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113. Was zeichnet eine funktionale Kooperation zwischen dem ASD und der Polizei bei einer vorliegenden Kindeswohlgefährdung aus?

Christine Gerber

 

Eine funktionale Kooperation im Einzelfall, d.h. eine effektive und effiziente Zusammenarbeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, beginnt nicht erst am konkreten Fall. Vielmehr setzt diese die Schaffung institutioneller Rahmenbedingungen sowohl auf Seiten der Polizei als auch auf Seiten des ASD voraus. Nur wenn bereits im Vorfeld ein Austausch der beiden Institutionen stattgefunden hat, Klarheit über Auftrag, Möglichkeiten und Grenzen besteht, Strukturen bekannt und AnsprechpartnerInnen benannt sind, kann die Zusammenarbeit auch im u.U. krisenhaften Einzelfall erfolgreich sein.

 

Institutionelle Rahmenbedingungen

Regelmäßiger Austausch – z.B. im Rahmen eines Runden Tisches Einmal jährliche Treffen reichen häufig schon aus, um

Darüber hinaus können im Rahmen solcher Besprechungen Präzedenzfälle besprochen und grundsätzliche Schwierigkeiten in der konkreten Kooperation geklärt werden.

Regelmäßiger regionaler Austausch

Um sich über regionale Besonderheiten in einzelnen Stadtteilen auszutauschen, ist es sinnvoll, dass die ASD-Gruppe einer Region oder eine ASD-Außenstelle die regional zuständigen JugendbeamtInnen der Polizei regelmäßig zu einem gemeinsamen Gespräch einlädt. Ziel des Treffens ist sowohl das persönliche Kennenlernen als auch der Austausch über die Präventionsarbeit der Jugendbeamten in der Region und über stadtteilspezifische Auffälligkeiten (z.B. jugendspezifische Treffpunkte, Cliquen- oder Bandenbildung).

Im Hinblick auf eine effektive Vernetzung der Einrichtungen innerhalb eines Sozialraums ist eine Erweiterung dieser Treffen um regionale Einrichtungen wie Schulen oder Angebote der offenen Jugendarbeit u.U. sinnvoll.

Benennung persönlicher AnsprechpartnerInnen

Namentlich benannte AnsprechpartnerInnen auf Seiten der ASD-Leitung sowie auf der Ebene der Stabsstellen und/oder der Fachdienststellen der Polizei helfen, die Kooperation sowohl durch die Regelung von Grundsatzfragen als auch durch Rückfragen im Einzelfall zu verbessern, weil

Berücksichtigung des Themas bei der Erstellung von Arbeitshilfen und Fortbildungen

Fortbildungen und Arbeitshilfen leisten einen wertvollen Beitrag für mehr Handlungssicherheit im Einzelfall. Sowohl den SozialpädagogInnen des ASD als auch den BeamtInnen der Polizei sind durch die Fortbildungen entweder die Grundzüge der Zusammenarbeit bekannt oder sie haben über die Arbeitshilfe die Möglichkeit, sich kurzfristig die notwendigen Informationen zu verschaffen. Die Zusammenfassung der gesetzlichen Bestimmungen in Form einer Arbeitshilfe sowie die Darstellung der konkreten Bedeutung für die Arbeit unterstützen die MitarbeiterInnen im Einzelfall bei der Entscheidung, ob überhaupt, mit welchem Ziel und ggf. in welchem Umfang die Möglichkeit einer Kooperation infrage kommt. Die Gefahr von falschen Erwartungshaltungen (z.B. Polizei als umsetzende Behörde von ASD-Entscheidungen), Fehleinschätzungen (z.B. Rückfragen bei der Polizei ohne Handlungsauftrag vs. Legalitätsprinzip) und der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (z.B. Weitergabe von Daten ohne Übermittlungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X oder § 65 SGB VIII) kann so erheblich verringert werden.

 

Rahmenbedingungen im konkreten Einzelfall

Frühzeitige Absprachen

Zeichnet sich in einem Einzelfall ab, dass die Hinzuziehung der Polizei notwendig sein wird, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten (z.B. Herausnahme des Kindes aus der direkten Obhut der Personensorgeberechtigten), ist es sinnvoll, frühzeitig mit der Polizei das Vorgehen abzustimmen. Einerseits gibt es den BeamtInnen die Möglichkeit, sich auf die Situation vorzubereiten, und andererseits können Absprachen über den konkreten Ablauf getroffen werden. Eskalierende Situationen oder sich gegenseitig behinderndes Verhalten können effektiv vermieden und akute Maßnahmen zum Schutz eines Kindes so schonend wie möglich gestaltet werden.

 

Einschätzung der Polizei im Einzelfall

Anonymisierte Falldarstellungen Rechtsgrundlage für die Anfragen bei der Polizei sind § 67a Abs. 2 SGB X i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Nachdem die Anfragen bei der Polizei in diesen Fällen grundsätzlich eine detaillierte datenschutzrechtliche Prüfung voraussetzen, ist es sinnvoll, dass sowohl von Seiten der Polizei als auch von Seiten des ASD auf Leitungsebene konkrete Personen benannt werden, zwischen denen diese Anfragen abgewickelt werden.

Anonymisierte Falldarstellungen können zur Entscheidungsfindung der Fachkraft des ASD beitragen (§ 64 Abs. 2 a SGB VIII). Das Fachkommissariat bewertet den dargestellten Sachverhalt und informiert über das weitere polizeiliche Verfahren bzw. die erforderlichen Maßnahmen, die aus ihrer Sicht in diesem Fall durchzuführen wären. Dies stellt einerseits sicher, dass der ASD zur Entscheidung über die Hinzuziehung der Polizei deren Möglichkeiten und Vorgehensweisen mit einbeziehen kann und verhindert andererseits, dass die Polizei aufgrund der Anfrage in eigener Zuständigkeit tätig wird und Maßnahmen veranlasst, die ein erfolgreiches Tätigwerden des ASD im Sinne seiner Aufgabenstellung erschweren oder gar verhindern.

Beispiele für Fragestellungen, die eine anonymisierte Falldarstellung sinnvoll machen:

Personenbezogene Erkenntnisse

Beim Einholen personenbezogener Erkenntnisse wird der Sachverhalt, der zur Anfrage geführt hat, nicht benannt. Dies verhindert, dass die Polizei aufgrund des Legalitätsprinzips zum Handeln in eigenem Auftrag verpflichtet wird. Das Einholen personenbezogener polizeilicher Erkenntnisse kann vor allem zu folgenden Zwecken sinnvoll sein:

 

Zusammenfassung

Die unterschiedlichen und z.T. konkurrierenden Aufträge der Polizei und des ASD bei Kindeswohlgefährdungen (vgl. Frage 36) erfordern von den MitarbeiterInnen beider Institutionen ein hohes Maß an Verständigung, Respekt und Reflexionsbereitschaft. Das Handeln beider Institutionen ist immer vor dem Hintergrund ihres Auftrags zu betrachten. Es ist weder sinnvoll noch zulässig, den jeweils anderen in die Verantwortung für den eigenen Auftrag zu nehmen.

Aus der Sicht der Polizei ist es häufig nicht nachvollziehbar, warum der ASD so wenig Energie in die Verfolgung und Bestrafung des Täters bzw. der Täterin investiert, gleichzeitig stößt es bei den KollegInnen des ASD häufig auf Unverständnis, dass die Polizei ihr Hauptaugenmerk auf die Beweissicherung und Verfolgung des Täters richtet. Sowohl das Verhalten des ASD als auch das der Polizei ist jedoch vor dem Hintergrund des jeweiligen Auftrags, nämlich der Beratung von Eltern und/oder der Intervention zum Schutz von Kindern bzw. der Strafverfolgung nachzuvollziehen.

Neben der Respektierung der unterschiedlichen Aufträge und der berechtigten Abgrenzung ist es notwendig, dass an den Stellen, an denen eine Kooperation aus fachlichen Gründen sinnvoll und aus datenschutzrechtlichen Gründen möglich ist, die grundsätzliche Bereitschaft zur Zusammenarbeit vorhanden ist und durch klare Absprachen und kooperatives Verhalten das Verfahren im Einzelfall für alle Beteiligten so konstruktiv wie möglich gestaltet wird.

Folgende Aspekte, die durch die oben benannten institutionellen Rahmenbedingungen gefördert werden sollen, bilden dabei die Grundlage der Kooperation zwischen den MitarbeiterInnen des ASD und den BeamtInnen der Polizei:

Das Tätigwerden bei einer Kindeswohlgefährdung setzt sowohl die PolizeibeamtInnen als auch die ASD-MitarbeiterInnen häufig massiv unter Druck. Bei der Auswahl der Maßnahmen ist der Maßstab häufig der des „kleineren Übels“. Jegliche Intervention zum Schutz von Kindern stellt immer auch ein Risiko dar und erfordert daher unter den kooperierenden Institutionen Klarheit, Verbindlichkeit und gegenseitigen Respekt. Funktionale Kooperationsstrukturen sind ein wesentlicher Bestandteil einer erfolgreichen und unterstützenden Zusammenarbeit zum Wohle der betroffenen Kinder.