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114. Wann ist die Polizei in Fällen von Kindeswohlgefährdung einzubeziehen?

Christine Gerber

 

Misshandlung, Missbrauch und Vernachlässigung von Kindern haben schwerwiegende und langfristige Folgen für die Opfer. Die Kooperation zwischen ASD und Polizei ist deshalb unbedingt im Sinne der Opfer wahrzunehmen und darf nicht dem Zufall oder der Beliebigkeit überlassen werden. Gerade wenn Kinder Opfer physischer oder psychischer Gewalt geworden sind, müssen auch die Grenzen dieser Kooperation zur Vermeidung von Sekundärschäden für das Opfer beachtet werden.

Häufig wird die zurückhaltende Einbeziehung der Polizei durch den ASD als mangelnde Kooperationsbereitschaft interpretiert. Hier richtet sich die Sichtweise in erster Linie auf die schwerwiegende Tat und auf den Wunsch der Bestrafung des Täters/der Täterin. Die emotionale Situation des Opfers, seine Aussagefähigkeit und -bereitschaft sowie die Anforderungen des Strafverfahrens bleiben dabei meist unberücksichtigt.

Der ASD und die Polizei unterscheiden sich in ihrer Aufgabenstellung grundlegend: Aufgabe der Polizei ist in erster Linie die Strafverfolgung der TäterInnen; Aufgabe des ASD hingegen, die Kinder vor weiteren Gefahren für ihr Wohl zu schützen und die dafür eingeleiteten Hilfen und Maßnahmen immer vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf das Wohl des Kindes und vor allem im Interesse des Kindes auszuwählen.

Dieser grundlegend unterschiedlichen Aufgabenstellung wird durch entsprechende datenschutzrechtliche Regelungen Rechnung getragen. Der ASD ist, so weit er wie hier Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt, Sozialleistungsträger im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 SGB I.

Nach § 67 d Abs. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person (§ 67 Abs. 1 SGB X).

Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten an andere Stellen (z.B. die Polizei) zulässig, wenn dies zur Erfüllung der eigenen Aufgaben (z.B. zum Schutz des Kindes) erforderlich ist. Erforderlich ist die Übermittlung der Daten nur dann, wenn die eigenen Möglichkeiten nicht ausreichen, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten (Beispiele dazu s.u.).

Die Übermittlung der Daten nach § 69 SGB X steht unter dem Vorbehalt des § 64 Abs. 2 und des § 65 SGB VIII. Nach § 64 Abs. 2 SGB VIII ist die Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig, „soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht infrage gestellt wird“. Wenn die Datenübermittlung im konkreten Fall den Kontakt zu den Eltern gefährdet, wird der Auftrag der Jugendhilfe, gemäß SGB VIII, Eltern zu motivieren und zu beraten, dass sie Gefahren für das Wohl des Kindes eigenständig beseitigen und eine gesunde Entwicklung des Kindes langfristig gewährleisten (vgl. § 8 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), massiv erschwert bis unmöglich gemacht. Die Übermittlung von Sozialdaten an die Polizei wäre in diesem Fall also unzulässig.

Der Vorbehalt des § 65 SGB VIII begründet einen besonderen Vertrauensschutz für die persönliche und erzieherische Hilfe, d.h. insbesondere für die beratende Tätigkeit. Die dabei gewonnenen Sozialdaten dürfen nur weitergeleitet werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben, wenn ein Vormundschafts- oder Familiengericht die Daten benötigt, um die Gefährdung des Wohls eines Kindes abwenden zu können oder wenn die Daten nach den Maßstäben des § 203 Abs. 1 und 3 StGB befugt weitergeleitet werden dürfen.

Als Rechtsgrundlage für die Einschaltung der Polizei und damit die Übermittlung personenbezogener Daten kommt damit regelmäßig nur § 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X i.V.m. § 64 Abs. 2 und § 65 SGB VIII infrage.

Konkret heißt das: Die Einschaltung der Polizei ist nur dann möglich, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten des ASD zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl nicht ausreichen, das Tätigwerden der Polizei zum Schutz der Kinder also zwingend erforderlich ist, und wenn der Erfolg der eigenen Tätigkeit des ASD durch die Einschaltung der Polizei nicht gefährdet ist.

Insbesondere ist dies der Fall, wenn

der Zutritt zur Wohnung verweigert wird, zur Abklärung bzw. zum Einleiten notwendiger Maßnahmen zum Schutz des Kindes, aufgrund akuter Gefahr, der Zutritt jedoch zwingend erforderlich ist.

Wenn die Abklärung einer Meldung über eine akute Kindeswohlgefährdung nicht vorgenommen werden kann oder wenn die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Kinder nicht eingeleitet werden können, weil die Personensorgeberechtigten der ASD-Fachkraft den Zutritt zur Wohnung verweigern, muss bei sofortigem Handlungsbedarf (es stehen keine Alternativen zur Verfügung) die Polizei hinzugezogen werden (vgl. § 8 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII), da sich der ASD grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Betroffenen Zutritt zur Wohnung verschaffen kann (vgl. § 42 Abs. 6 SGB VIII).

Hinweis: Die BeamtInnen entscheiden grundsätzlich in eigenem Ermessen und unter besonderer Berücksichtigung der Einschätzung des ASD, ob die rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere Gefahr im Verzug) für ein Eindringen in die Wohnung vorliegen. Von Gefahr im Verzug ist dann auszugehen, wenn „ein Gefahren- oder Störungsfall von solcher Dringlichkeit ist, dass durch die Einholung einer richterlichen Anordnung ein Zeitverlust entstehen würde, der die Erreichung des polizeilichen Zweckes (in diesem Falle der Gefahrenabwehr) vereiteln oder wesentlich erschweren würde“.1 Die BeamtInnen können vom ASD nicht „beauftragt“ werden, die Wohnung zu öffnen.

die Herausnahme des Kindes aus der unmittelbaren Obhut der Personensorgeberechtigten zum Schutz des Kindes notwendig ist.

Das SGB VIII gibt dem ASD nicht die rechtlichen Grundlagen für die Herausnahme von Kindern aus der unmittelbaren Obhut der Personensorgeberechtigten. Ist diese Maßnahme zum Schutz des Kindes jedoch notwendig, ist die Hinzuziehung der Polizei erforderlich (§ 8 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, vgl. Frage 36).

Ausnahme: Eine Fremdunterbringung des Kindes durch den ASD aus der direkten Obhut der Personensorgeberechtigten ohne Hinzuziehung der Polizei ist dann möglich, wenn ein rechtfertigender Notstand vorliegt,

d.h. die Gefahr für das Kind einen sofortigen Handlungsbedarf begründet und die Hinzuziehung der Polizei aus zeitlichen Gründen nicht zu verantworten ist.

Hinweis: Grundsätzlich ist in dieser Situation zu bedenken, dass eine Herausnahme des Kindes aus der unmittelbaren Obhut und gegen den Willen der Personensorgeberechtigten zu einer Eskalation der Situation bis hin zur Gewaltanwendung gegenüber den Personensorgeberechtigten führen kann. Eine solche Eskalation stellt für das Kind das Risiko einer Traumatisierung und damit einer weiteren Gefährdung dar. Sowohl aus fachlicher als auch aus rechtlicher Sicht ist es daher zwingend erforderlich, alle Möglichkeiten zur Vermeidung einer solchen Situation auszuschöpfen und im Sinne der Verhältnismäßigkeit die Notwendigkeit eines solchen Eingreifens vor dem Hintergrund der möglichen Folgen für das Kind abzuwägen.

Die Handlungen der PolizeibeamtInnen erfolgen grundsätzlich auf der Grundlage eigener gesetzlicher Vorgaben (z.B. Polizeiaufgabengesetz) und nicht auf der Grundlage des SGB VIII. Die BeamtInnen sind daher verpflichtet, sich vor Ort ein eigenes Bild zu verschaffen und die Situation unter besonderer Berücksichtigung der Einschätzung des ASD zu bewerten. Erst wenn sie zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen für ein Eingreifen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorgaben bestehen, sind sie verpflichtet und berechtigt, in eigener Verantwortung tätig zu werden. Eine Verpflichtung der BeamtInnen, die Maßnahme auf Aufforderung des ASD umzusetzen, besteht nicht.

Um Missverständnisse und kontroverse Diskussionen in der akuten Situation zu vermeiden, ist es sinnvoll, bereits im Vorfeld (z.B. bei einem Hausbesuch oder einer geplanten Unterbringung des Kindes) zu überlegen, ob ggf. die Hinzuziehung der Polizei notwendig werden könnte. In diesen Fällen sollten sowohl die Möglichkeiten der Polizei vorab, per Telefon, geklärt als auch Absprachen für den konkreten Fall getroffen werden.

Bei der Einschaltung der Polizei ist darüber hinaus immer das „Legalitätsprinzip“ (vgl. Frage 36) zu berücksichtigen, das die BeamtInnen grundsätzlich verpflichtet, bei Verdacht einer Straftat mit dem Ziel der Strafverfolgung, zu ermitteln.

 

 

Anmerkung

1 Modellprojekt „Kooperation Polizei – Jugendhilfe – Sozialarbeit“ (PJS) in Nürnberg; Lexikon der Begriffe und Regelungen aus dem Schnittstellenbereich von Sozial- und Polizeiarbeit 1998, S.12.