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12. Was ist unter einer „das Wohl des Kindes nicht gewährleistenden Erziehung“ zu verstehen?
Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung setzt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist.
„Nichtgewährleistung“
„Nichtgewährleistung“ einer dem Kindeswohl entsprechenden Erziehung bedeutet, dass die Personensorgeberechtigten mit ihren Mitteln den Anspruch des Kindes oder Jugendlichen auf Erziehung nicht sicherstellen können. Dies ist der Fall, wenn die Personensorgeberechtigten aus eigener Kraft, ohne Hilfe des Jugendamtes, nicht in der Lage sind, entweder selbst oder durch Inanspruchnahme der Hilfe anderer Personen einen Zustand herzustellen, in dem die für eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung erforderlichen Bedingungen gegeben sind. Es kommt demnach ausschließlich auf die Erziehungsverantwortung der Eltern und nicht auf die Selbsthilfemöglichkeiten der Familie im weiteren Sinne an.1
Der Begriff des Kindeswohls
Mit der Verwendung des Begriffs des Kindeswohls greift § 27 SGB VIII die Terminologie des Kindschaftsrechts im BGB auf. Die Kindeswohl-Klausel des bürgerlichen Rechts stellt eine offene Rechtsnorm dar, aus der die beiden Grundwertungen – zum einen der Vorrang der Kindesinteressen vor allen anderen beteiligten Interessen, zum anderen der Vorrang von Einzelfallgerechtigkeit vor allgemeinen Regeln – hervorgehen.2 Sie ist ein im Einzelfall zu aktualisierender Wertmaßstab.3
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 1666 BGB im Kontext erzieherischer Hilfen nur wenig hilfreich, zumal diese die staatliche Eingriffsschwelle bei einer Kindeswohlgefährdung in den Vordergrund stellt, während § 27 SGB VIII eine niedrigere Schwelle der Beeinträchtigung kindlicher Erziehung und Entwicklung verlangt.4
Der erzieherische Bedarf als materiell-rechtliche Schwelle des § 27 SGB VIII
In § 27 SGB VIII wird das Kindeswohl zur erzieherischen Situation in Bezug gesetzt. Maßstab für die Bewertung ist hierbei § 1 Abs. 1 SGB VIII, der das Recht des jungen Menschen auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit formuliert. Im Hinblick auf dieses Erziehungsziel ist eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, wenn eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung eingetreten ist oder droht.
Bei der Beurteilung,5 ob eine defizitäre Erziehungssituation – ein erzieherischer Bedarf – in diesem Sinne vorliegt, ist sowohl auf das erzieherische Handeln bzw. Nichthandeln, d.h. die bewussten und unbewussten pädagogischen Einwirkungen auf das Kind in der Familie, als auch auf das Ergebnis des erzieherischen Verhaltens abzustellen.6
Dabei kommt es auf die einzelnen Faktoren, die der erzieherischen Defizitsituation zugrunde liegen, nicht an. Soziale, gesundheitliche, psychische oder psychosoziale Belastungen der Familie begründen an sich keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Maßgeblich ist vielmehr der Zustand, den sie herbeiführen. Beeinträchtigt dieser die persönliche Entwicklung des Kindes und können ihn die Personensorgeberechtigten ohne Hilfe zur Erziehung nicht beseitigen, ist der Hilfetatbestand des § 27 Abs. 1 SGB VIII erfüllt, ohne dass hierfür eine Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden muss. Die Mangelsituation des § 27 SGB VIII muss nicht die Gefahrengrenze des § 1666 BGB überschreiten. Ausreichend ist, dass eine Verfehlung oder Verzögerung des Erziehungsziels nach § 1 Abs. 1 SGB VIII droht.
Der Erziehungsstand des Kindes ist unter Berücksichtigung seiner konkreten Lebenslage, d.h. seines Alters, seiner Veranlagungen und seiner Sozialisationsbedingungen, zu beurteilen. Bei der Bewertung der erzieherischen Defizitsituation, die unter aktiver Mitwirkung der Betroffenen erfolgt, sind in erster Linie die Faktoren und Bedingungen zu klären, die im Einzelfall die Entwicklung des Kindes belasten. Geschieht dies durch einen externen Vergleich mit einer „Normalsituation von Sozialisation“ 7, gilt es sich die hierbei bestehende Gefahr einer Diskriminierung und Stigmatisierung zu vergegenwärtigen. Da den Eltern im Rahmen ihrer elterlichen Erziehungsverantwortung ein weiter Spielraum im Hinblick auf Methoden und Ziele der Erziehung verbleibt, sollte vor dem Hintergrund der Pluralisierung von Lebenslagen und der Individualisierung der Lebensführung ein breites Spektrum von Normalität akzeptiert werden.8
Um der spezifischen Erziehungssituation gerecht zu werden, muss von den individuellen Entwicklungsmöglichkeiten, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Sozialisationsbedingungen zur Entfaltung gebracht werden müssen, ausgegangen werden.9
Ist eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, liegt also ein erzieherischer Bedarf und damit die Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor, orientieren sich Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe am erzieherischen Bedarf, der damit auch als Maßstab für die Hilfeauswahl und den Hilfeumfang fungiert.10
Anmerkungen
2 Coester 2000, § 1666 Rd.-Nr. 64.
4 Wiesner 2000, § 27 Rd.-Nr. 19.
5 Bei Auslegung des sog. „erzieherischen Bedarfs“ als Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist der Verwaltung kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Es bestehen folglich keine Beschränkungen für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über das Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs (vgl. hierzu Schmid 2004, S. 14 ff.).
7 So Münder et al. 2003, § 27 Rd.-Nr. 6.
8 Wiesner 2000, § 27 Rd.-Nr. 20 / 21.
9 Stähr 2002, § 27 Rd.-Nr. 24.
10 Vgl. Maas 1996, Kap. 4.3.2.2; Jans / Happe / Saurbier 2000, Erl. § 36 Art. 1 SGB VIII Rd.-Nr. 4.