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115. Wann muss der ASD Anzeige gegen die Sorgeberechtigten erstatten?
Die Entscheidung über die Anzeigenerstattung gegen Sorgeberechtigte bedarf immer einer sorgfältigen Prüfung datenschutzrechtlicher und fachlicher Aspekte. Bei der Entscheidung steht der gesetzliche Auftrag des ASD (vgl. § 1 Abs. 3 SGB VIII) im Vordergrund. In Einzelfällen entsteht bei den Fachkräften verständlicherweise der Wunsch nach Bestrafung der TäterInnen und damit eine vermeintliche Wiedergutmachung für das Kind. Professionelles Handeln heißt, diesen Wunsch kritisch zu reflektieren und die Entscheidung vor dem Hintergrund des Auftrags und damit den kurz-, mittel- und langfristigen Kindesinteressen zu treffen. Die Anzeigenerstattung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen müssen zum Wohle des Kindes – und nicht im Interesse der Allgemeinheit oder dem öffentlichen Empfinden – sein.
Für die Jugendhilfe gibt es grundsätzlich keine gesetzlich normierte Anzeigepflicht, wenn sie von einschlägigen Straftaten erfährt. Eine Anzeigepflicht bzw. eine Befugnis zur Anzeigeerstattung besteht, wenn überhaupt, nur dann, wenn die Strafanzeige das einzig verbleibende Mittel ist, um eine Straftat abzuwenden. Nur in diesen Fällen besteht die Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten (vgl. Frage 114) an Strafermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft oder Polizei) und damit auch die Möglichkeit einer Strafanzeige. In diesen Fällen handelt es sich um einen sog. rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 34 StGB. Ein rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn die Geheimhaltungspflicht mit anderen höheren Rechtsgütern (Leib, Leben und Gesundheit) kollidiert: wenn z.B. bei fortgesetzter Misshandlung oder sexuellem Missbrauch eine schwere Gefahr für das Kind besteht, dieser Gefahr nicht mit anderen Mitteln (z.B. Inobhutnahme, Anrufung des Familiengerichts) begegnet werden kann und eine Strafanzeige das einzig Erfolg versprechende Mittel zur Abwendung der Gefahr ist.
Beispiele, bei denen eine Strafanzeige in Betracht gezogen werden könnte:
Bei der Entscheidung, ob eine Strafanzeige erstattet wird, sind immer der Nutzen und die Erfolgsaussichten einer strafrechtlichen Verurteilung den Auswirkungen und dem Willen des Kindes bzw. des/der Jugendlichen (entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand) gegenüberzustellen. Insbesondere zu bedenken ist hierbei, dass mit Einschaltung der Strafermittlungsbehörden ein System in Bewegung gesetzt wird, das den Fokus nicht auf das Wohl des Kindes setzt, sondern auf die Bestrafung des Täters/der Täterin. Obwohl auch von Seiten der Polizei und Staatsanwaltschaft inzwischen einige Maßnahmen ergriffen wurden, um das Verfahren für die betroffenen Kinder so schonend wie möglich zu gestalten (Kindervernehmungszimmer, Videovernehmung etc.), muss bei einem Strafverfahren mit erheblichen Belastungen für das Opfer gerechnet werden. Vor allem die unter Umständen mehrfach notwendigen Vernehmungen und Gespräche, verbunden mit dem Gefühl „Mir glaubt niemand“, „Ich bin doch selber schuld“, können zu weiteren Traumatisierungen des Opfers führen.2 Darüber hinaus ist bei Anzeigen gegen sorgeberechtigte Eltern die Beziehung und Bindung zwischen Eltern und Kind besonders zu berücksichtigen. Aussagen gegen die eigene Mutter oder den Vater stellen eine besondere Belastung dar, vor allem dann, wenn für das Kind das Unrecht nicht erkennbar bzw. zuordenbar ist und dadurch die Gefahr besteht, dass sich das Kind aus seiner Sicht durch das Verfahren „schuldig“ gegenüber seinen Eltern macht. Die engen Verstrickungen des Kindes mit dem/der TäterIn können in Strafverfahren zu gravierenden Sekundärschäden führen. Diese Gefahr ist besonders groß, wenn eine vertrauensvolle Bezugsperson, die das Kind während des Verfahrens begleitet und unterstützt, fehlt.
Unter der Voraussetzung einer detaillierten rechtlichen Prüfung und vor dem Hintergrund der Interessen des Kindes oder des/der Jugendlichen können folgende Aspekte für eine Anzeige sprechen:
Mit der Strafanzeige wird das Geheimnis öffentlich und die Schuld dem/ der TäterIn zugewiesen, was vor allem in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Bedeutung sein kann. Gegen eine Anzeige spricht,
Auch wenn im Einzelfall viel dafür spricht, dass mit einer Anzeige dem Wohl des Kindes am besten gedient ist, kommt dessen Bereitschaft und Fähigkeit, ein Strafverfahren durchzustehen, eine entscheidende Bedeutung zu.
Ein Strafverfahren, das z.B. wegen fehlender oder unzureichender Aussagebereitschaft bzw. -fähigkeit zu keiner für das Kind ersichtlichen Strafe (Freispruch, Einstellung) führt, ist die schlechteste aller möglichen Varianten für das Opfer.4
Die Entscheidung, in welchen Fällen eine Strafanzeige durch den ASD sinnvoll ist, hängt also sowohl von den rechtlichen Voraussetzungen zur Übermittlung von Sozialdaten als auch von der Abwägung positiver wie negativer Auswirkungen auf das Wohl des Kindes ab.
Anmerkungen