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11. Was ist unter einem unzureichenden Schutz vor Gefahren durch Dritte zu verstehen?
Kriterium der Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB
Ist das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet und sind die Eltern nicht bereit oder in der Lage, die Hilfezugänge zu eröffnen, ist regelmäßig eine familiengerichtliche Sorgerechtsentscheidung erforderlich. Die Ursache für die Gefährdung ist insoweit zweitrangig. Um keine Lücken eines effektiven und umfassenden Kindesschutzes zu lassen, ist neben der missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge, der Vernachlässigung des Kindes und dem unverschuldeten Elternversagen nachträglich das Kriterium des gefährdenden Verhaltens eines / einer Dritten in § 1666 Abs. 1 BGB eingefügt (BT-Drucks. 8 / 2788, S. 39). Dritte bezeichnet dabei alle Personen, die nicht Eltern sind, also Stiefeltern, LebensgefährtInnen oder FreundInnen der Eltern, Pflege-und sonstige Betreuungspersonen, Geschwister, andere Verwandte, NachbarInnen usw.
Da die personensorgeberechtigten Eltern stets vorrangig verantwortlich bleiben, das Wohl ihres Kindes sicherzustellen, ist in dem schädigenden Verhalten Dritter immer auch ein unzureichender Schutz durch die Eltern zu sehen, sei er verschuldet oder unverschuldet. Bei den Maßnahmen, die das Familiengericht aufgrund einer Gefährdung durch das Verhalten Dritter fällt, hat es allerdings zu prüfen, ob der Schutz dadurch sichergestellt werden kann, dass sich diese ausschließlich oder vorwiegend gegen die Dritten richten. Vorausgesetzt, Eltern sind an einer aktiven Gefährdungsabwendung interessiert, kann dies dazu beitragen, sie in ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken.
Fallgruppen in Rechtsprechung und Literatur
Rechtsprechung und Literatur haben zum Tatbestandsmerkmal des unzureichenden Schutzes vor Gefahren durch Dritte zahlreiche Fallgruppen beschrieben. Seit In-Kraft-Treten des Gewaltschutzgesetzes zum 1. Januar 2002 und seit das im April 2002 in Kraft getretene Kinderrechteverbesserungsgesetz die Möglichkeit einer Wohnungszuweisung im Kindeswohlinteresse ausdrücklich vorsieht (§ 1666 a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB), dürfte die Partnerschaftsgewalt als eine der am meisten beachteten Konstellationen in dieser Fallgruppe gelten. Bekommen Kinder oder Jugendliche gewalttätige Auseinandersetzungen ihrer Eltern mit, so kann dies das Kindeswohl gefährden. Der / die gewalttätige PartnerIn kann in diesem Fall der Wohnung verwiesen werden. Aber auch wenn sich die Gewalt der LebensgefährtInnen oder (älteren) Geschwister gegen die Kinder oder Jugendlichen selbst richtet, können entsprechende sorgerechtliche Maßnahmen indiziert sein. Dies betrifft sowohl Fälle von sexuellem Missbrauch, Gewalt oder sonstigem gefährdenden Erziehungsverhalten, etwa bei entwürdigenden oder übermäßigen Bestrafungen. Auch von ungeeigneten Pflegepersonen, bei denen die personensorgeberechtigten Eltern ihre Kinder belassen, kann eine solche Gefahr ausgehen.
Familiengerichtliche Maßnahmen können sich auch gegen Personen richten, die das Kind oder den Jugendlichen in suchtgefährdender Weise zu Alkohol- oder Drogenkonsum verleiten, sie zur Prostitution zwingen oder zu Straftaten anleiten. Im Zuge dessen können auch Kontaktaufnahmen von Zuhältern oder NachbarInnen sowie von Personen mit ansteckenden Krankheiten untersagt werden. Aber auch das Risiko mangelnden Selbststeuerungsvermögens von GewaltverbrecherInnen oder die Indoktrination durch Angehörige von Sekten oder radikalen Glaubensgemeinschaften können eine entsprechende Gefährdung darstellen.
Die Beispiele sind selbstverständlich nicht abschließend. Wie die Sensibilisierung für die belastende Wirkung von Partnerschaftsgewalt auf Kinder und Jugendliche oder die Möglichkeit einer Inpflegegabe bei Homosexuellen zeigt, hat der Wandel der Werte und Wahrnehmungen Einfluss auf die Auslegung auch dieses Tatbestandsmerkmals einer Kindeswohlgefährung nach § 1666 Abs. 1 BGB.