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121. Was ist bei der Zusammenarbeit mit Sachverständigen zu berücksichtigen?

Heinz Kindler, Thomas Meysen

 

Sind Sachverständige in familiengerichtliche Verfahren oder jugendamtliche Hilfeprozesse involviert, so besteht die Möglichkeit, dass neue Erkenntnisse über die Situation beteiligter Kinder und Eltern sowie über das gesamte familiäre System in die anstehenden Entscheidungen einfließen können. Trotzdem sind Sachverständige von den Fachkräften im Jugendamt keineswegs immer gern gesehen, können sie doch als KonkurrentInnen um die „richtige“ fachliche Position auftreten oder aufgefasst werden. Damit ein „Mehr“ an fachlicher Expertise durch Einschaltung eines/einer Sachverständigen auch positiv im Sinne der betroffenen Kinder, Jugendlichen und deren Familien genutzt werden kann, braucht es gegenseitige Akzeptanz. Voraussetzungen hierfür sind unter anderem:

 

Die Stellung der Sachverständigen in familiengerichtlichen Verfahren

Sollen für ein Kind oder eine(n) Jugendliche(n) Zugänge zur Hilfe durch eine Erörterung der Gefährdungslage vor Gericht und eventuelle Einschränkungen der elterlichen Sorge eröffnet werden, weil die Personensorgeberechtigten ohne diese Maßnahmen zur Abwehr bestehender Gefahren nicht bereit oder in der Lage scheinen, so hat das Familiengericht die Grundlage für seine Entscheidung, den sog. Sachverhalt, „von Amts wegen“ zu ermitteln (§ 12 FGG). Wenn aufgrund der Stellungnahmen des Jugendamtes und der persönlichen Anhörung der Beteiligten sowie ggf. des Verfahrenspflegers/der Verfahrenspflegerin Fragen offen bleiben, muss zur weiteren „Sachverhaltsaufklärung“ u.U. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.1

Hält das Familiengericht den „Beweis durch Sachverständige“ für erforderlich, so benennt es eine(n) Sachverständige(n) und bezeichnet die zu begutachtenden Punkte (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. §§ 402, 403 ZPO). Je nach der Frage, die es sachverständig zu klären gilt, können in Gefährdungsfällen (familien)psychologische, (rechts)medizinische oder psychiatrische GutachterInnen bestellt werden. Die konkrete Auswahl dieser GutachterInnen steht im Ermessen des Familiengerichts.2 Die Kriterien hierfür sind sehr individuell, teils sachlich orientiert an der Art und Weise des Vorgehens, der wissenschaftlichen Reputation, der Prozesserfahrung, teils auch an den Vorlieben der einzelnen RichterInnen.3

Allen am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten, auch dem Jugendamt, steht es frei, das Gericht auf geeignet erscheinende Sachverständige aufmerksam zu machen oder überhaupt erst eine Begutachtung anzuregen. Da die Thematik der Kindeswohlgefährdung im medizinischen wie psychologischen Studium und in der Praxis vieler Sachverständiger nur einen Randaspekt darstellt, ist es in schwierigen Gefährdungsfällen nicht unangemessen, bei Gericht auf die Bestellung eines/einer Sachverständigen mit spezieller, durch Veröffentlichungen oder Fallerfahrung nachgewiesener Sachkunde in diesem Bereich zu dringen.

Das Erstellen von Gutachten ist gerichtliche Auftragsarbeit. Die Sachverständigen sind „Gehilfen“ bzw. „Helfer des Richters“. Das Gericht hat die Tätigkeit des/der Sachverständigen zu leiten und kann ihm/ihr für deren Art und Umfang Weisungen erteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 404 a Abs. 1 ZPO). Diesem arbeitsmäßigen und materiellen Abhängigkeitsverhältnis steht gegenüber, dass die FamilienrichterInnen häufig auf die sozialwissenschaftliche Expertise und die Einschätzungen von Sachverständigen angewiesen sind.

Diese arbeitsmäßige bzw. materielle Abhängigkeit birgt Gefahren. Zum einen kann sich hier unter der Hand eine von der Rechtsordnung nicht gewollte Machtverschiebung vom Gericht auf den/die Sachverständige(n) einstellen. Zum anderen kann sich aus dem Auftragsverhältnis eine mehr oder weniger enge Koalition bilden, bei der die Sachverständigen wissen, was die RichterInnen aufgrund ihrer Grundeinstellungen hören möchten und dann diese Erwartungen bedienen bzw. das Gericht von den Grundeinstellungen der Sachverständigen weiß und die gewünschten Ergebnisse gezielt einholt.

Bei der Bestellung von Sachverständigen in familiengerichtlichen Verfahren bedarf es daher eines hohen Maßes an Professionalität. Es bedarf der Bereitschaft von Sachverständigen, ihr Vorgehen und ihre Empfehlungen transparent und nachvollziehbar zu begründen, sowie der Bereitschaft des Gerichts, Empfehlungen von Sachverständigen kritisch zu prüfen, wobei nach Vorlage eines Gutachtens auch alle Verfahrensbeteiligten das Gericht auf noch offene Fragen oder mögliche Fehler aufmerksam machen können.

 

Informationsweitergabe des Jugendamtes an gerichtlich bestellte Sachverständige in Gefährdungsfällen

In familiengerichtlichen Verfahren nach § 1666 BGB bestellte Sachverständige haben häufig ein Interesse an Einsicht in jugendamtliche Akten. Dieses dürfen die Fachkräfte im Jugendamt in der Regel befriedigen:

Im Rahmen der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren und der Anrufung des Familiengerichts nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt das Jugendamt seine Aufgaben u.a. dadurch, dass es dem Familiengericht Informationen übermittelt. In Verfahren über den Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 1 BGB ist dies grundsätzlich zulässig (§ 64 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X; § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Die Gerichte wiederum dürfen diese Informationen „zum Zwecke der Gefahrenabwehr“ nutzen und damit in Verfahren wegen potenzieller Kindeswohlgefährdung an Sachverständige weitergeben (§ 78 Abs. 1 Satz 6 SGB X).

Da bei der Anrufung des Familiengerichts nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der Regel nicht alle beim Jugendamt vorliegenden Detailinformationen weitergegeben werden, kann der Fall eintreten, dass Sachverständige ein weitergehendes Interesse an der Kenntnis des Akteninhalts haben. In Bezug auf sog. „anvertraute Sozialdaten“ (§ 65 SGB VIII, vgl. Frage 40) ist die Weitergabe dann und so weit zulässig, wie die Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Anrufung des Familiengerichts nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dies erfordert. Sozialdaten, die nicht dem besonderen Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII unterliegen, können hingegen direkt an den/die Sachverständige(n) übermittelt werden, da dies für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist, das mit der Erfüllung von Aufgaben des Jugendamtes im Zusammenhang steht und der Erfolg der zu gewährenden Leistung grundsätzlich dadurch nicht infrage gestellt wird (§ 64 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).

 

Qualitätskriterien für gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten in Gefährdungsfällen

Grundsätzlich4 unterliegen gerichtlich bestellte Sachverständige der Verpflichtung zur Unparteilichkeit, sodass die Entgegennahme von Weisungen bezüglich des Ausgangs der Begutachtung, die Annahme von Vorteilen oder die Verquickung mit weiteren Tätigkeiten, die Zweifel an der Unparteilichkeit wecken können, unzulässig sind. Gleiches gilt für vorgefasste Meinungen, wie der Einzelfall zu bewerten ist. Weiterhin sind Sachverständige dazu verpflichtet, ein Gutachten nach bestem Wissen zu erstellen und zu erstatten. Dieses „beste Wissen“ bezieht sich zum einen auf das von außen in der Regel kaum überprüfbare gutachterliche Erfahrungswissen, zum anderen auf den Stand der Wissenschaft bezüglich der dem/der Sachverständigen vorgelegten Fragen. Der Stand der Wissenschaft ist dabei im Hinblick auf heranzuziehende Grundlageninformationen, die Auswahl und Anwendung möglichst aussagekräftiger diagnostischer Vorgehensweisen und die Gesamtbewertung der Befunde, einschließlich der offenen Erörterung nicht auszuräumender Unsicherheiten, von Bedeutung. Aus mehreren Gründen5 steckt der Stand der Wissenschaft meist nur einen Rahmen ab, innerhalb dessen unterschiedliche Vorgehensweisen und in manchen Fällen auch etwas unterschiedliche Bewertungen möglich sind. Schließlich sind Sachverständige auch dazu verpflichtet, bei der Begutachtung nach bestem Gewissen zu handeln. Dies beinhaltet die Beachtung berufsethischer Vorgaben, wie sie etwa in den Berufsordnungen der Ärztekammern oder des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) niedergelegt sind. Dort wird u.a. auf die Verpflichtung zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung hingewiesen.

Liegen keine Umstände vor, die Zweifel an der Unparteilichkeit eines/einer Sachverständigen oder der Sorgfalt bei der Begutachtung bedingen, so muss in der Regel vor allem die inhaltliche Qualität eines vorliegenden Gutachtens geprüft werden. Dabei stellt sich meist das Problem, dass das Gericht und die Verfahrensbeteiligten nicht über genügend Sachkunde und Detailinformationen (z.B. die Explorationsprotokolle) verfügen, um die Vorgehensweisen und Bewertungen eines/einer Sachverständigen inhaltlich direkt beurteilen zu können. Daher müssen auch indirekte Strategien eingesetzt werden, um insgesamt zu einer Einschätzung der inhaltlichen Qualität eines Gutachtens zu gelangen. Folgende Punkte6 können hierbei herangezogen werden:

Die genannten Punkte weisen einen eher indirekten, in der Summe aber zumindest plausiblen Zusammenhang zur inhaltlichen Richtigkeit konkret vorliegender Gutachten auf.

Ergeben sich Hinweise auf Qualitätsmängel eines Gutachtens, so sollten diese vor Gericht offen angesprochen und die verbleibende Aussagekraft der Schlussfolgerungen im Gutachten kritisch besprochen werden. Die direkte Überprüfung durch Einholung einer „zweiten Meinung“, d.h. eines zweiten Gutachtens, ist aufgrund der Belastungen für die Betroffenen, der Kosten und der Verlängerung der Verfahrensdauer auf wenige Ausnahmefälle beschränkt. Empirische Untersuchungen zur Qualität von Sachverständigengutachten speziell in Gefährdungsfällen liegen in Deutschland nicht vor. Untersuchungen zur Qualität von Gutachten in anderen Bereichen11 haben auf teilweise bestehende Notwendigkeiten zur Qualitätsverbesserung aufmerksam gemacht.

 

Lange Wartezeiten bei der Fertigstellung von Gutachten

In der Praxis warten die Beteiligten nicht selten mehrere Monate und länger auf die Erstellung von familiengerichtlichen Gutachten. Vor dem Hintergrund einer potenziellen Kindeswohlgefährdung und des kindlichen Zeitempfindens ist dies äußerst misslich. Das Gesetz enthält hinsichtlich der Dauer (noch) keine Vorschriften. Die Möglichkeiten der Familiengerichte, eine Beschleunigung herbeizuführen, sind folglich begrenzt. Allerdings können sie Bearbeitungsfristen zum ausdrücklichen Inhalt des Auftrags machen. Wird die gesetzte Frist aus Gründen, die der/die Sachverständige zu vertreten hat, nicht eingehalten, kann ein(e) andere(r) Sachverständige(r) benannt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 404 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

 

Sachverständige in der jugendamtlichen Hilfeplanung

Auch Entscheidungen des Jugendamtes über die Gewährung geeigneter und erforderlicher Hilfen bedürfen einer validen Entscheidungsgrundlage. Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt hier der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X), d.h. sie müssen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach dem SGB VIII „von Amts wegen“ prüfen.

Im Kontext einer möglichen Kindeswohlgefährdung kann es sein, dass zur Risikoabschätzung spezielle Diagnosen und Erkenntnisse, beispielsweise über eine Behinderung des Kindes oder die Erziehungsfähigkeit der Eltern, erforderlich sind. Hierzu wird häufig eine Expertise, z.B. von spezialisierten ÄrztInnen oderPsychotherapeutInnen (vgl. § 35 a Abs. 1a SGB VIII), benötigt, die im Jugendamt nicht vorgehalten wird. So wie die Inanspruchnahme von Hilfe nach dem SGB VIII freiwillig ist, können externe Sachverständige zur Klärung des Hilfebedarfs nur dann hinzugezogen werden, wenn die Personensorgeberechtigten bzw. anderen Beteiligten damit einverstanden sind. Ein Sachverständigengutachten, das im Auftrag des Jugendamtes eingeholt oder von den Beteiligten selbst eingebracht wird, ist in die Entscheidungsfindung über die zu gewährende Hilfe einzubeziehen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Die Sachverständigen können an der Hilfeplanung beteiligt werden (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Die Steuerungsverantwortung hinsichtlich der Entscheidung über die geeignete und erforderliche Hilfe bleibt beim Jugendamt – auch wenn in der Praxis gerade in akuten Krisen zu beobachten ist, dass ärztliche oder psychologische Sachverständige mitunter gerne direktive Vorgaben über die Ausgestaltung der Hilfe machen würden.12

 

 

Anmerkungen

1 Zur Verfassungswidrigkeit von familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen bei mangelhafter Sachverhaltsaufklärung vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. 4. 2005 – 1 BvR 1664/04 (Tz. 30); s.a. BVerfG, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 BvR 605/02. In: JAmt 2002, S. 307.

2 Schmidt 2003, § 15 Rd.-Nr. 43 ff., Salzgeber 2005, S. 49 ff.

3 Salzgeber 2005, S. 49.

4 § 410 Abs. 1 ZPO, § 79 Abs. 2 StPO.

5 Vorrangig sind zwei Gründe zu nennen: Erstens gibt es aus dem dynamischen, auf der Diskussion über Argumente und empirische Befunde beruhenden wissenschaftlichen Prozess heraus keine einfachen Kriterien, um den „Stand der Wissenschaft“ zu einer spezifischen Frage zu bestimmen. Meist wird gefordert, sich auf „gesicherte“, d.h. mehrfach unabhängig bestätigte Erkenntnisse und „wissenschaftlich anerkannte“ Vorgehensweisen, die von der Mehrzahl der zu einer Frage wissenschaftlich Tätigen akzeptiert werden können, zu stützen. Beide Kriterien können im Einzelfall mehrere Vorgehensweisen decken. Zweitens ist die Tätigkeit des / der Sachverständigen einzelfallbezogen; wissenschaftliche Erkenntnisse werden aber in vielen für die Begutachtung in Gefährdungsfällen relevanten Bereichen aus Gruppenuntersuchungen gewonnen und sind probalistischer Natur. Ein solches Wissen kann nicht ohne Abwägungen, für die dem / der Sachverständigen ein Spielraum zur Verfügung stehen muss, auf einen Einzelfall übertragen werden. Für weitergehende Erörterungen s. Rohmann 2000 a, 2000 b.

6 Vgl. Kluck 2000, Westhoff et al. 2000.

7 Kühne / Zuschlag 2001 schlagen in den „Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten“ als Mustergliederung etwa vor: Auftrag, Begutachtungsanlass, Fragestellung, Informationsquellen, Untersuchungsrahmen, Untersuchungsmethoden, Untersuchungsergebnisse, Befund (Interpretation), Beantwortung der Fragestellung, Literaturangaben, Anhang.

8 Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. 7. 1999 (StV 1999, S. 473 ff. = NJW 1999, S. 2746 ff.), ausführlich erläutert z.B. bei Schäfer / Sander 2001, wurde etwa von Fegert 2001 in Empfehlungen für das methodische Vorgehen bei der Begutachtung umgesetzt, die sich wesentlich mit den Empfehlungen von Greuel et al. 1998 decken. Als Fachgesellschaft hat die Deutsche Gesellschaft für Kinderund Jugendpsychiatrie Empfehlungen zur aussagepsychologischen Begutachtung ausgesprochen.

9 Vgl. Committee on Professional Practice and Standards, American Psychological Association Board on Professional Affairs 1999.

10 Grundlegend etwa Salzgeber 2005, Häßler et al. 2003, Dettenborn / Walter 2002, Lempp et al. 1999, Warnke et al. 1997, speziell mit der Begutachtung bei verschiedenen Formen der Kindeswohlgefährdung beschäftigen sich u.a. Herrmann 2005, Kindler 2005, Reder et al. 2003, Righthand et al. 2003, Budd 2001, Dyer 1999; vgl. auch Fragen 59 bis 73.

11 Z.B. Fegert et al. 2003, Klüber 1998, Terlinden-Arzt 1998.

12 Mengedoth 2005.