedeutung zu. Ihre freie Gestaltung durch die Eltern ist durch das Elternrecht sowie die Religions- und Weltanschauungsfreiheit garantiert. Entsprechend haben deutsche Gerichte in der Vergangenheit, etwa im Zusammenhang mit Eltern-Kind-Konflikten in Familien mit Migrationshintergrund, häufig dem elterlichen Anspruch auf die Durchsetzung ihrer an der Lebenssituation im Herkunftsland orientierten traditionellen Moralvorstellungen im Bereich der Kindererziehung auch dann entsprochen, wenn dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen der Kinder führte. Heute hat sich demgegenüber weithin eine Rechtsauffassung durchgesetzt, die allgemein das Recht zu einer religiös begründeten Kindererziehung begrenzt sieht durch den Schutz des Kindeswohls und die im Zweifelsfall der Abwehr einer Kindeswohlgefährdung den unbedingten Vorrang einräumt.
Weiterführende Literatur:
Eine praxisorientierte
Orientierung einschließlich weiterführender Literaturhinweise und Adressenübersicht
ermöglicht:
Raack, W.; Raack, M. & Doffing, R. (2003). Recht
der religiösen Kindererziehung. Unser Kind und seine Religion. München: dtv.
Eine umfangreiche Darstellung
bietet:
Weiß, D. ( 1995). Das Recht der religiösen und weltanschaulichen
Kindererziehung - staatliche und kirchliche Regelungen. Linz.
Zur Rechtsprechung neben den
einschlägigen Kommentaren auch die entsprechenden Artikel in:
Listl, J. et al. (Hg.)(1995). Handbuch des Staatskirchenrechts der
Bundesrepublik Deutschland. 2. Aufl. Berlin
Zur religiösen Erziehung die
betreffenden Artikel in:
Böcker, W. et al. (Hg.) (1987.).
Handbuch Religiöser Erziehung. Düsseldorf.
Mette, N. et al. (Hg.) (2001). Lexikon der Religionspädagogik. Neukirchen.
Anmerkungen
3 Zu Kopftuch und Sport vgl. BVerwGE 94, 82; vgl. Raack et al. 2003.
4 Für einen orientierenden Überblick vgl. Raack et al. 2003, S. 25 ff.
5 Für eine Adressenübersicht vgl. Raack et al. 2003, Anhang IV.