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10.
Was ist unter einem unverschuldeten Versagen von Eltern zu verstehen?

Thomas Meysen

 

Kriterium der Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB

Unter den vier in § 1666 Abs. 1 BGB beschriebenen Kriterien für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen nimmt das unverschuldete Elternversagen neben der missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge, der Vernachlässigung des Kindes und dem gefährdenden Verhalten Dritter die Funktion eines Auffangtatbestands ein. Es orientiert sich allein an der Situation des Kindes oder Jugendlichen und kommt ohne Schuldzuweisungen aus. So kommt es dem Grundgedanken des Kinder- und Jugendhilferechts am nächsten, das sich bei der Beschreibung von Hilfebedarfen konsequent zu einem Verzicht auf diskriminierende (Dis-)Qualifikation von Eltern bekennt. Auch FamilienrichterInnen ist es damit gestattet, die Frage nach der „Schuld“ offen zu lassen und den Eltern eine solche nicht nachweisen zu müssen.

 

Fallgruppen in Rechtsprechung und Literatur

Wenn die Familiengerichte (früher: Vormundschaftsgerichte) sowie die Kommentatoren von § 1666 BGB unverschuldetes Versagen der Eltern annehmen, dann denken sie zuerst an fehlende Ressourcen der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Bis in diesen Fällen ein Sorgerechtsentzug in Betracht kommt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch zuerst hohe Hürden zu überwinden (BVerfGE 60, 79). Zum einen sind etwaige Benachteiligungen von Kindern beispielsweise behinderter Eltern grundsätzlich hinzunehmen und die Hilfeinstitutionen sind aufgefordert, nichts unversucht zu lassen, mit Unterstützung öffentlicher Hilfen die Eltern-Kind-Beziehung lebbar und ein Zusammenleben weiterhin möglich zu machen.

Wenn Juristen unter dieses Tatbestandsmerkmal Fallgruppen subsumieren, dann nennen sie an erster Stelle chronische Belastungen wie Suchterkrankungen aufgrund von Alkohol-, Drogen- oder Tablettenabhängigkeit, psychische Störungen der Eltern sowie geistige oder körperliche Behinderungen. Insgesamt überstrapaziert die Rechtsprechung das „unverschuldete Versagen der Eltern“ tendenziell etwas und fasst gelegentlich auch Fälle „missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge“ darunter (vgl. Frage 9).

Ohne eine chronische Belastung festzustellen oder konkret zu benennen, werden Eltern im Übrigen in den Urteilsbegründungen als unverschuldet „mit der Erziehung überfordert“ oder „zur Erziehung ungeeignet“ gehalten, wenn sie unfähig sind, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen oder unfähig oder nicht bereit sind, die Misshandlungen durch den anderen Elternteil oder durch Dritte abzuwenden. Unter dieses Tatbestandsmerkmal fasst die Rechtsprechung auch Fälle, in denen in der Betreuung und Erziehung unterschiedlich belastbare und wechselhafte Eltern das Kind mit ihrem schwankenden Verhalten emotional vernachlässigen oder in denen die Gerichte den Eltern „Persönlichkeitsdefizite“ attestieren, sie als gleichgültig, labil und antriebsarm erleben und beim Kind Entwicklungsrückstände im motorischen sowie im intellektuellen, sprachlichen und emotionalen Bereich feststellen. Gleiches wird angenommen, wenn die Eltern Wahnvorstellungen haben und unter paranoiden Psychosen leiden. Analphabetismus wurde schon als „unverschuldetes Versagen“ angesehen und es wurde (früher) mitunter sogar taubstummen, allein erziehenden Eltern das Sorgerecht entzogen.

Ebenfalls nicht in eine „Verschuldensprüfung“ eingetreten sind Familiengerichte, wenn die Eltern in chaotischen Wohnverhältnissen leben, die beispielsweise chronisch unhygienisch sind und keine Schlafstatt für Kinder bieten, wenn die Eltern wegen Kindesmord inhaftiert sind und weitere Kinder bekommen oder wenn die Eltern ihre älter werdenden Kinder nicht mehr erreichen und diese die Schule schwänzen, delinquent werden etc. Auch ein Freispruch vom Vorwurf der Kindesmisshandlung in einem Strafverfahren gegen die Eltern hindert Familiengerichte nicht, trotzdem die elterliche Sorge zu entziehen, wenn die Gefährdung des Kindeswohls gleichwohl anzunehmen ist.

Eine Kindeswohlgefährdung hat die Rechtsprechung beispielsweise abgelehnt, wenn die Eltern inhaftiert oder mit dem Aids-Virus infiziert sind oder wenn sie Kettenraucher sind und ihre Kinder damit der Gefahr des Passivrauchens aussetzen.