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2. Kindeswohlgefährdung als Rechtsbegriff
Der Begriff der Kindeswohlgefährdung entstammt dem Kindschaftsrecht des BGB. Er findet sich dort in verschiedenen Regelungen.1 Im Zentrum der rechtlichen Verortung der „sozialen Konstruktion Kindeswohlgefährdung“ 2 steht § 1666 Abs. 1 BGB. Ungeachtet des sozialwissenschaftlichen Erkenntniszuwachses und der mit den gesellschaftlichen Werten gewandelten Rechtsauslegung folgt die Terminologie hier in verblüffender Konstanz einer Tradition aus der Zeit des In-Kraft-Tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 1900. Als Gefährdungsursachen war seinerzeit maßgeblich, ob „der Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes missbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht.“ Heute nennt die Vorschrift
Diese Auflistung der Gefährdungsursachen entspricht nicht der sozialwissenschaftlich gebräuchlichen Einteilung in die Trias Misshandlung, Vernachlässigung, sexueller Missbrauch. Im Ergebnis lässt sich jedoch konstatieren: Wenn ein oder mehrere der vier genannten Tatbestandsmerkmale zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (BGB) bzw. Hilfen zur Gewährleistung des Kindeswohls anzunehmen (SGB VIII), so hat das Familiengericht zur Abwendung der Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 Abs. 1 BGB). Gemeint sind verschiedene Arten des Eingriffs in Elternrechte, die von Auflagen über die Ersetzung elterlicher Erklärungen bis zum (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge reichen. Bei den gerichtlichen Maßnahmen geht es vor allem darum, dass den Kindern oder Jugendlichen – ggf. mit Unterstützung eines Vormunds/einer Vormundin oder eines Ergänzungspflegers/einer Ergänzungspflegerin – der Zugang zu den erforderlichen Hilfen eröffnet wird.
Auch für die Fachkräfte im ASD ist der Rechtsbegriff „Kindeswohlgefährdung“ in ihrer Arbeit mit einem Teil der Familien Grundlage des Helfens und für Entscheidungen, die hierbei zu treffen sind. Er findet im Kinder- und Jugendhilferecht eine altersmäßige Differenzierung als „Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen“ und ist maßgebliches Entscheidungskriterium für die Aktivierung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung (§ 8 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), die Inobhutnahme (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) oder die Zurücknahme oder den Widerruf einer Pflegeerlaubnis (§ 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII).7 Halten es die Fachkräfte zur Abwendung der Gefährdung für erforderlich, so haben sie das Familiengericht anzurufen (§ 8 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
Das Recht setzt mit dem Begriff der Kindeswohlgefährdung also einen Rahmen. Doch gibt es auch Antworten auf die Frage, was das Kindeswohl ist und wann es als gefährdet betrachtet werden muss?
Kindeswohl und Verfassungsrecht
Grundrechte als Orientierung für die Definition des Kindeswohls
Schlägt man das Grundgesetz auf, so sucht man den Begriff „Kindeswohl“ vergebens. Auch spezifische Grundrechte, die nur Kindern oder Jugendlichen als Berechtigten zustehen, enthält des Grundgesetz nicht. Gleichwohl eröffnet der Blick in die Verfassung die zentralen normativen Bezugspunkte für eine Konkretisierung des Begriffs „Kindeswohl“: die Grundrechte des Kindes oder des/der Jugendlichen.
Das Kind oder der/die Jugendliche ist in unserer Verfassungsordnung Grundrechtsträger. Es bzw. er/sie ist eine Person
Das Alter eines Menschen ist im Rahmen des persönlichen Schutzbereichs dieser Grundrechte irrelevant. Die an die Einsichtsfähigkeit des jungen Menschen und damit auch an sein Alter geknüpfte „Grundrechtsmündigkeit“ bezieht sich lediglich auf das Recht, seine Grundrechte eigenständig geltend zu machen (Grundrechtsausübung), nicht jedoch darauf, ob ihm die Grundrechte überhaupt zustehen (Grundrechtsträgerschaft).
Grundrechte formulieren zunächst Rechtspositionen des/der einzelnen Bürgers/Bürgerin gegenüber dem Staat. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch, wenn der/die GrundrechtsträgerIn ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r) ist. Die Grundrechte des Kindes oder des/der Jugendlichen sind jedoch nicht nur für das Verhältnis des Kindes bzw. des/der Jugendlichen zum Staat von Bedeutung, sondern auch gegenüber den Eltern. Die Grundrechte des Kindes oder des/der Jugendlichen stellen die zentralen Bezugspunkte für eine Definition des Kindeswohls dar.
Eltern als natürliche Sachwalter des Kindeswohls
Das Kind ist von Natur aus auf Fürsorge und Erziehung angewiesen.9 Wird ihm diese vorenthalten, leidet es u.U. Schaden und/oder kann seine Persönlichkeit nicht frei entwickeln. Das aus den Grundrechten abzuleitende Kindeswohl umfasst daher nicht nur den Ist-Zustand des Kindes oder des/der Jugendlichen, sondern auch den Prozess der Entwicklung zu einer selbstbestimmten Persönlichkeit. Das Kindeswohl hat demnach gleichermaßen Gegenwarts- wie Zukunftsbezug und beinhaltet zwei Aspekte: Förderung und Schutz. Kinder und Jugendliche bedürfen der positiven Förderung, um sich zu eigenverantwortlichen, mündigen Persönlichkeiten zu entwickeln. Außerdem müssen sie vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden.10
Das Grundgesetz weist die primäre Verantwortung für die Erziehung und den Schutz des Kindes vor Gefahren für sein Wohl den Eltern zu (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Verfassung betrachtet also die Eltern als die „natürlichen Sachwalter“ des Kindeswohls.11 Dieser Annahme liegt die Erwartung zugrunde, dass das Ziel der Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. auch § 1 Abs. 1 SGB VIII) am besten in der elterlichen Geborgenheit, im Rahmen der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung erreicht werden kann.12
Das Elternrecht in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist ein Grundrecht und richtet sich also – wie alle Grundrechte – an die hoheitlich handelnde Staatsgewalt. Im Unterschied zu anderen Grundrechten besteht es aber nicht allein im Interesse des Grundrechtsinhabers, sondern ist ein fremdnütziges Recht im Interesse des Kindes.13 Das Bundesverfassungsgericht hält aus diesem Grund die Bezeichnung „Elternverantwortung“ für treffender.14
Das Elternrecht besteht um das Wohl des Kindes willen. Die Grundrechte des Kindes bzw. des/der Jugendlichen und damit das daraus abzuleitende Kindeswohl geben Orientierungen für den von den Eltern auszufüllenden Inhalt des Elternrechts bzw. der Elternverantwortung vor und markieren dessen Grenze (Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG). Allerdings überlässt das Grundgesetz den Eltern in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Entscheidung über die Art und Weise, wie sie diese Verantwortung wahrnehmen wollen.
Kindeswohlgefährdung als Grenze des Elternrechts
Das Erziehungsprimat der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG endet dort, wo das Kindeswohl gefährdet wird. Eindeutig ist die Grenze des Elternrechts überschritten, wenn Eltern die Grundrechte ihres Kindes missachten, deren Schutzgehalt einer elterlichen Interpretation entzogen ist. Zu solchen grundlegenden Rechten des Kindes gehören Menschenwürde, Leben, körperliche Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit. Rechte des Kindes hingegen, die seine persönliche Entfaltungsfreiheit betreffen, haben keinen von vornherein feststehenden „objektiven“ Gehalt. Sie unterliegen zunächst der Festlegung durch die Eltern, solange das Kind noch keine eigenen Positionen entwickeln kann. Mit fortschreitendem Alter des Kindes und Erstarken seiner Selbstbestimmungsfähigkeit tritt das Interpretationsprimat der Eltern immer stärker zurück. Das Kind ist in zunehmendem Maße an den es betreffenden Entscheidungen zu beteiligen, seine Wünsche und Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen und ihm sind Bereiche selbstverantwortlichen Handelns zu eröffnen (vgl. § 1626 Abs. 2 BGB). Mit Erreichen der vollen Mündigkeit erlischt das elterliche Erziehungsrecht. Tragen die Eltern der wachsenden bzw. vollen Mündigkeit ihres Kindes nicht ausreichend Rechnung, missachten sie sein Persönlichkeitsrecht und überschreiten auch damit die Grenzen ihres Elternrechts.15
Nehmen die Eltern ihre Elternverantwortung nicht wahr bzw. überschreiten sie die Grenzen ihres Elternrechts, ist der Staat nicht nur zur Intervention befugt, sondern dazu verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG).16 Allerdings muss er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, weil kinderschützende Maßnahmen, die der Staat gegen den Willen der Eltern ergreift, Eingriffe in das Elternrecht darstellen. Elterliches Verhalten, das die ihm durch das Kindeswohl gesetzten Grenzen überschreitet, ist zwar nicht durch das Elternrecht geschützt. Gleichwohl greift der Staat mit Interventionen, die gegen den Willen der Eltern erfolgen, in das Elternrecht ein, weil derartige Maßnahmen in die Zukunft gerichtet sind und die Vermeidung weiterer Kindeswohlgefährdungen intendieren.17
Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass die gewählte Maßnahme zum Schutz des Kindes geeignet, erforderlich und im Verhältnis zum Elternrecht angemessen sein muss. Staatliche Maßnahmen müssen die Situation des Kindes zum einen objektiv verbessern und zum anderen im Hinblick auf die Eingriffsintensität in die Familie das „mildeste Mittel“ darstellen. Der Staat ist demnach vorrangig verpflichtet, die Eltern in ihre Elternverantwortung zu aktivieren und sie zu unterstützen, um ein verantwortungsgerechtes Verhalten zu erreichen bzw. wiederherzustellen. Wird das Angebot freiwilliger Hilfemaßnahmen jedoch nicht angenommen oder erscheint es nicht ausreichend, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, kann der Staat den Eltern die Erziehungs- und Fürsorgerechte18 vorübergehend oder dauernd entziehen. In diesen Fällen muss er zugleich positiv die Lebensbedingungen für ein gesundes Aufwachsen des Kindes schaffen.19
Für die besonders gravierende Maßnahme der Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Eltern enthält Art. 6 Abs. 3 GG zusätzliche Vorgaben. Danach ist eine Herausnahme des Kindes aus seiner Familie nur zulässig, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolgt und entweder ein Versagen der Erziehungsberechtigten vorliegt oder eine Verwahrlosung des Kindes aus anderen Gründen droht. Voraussetzung für eine Trennung des Kindes von seiner Familie ist also eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls. Eine solche Gefährdung ist z.B. dann gegeben, wenn die körperliche, seelische oder geistige Entwicklung des Kindes so weit unter der normalen Entwicklung bleibt, dass eine Trennung von dem bisherigen familiären Umfeld unerlässlich ist, um weitere Fehlentwicklungen zu vermeiden.20
Das in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG normierte so genannte „staatliche Wächteramt“ formuliert einen verfassungsrechtlichen Auftrag der staatlichen Gemeinschaft. Es ergeben sich daraus weder konkrete Aufgaben noch Handlungsbefugnisse für Behörden. Die abstrakte staatliche Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG muss durch Gesetze konkretisiert werden. Der Gesetzgeber hat dies insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) getan. In diesen beiden Gesetzen hat er Familiengericht sowie Jugendamt mit der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen betraut.21 Aufgaben in der Konkretisierung des staatlichen Wächteramtes haben aber auch zahlreiche weitere staatliche Stellen, wie Polizei, Strafjustiz und Jugendschutzbehörden.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat den Begriff der Kindeswohlgefährdung konkretisiert und versteht darunter „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.“ 22 Aus dieser Definition ergeben sich drei Kriterien für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:
Gegenwärtig vorhandene Gefahr
Zunächst ist zu fragen, ob eine gegenwärtig vorhandene Gefahr benannt werden kann. Die Betrachtung orientiert sich hierbei strikt an der Situation des einzelnen Kindes oder des/der einzelnen Jugendlichen, an der Befriedigung seiner/ihrer elementaren Bedürfnisse nach Fürsorge, Schutz und Erziehung.23 Die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr kann sich aus einem feststellbaren elterlichen Unterlassen bzw. Tun (z.B. gewalttätiges Verhalten), den konkret vorfindbaren Lebensumständen eines Kindes (z.B. fehlende Lebensmittel, eklatante Unfallgefahren) oder – zunächst einmal unabhängig von elterlichem Verhalten – aus Aspekten der Entwicklung des Kindes (z.B. deutlich delinquente Entwicklung) ergeben.
In der Praxis wird es in vielen Fällen jedoch darauf ankommen, Lebensumstände bzw. Tun oder Unterlassen der Eltern mit den Bedürfnissen eines konkreten Kindes in Beziehung zu setzen. So stellt etwa Schütteln bei einem Säugling oder Kleinkind eine ganz erhebliche gegenwärtige Gefahr dar, bei einem/einer Jugendlichen trifft dies aber sicher nicht mehr zu. Da die Bedürfnisbefriedigung des Kindes oder des/der Jugendlichen maßgeblich ist, muss ein solches elterliches Tun oder Unterlassen gegenüber dem Familiengericht in der Regel auch nicht mit dem gleichen, sehr hohen Beweisstandard nachgewiesen werden. Es ist zur Annahme einer Gefahr für das Kindeswohl jedoch zumindest ein begründeter erheblicher Verdacht notwendig. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Ein Verzicht auf eine konkret benennbare gefährdungsursächliche Einzelhandlung ist etwa dann möglich, wenn bei der Suche nach der Ursache für die Gefahr im Rahmen der Fallkategorie des „unverschuldeten Versagens“24 argumentiert werden kann, dass die betroffenen Sorgeberechtigten aufgrund persönlicher, familiärer oder im Kind bzw. in der wechselseitigen Beziehung begründeter Umstände in einem derartigen Ausmaß in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt sind, dass das Auftreten einer Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden kann.25
Erheblichkeit der Schädigung
Ein zweites Kriterium stellt das der Erheblichkeit einer drohenden oder bereits eingetretenen Schädigung dar. Nicht jede Entwicklungsbeeinträchtigung, nicht jede elterliche Verletzung der Interessen eines Kindes bzw. eines/einer Jugendlichen oder Einschränkung seiner/ihrer Entwicklungsmöglichkeiten stellt eine Gefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB dar. Vielmehr müssen Kinder oder Jugendliche aufgrund ihrer Eingebundenheit in das familiäre Gesamtsystem wirkliche und vermeintliche Nachteile durch Entscheidungen, Verhaltensweisen oder Lebenslagen ihrer Eltern oder Umwelt in Kauf nehmen,26 sofern sie dabei in ihrer Entwicklung nicht erheblich bedroht werden.
Eine Erheblichkeit ist sicher gegeben, wenn ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r) an Leib und Leben bedroht ist. Sie ist sicher nicht gegeben, wenn, wie beispielsweise im Fall einer Scheidung, in der Regel allenfalls vorübergehende Beeinträchtigungen der Befindlichkeit und Verhaltensanpassung auftreten, auch wenn das Erlebnis der elterlichen Trennung selbst u.U. lebenslang als schmerzhaft und belastend empfunden wird.27 Ergibt sich die Bewertung der Erheblichkeit einer drohenden oder bereits eingetretenen Schädigung des Kindes nicht unmittelbar, wie bei den beiden genannten Beispielen, so können zur Einschätzung Kriterien, wie etwa die voraussichtliche Dauer von Beeinträchtigungen, die Stärke ihrer Ausprägung und ihre Strahlkraft in verschiedene Lebens- und Entwicklungsbereiche, sowie gesellschaftliche Bewertungen und der Stellenwert beeinträchtigter Rechte des Kindes herangezogen werden.
Sicherheit der Vorhersage
Schließlich ist als drittes Kriterium zu betrachten die Sicherheit der Vorhersage einer gefährdungsbedingten erheblichen Beeinträchtigung der kindlichen Entwicklung auch für die Zukunft. Dieses Kriterium erübrigt sich, wenn eine Schädigung des Kindes bereits eingetreten ist und von einer weiter bestehenden Gefährdungssituation ausgegangen werden muss.
Prinzipiell setzt der Begriff der Gefährdung seiner Natur nach eine bereits eingetretene Gefährdungsfolge nicht voraus.28 So muss etwa bei einem allein erziehenden, schwer psychotischen Elternteil nicht auf die Schädigung eines Kleinkindes gewartet werden, bevor eine Gefährdung angenommen werden kann. Die Möglichkeit zur Berücksichtigung von Prognosen ist auch deshalb notwendig, da aufgrund der vielfach kumulativen bzw. verdeckten Wirkungsweise von Gefährdungen selbst bei deutlichen Verletzungen kindlicher Grundrechte häufig „Schläfereffekte“ auftreten, also Beeinträchtigungen im kindlichen Entwicklungsverlauf, die u.U. erst zeitlich verzögert sichtbar werden. Dies ist etwa vielfach bei sexuellem Missbrauch oder chronischen Formen der Vernachlässigung der Fall. Da aber aufgrund des aus der Entwicklungspsychopathologie stammenden Prinzips der Multifinalität und gegebener methodischer Einschränkungen sozialwissenschaftlicher Prognoseinstrumente auch bei weniger schwerwiegenden Gefährdungslagen stets ein zumindest geringes Risiko eines ungünstigen Verlaufs besteht, auf ein solches Risiko gestützte Befürchtungen aber nicht zu Eingriffen in das Elternrecht führen sollten, hat die Rechtsprechung mit der Forderung nach einer „mit ziemlicher Sicherheit“ vorhersagbaren Beeinträchtigung für prognosegestützte Einschätzungen eine hohe Hürde errichtet.29
Das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung allein ermächtigt nicht zum Eingriff in die elterliche Sorge, sondern ist lediglich eines von drei Kriterien – oder wie die JuristInnen sich ausdrücken: Tatbestandsmerkmalen –, das zu familiengerichtlichen Maßnahmen befugt. Weiter muss nach § 1666 Abs. 1 BGB
So ist beispielsweise ein krebskrankes Kind zweifellos im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB in seinem Wohl gefährdet. Jedoch fehlt es am verfassungsrechtlich geforderten Versagen der Erziehungsberechtigten (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG). Keine der Gefährdungsursachen ist einschlägig, weder liegt eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge noch Vernachlässigung, unverschuldetes Versagen der Eltern oder ein gefährdendes Verhalten Dritter vor.
Der Subsidiarität von Eingriffen in das Elternrecht trägt § 1666 Abs. 1 BGB dadurch Rechnung, indem er fordert, dass die Eltern nicht bereit und/oder in der Lage sind, der Gefährdung etwa mit Unterstützung von Leistungen des Jugendamtes zu begegnen. Wenn sie Erfolg versprechend sind und zur Abwendung ausreichen, sind freiwillig in Anspruch genommene öffentliche Hilfen vorrangig vor familiengerichtlichen Maßnahmen (§ 1666 a BGB).
Schutz und Hilfe bei Kindeswohlgefährdung im SGB VIII
Die alleinige Befugnis des Familiengerichts zum Entzug der elterlichen Sorge oder Teilen hiervon30 und der Vorrang öffentlicher Hilfen führen Familiengericht und Jugendamt zu einer Verantwortungsgemeinschaft zusammen.31 Das Hilfeprogramm des SGB VIII ist somit gleichzeitig ein Angebot zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, sowohl im Vorfeld einer Kindeswohlgefährdung als auch bei drohender oder bereits verwirklichter Gefahr.
Orientieren sich die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung am Kindeswohl, beschränkt sich der Auftrag der öffentlichen Jugendhilfe darauf, für alle Eltern Regelangebote zur Förderung der Erziehung (§§ 11 bis 26 SGB VIII) vorzuhalten, um sie bei der Förderung der Entwicklung ihres Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und das Kind – präventiv – vor Gefahren für sein Wohl zu schützen. Die Eltern entscheiden selbstverständlich freiwillig, ob sie diese Angebote in Anspruch nehmen wollen.
Sind die Grenzen, die das Kindeswohl dem Elternrecht setzt, noch nicht überschritten, ist aber festzustellen, dass eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Entwicklung des Kindes oder des/der Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit eingetreten ist oder droht, und sind die Eltern aus eigener Kraft nicht in der Lage, entsprechende Bedingungen zur Erreichung dieses Erziehungsziels zu schaffen, muss die öffentliche Jugendhilfe den Eltern eine dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall entsprechende geeignete und notwendige Hilfe zur Erziehung anbieten. Ist „eine dem Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet“ (§ 27 Abs. 1 SGB VIII), besteht ein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 bis 35 SGB VIII. Mit der Nichtgewährleistung einer dem Kindeswohl entsprechenden Erziehung normiert das SGB VIII eine Schwelle unterhalb der Kindeswohlgefährdung nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, § 1666 Abs. 1 BGB.32 Auch auf dieser Schwelle setzt eine Intervention der öffentlichen Jugendhilfe das Einverständnis der Eltern voraus.
Erzieherische Hilfen sind auch zu gewähren, wenn die dem Elternrecht durch das Kindeswohl gesetzten Grenzen überschritten sind, also eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die Eltern aber zur Inanspruchnahme von Hilfe bereit und in der Lage sind und das Jugendamt die Gewährung dieser Hilfe zur Abwendung der Gefährdung als geeignet und notwendig erachtet (§ 8 a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII).
Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, sind jedoch die Eltern nicht bereit und in der Lage, bei der Abwendung der Gefährdung mitzuwirken und die erforderlichen erzieherischen oder anderen Hilfen in Anspruch zu nehmen, muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen. Dieses eröffnet durch eine sorgerechtliche Entscheidung die Hilfezugänge für das gefährdete Kind bzw. den/die gefährdete(n) Jugendliche(n), damit dem Jugendamt eine kinder- und jugendhilferechtliche Intervention zur Herstellung bzw. Wiederherstellung einer kindeswohlförderlichen Erziehung möglich wird (§ 8 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Ohne gerichtliche Entscheidung darf die öffentliche Jugendhilfe grundsätzlich nicht gegen den Willen der Eltern tätig werden. Nur wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl besteht und die Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann, ist sie nicht nur befugt, sondern verpflichtet, das Kind bzw. den/die Jugendliche(n) in Obhut zu nehmen (§ 8 a Abs. 3 Satz 2, § 42 SGB VIII).33
Um die verfassungsrechtlich vorgegebene Balance zwischen Elternrecht, Kindeswohl und staatlichem Schutzauftrag herzustellen, weist das SGB VIII somit der Hilfe für Kinder und Jugendliche den Weg über eine Förderung der Familie und Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu einer Hilfe durch Schutz, wenn die Eltern nicht bereit und/oder in der Lage sind, eine drohende oder bereits eingetretene Kindeswohlgefährdung abzuwenden.34
Anmerkungen
1 Siehe u.a. § 1632 Abs. 4, § 1666 Abs. 1 und 2, § 1666 a Abs. 2, § 1682, § 1684 Abs. 4 Satz 2, § 1696 Abs. 2, § 1761 Abs. 2 BGB.
2 Kinderschutz-Zentrum Berlin 2000, S. 24.
3 Hierzu Frage 9.
7 Darüber hinaus ist die Kindeswohlgefährdung Entscheidungskriterium für die Erteilung von Auflagen gegenüber einer Einrichtung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII.
9 Das Grundgesetz spricht von „Pflege und Erziehung“ (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
10 Vgl. Langenfeld / Wiesner 2004, S. 50 f. und S. 59 f.
11 Vgl. BVerfGE 34, 165 (184); 60, 79 (94).
12 Langenfeld / Wiesner 2004, S. 48 f.
13 Ausführlich hierzu siehe Frage 1; auch Münder et al. 2000, S. 17 ff.
15 Sachs 2003, Art. 6 Rd.-Nr. 60 f.
16 Ausführlich zu verfassungsrechtlicher Zulässigkeit und Grenzen von Eingriffen in das Elternrecht siehe Frage 1.
17 Vgl. Jestaedt 1995, Art. 6 Abs. 2 und 3 Rd.-Nr. 164.
18 Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG spricht von „Pflege“ anstelle von Fürsorge.
19 Vgl. Langenfeld / Wiesner 2004, S. 60 ff.
20 Maunz / Dürig / Herzog / Scholz / Badura 2003, Art. 6 Rd.-Nr. 141.
21 Zum Zusammenspiel zwischen ASD und Familiengericht siehe Frage 116.
23 Etwa OLG Celle FamRZ 2003, 1490 (1491); OLG Dresden FamRZ 2003, 1862 (1863); BayObLG DAVorm 1981, 901 (903).
25 In der Rechtsprechung existiert hierzu eine Vielzahl an Einzelentscheidungen (z.B. BayObLG FamRZ 1997, 956, OLG Oldenburg DAVorm 1998, 934; AG Hannover FamRZ 2000, 1241). Bestimmte Umstände machen aufgrund eines in empirischen Untersuchungen im Mittel stark negativen Zusammenhangs zur weiteren kindlichen Entwicklung das Vorliegen einer Gefährdung wahrscheinlicher als andere Umstände, die im Mittel nur moderat oder schwach mit negativen Effekten verbunden sind. Die Feststellung einer Gefährdung lässt sich jedoch in keinem Fall aus der schlichten Einordnung (Subsumtion) eines Falls in eine fallunabhängig gebildete, empirisch verankerte Risikorangliste erschließen. Eine solche Einordnung ist zwar ein guter Anfangspunkt einer einzelfallbezogenen Einschätzung, verlangt aber in jedem Fall zusätzlich eine einzelfallbezogene Erörterung möglicherweise vorhandener Faktoren, die die Gefährdung erhöhen oder verringern (vgl. Staudinger / Coester 2000, § 1666 BGB Rd.-Nr. 69; Münder et al. 2000, S. 17 ff.).
27 Für Übersichten zum Forschungsstand zu kurz-, mittel- und langfristigen Folgen einer Scheidung siehe Goodman et al. 1998, Amato 2001 und Booth 1999.
28 Vgl. Staudinger / Coester 1992, § 1666 BGB Rd.-Nr. 69; Münder et al. 2000, S. 23.
29 Siehe etwa BGH FamRZ 1956, 350; BayObLG DAVorm 1981, 897 (898); OLG Dresden FamRZ 2003, 1862 (1863).
30 Näher siehe Fragen 116 bis 119.